BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11717 21. Wahlperiode 26.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 19.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Anreize für Elektromobilität in Hamburg Nach Auskunft des Senats und des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) stehen in Hamburg mit Stichtag 30. Juni 2017 insgesamt 744 öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge zur Verfügung . Damit liegt Hamburg unter den deutschen Städten beim Ausbau der Infrastruktur an erster Stelle (vergleiche Drs. 21/10716). Sowohl für die Bundesregierung als auch für die für die Freie und Hansestadt Hamburg ist es erklärtes Ziel, die Elektromobilität zu fördern. Um Anreize zum Umstieg auf ein Elektroauto zu schaffen, ist es wichtig, die infrastrukturellen Voraussetzungen – insbesondere in Form von Ladepunkten und Ladesäulen – herzustellen . In diesem Zusammenhang sind aber auch die Preise an den einzelnen Ladestationen ein entscheidender Faktor. Wenn Elektrofahrzeugnutzer, ohne ein zuvor bestehendes Vertragsverhältnis, die Möglichkeit des Spontanzugangs nutzen, beziehen sie in Hamburg ein Grünstromprodukt von der HAMBURG ENERGIE GmbH. Hiermit wird sichergestellt, dass nur Strom aus erneuerbaren Energiequellen bezogen werden kann. Der entsprechende Preis beträgt derzeit 27 Cent je kWh, hinzu kommt ein einmaliger Direct-Pay- Zuschlag in Höhe von 1,73 Euro zuzüglich 19 Prozent. In Schleswig-Holstein wurden auf Initiative eines Arbeitskreises, zu dem unter anderem der Kreis Rendsburg-Eckernförde gehört, Ladestationen installiert, an denen die Stadtwerke Rendsburg den Strom gratis zur Verfügung stellen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie hoch ist der durchschnittlich Preis pro kWh an einer Ladesäule in Hamburg? Sollte der Senat hierzu keine Angaben machen können, warum liegen hierzu keine Daten und Erkenntnisse vor? Die Hamburger Ladeinfrastruktur zeichnet sich dadurch aus, dass die Ladesäulen allen Stromlieferanten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Daher werden die individuellen Tarife vertraglich zwischen der Elektroautobesitzerin oder dem Elektroautobesitzer und dem von ihm frei gewählten Stromlieferanten festgelegt. Der Senat hat vom Inhalt dieser individuellen Verträge keine Kenntnis; es kann somit auch kein Preisdurchschnitt ermittelt werden. 2. Gibt es hinsichtlich der Strompreise an den oben genannten Spontanzugängen in Hamburg, die durch HAMBURG ENERGIE beliefert werden, Vergleiche zu anderen Bundesländern, die ebenfalls städtische Versorger beauftragt haben? Wenn ja, wie stellen sich diese in den anderen Bundesländern/Stadtstaaten dar? Wenn keine Vergleiche angestellt wurden, warum nicht? Drucksache 21/11717 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie bewertet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde das in der Präambel beschriebene Projekt in Schleswig-Holstein, für einen gewissen Zeitraum Strom gratis zur Verfügung zu stellen, um so zusätzliche Anreize zum Umstieg auf ein Elektroauto zu schaffen? 4. Gibt es seitens des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde Planungen, weitere Anreize zum Umstieg auf Elektroautos zu schaffen? Wenn ja, welche sind das? Wenn nein, warum nicht? 5. Was unternimmt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, um Fahrzeugnutzerinnen und Fahrzeugnutzer von Elektroautos zu unterstützen? Hamburg verfügt über eines der fortschrittlichsten Ladeinfrastrukturangebote in Europa . Dazu zählen 641 Ladepunkte in städtischer Zuständigkeit durch die Stromnetz Hamburg GmbH und mindestens 40 weitere durch dritte Betreiber. Unabhängig vom Ladevorgang können E-Fahrzeuge im Rahmen der jeweils geltenden Parkdauer auf sämtlichen parkraumbewirtschafteten Flächen im Stadtgebiet kostenlos parken. Hamburg realisiert damit schon heute ein auf die Nutzerinnen und Nutzer von Elektroautos ausgerichtetes Konzept. Die Ladesäulendichte erreicht in Hamburg eine andere Dimension als an den genannten Standorten Rendsburg (mit derzeit bis zu 20 öffentlich zugänglichen Ladepunkten) oder Kiel (mit derzeit bis zu 50 öffentlich zugänglichen Ladepunkten) und ist somit auch nicht vergleichbar. Das Zugangskonzept im Hamburger Ladeinfrastruktur-Modell ist bundesweit beispielhaft mit folgenden Anreizen: Offener Marktzugang für dritte Betreiber bei Einhaltung definierter Qualitätsstandards Ladeinfrastruktur wird Stromanbietern kostenfrei zur Verfügung gestellt Circa 160.000 bundesweite RFID-Karten-Besitzerinnen und -Besitzer haben Zugang zum Hamburger System Spontan-Zugang via SMS/Smartphone-App (zweisprachig) möglich, kWh-genaue Abrechnung App auch in angrenzenden Nachbarländern verfügbar Blaue Bodenmarkierung verringert Fehlbelegung (15 Prozent statt 47 Prozent) Ebenso erfolgreich ist die Umstellung auf E-Fahrzeuge in Wirtschaftsflotten mit aktuell rund 670 alternativangetriebenen Projektfahrzeugen bei Unternehmen. Somit wird auf allen Ebenen in Hamburg dafür Sorge getragen, dass die durch E-Fahrzeuge positiven Effekte für die Luftreinhaltung erzielt werden. Weitere wichtige Projekte, die in Kooperation mit der Wirtschaft ausgeführt werden, sind: „Hamburg – Wirtschaft am Strom“: Rund 420 Fahrzeuge in Unternehmen „ePowered Fleets Hamburg“: Rund 250 Fahrzeuge in Unternehmen Es ist eine Inanspruchnahme der Bundesförderprogramme vorgesehen, die unter anderem im Rahmen des „Sofortprogramms Saubere Luft 2017-2020“ zur Verfügung steht. Zudem werden die Nutzerinnen und Nutzer von Elektrofahrzeugen durch den massiven weiteren Ausbau einer Rund-um-die-Uhr nutzbaren bedienerfreundlichen Ladeinfrastruktur unterstützt. Im Übrigen siehe Drs. 21/10349. 6. Hat sich der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde mittlerweile tiefergehend mit stadtplanerischen, bauordnungsrechtlichen und wohnungswirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit Elektromobilität befasst? a) Wenn ja, inwiefern und welche Erkenntnisse gibt es hinsichtlich einer rechtssicheren Errichtung privater Kfz-Stellplätze mit Lademöglichkeiten im Geltungsbereich mietrechtlicher Regelungen und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11717 3 im Rahmen des in Änderung befindlichen Wohnungseigentumsrechts (WEG)? b) Wenn nein, warum nicht und für wann sind entsprechende Überlegungen und Prüfungen vorgesehen? Das Thema ist regelmäßig Gegenstand ressortübergreifender fachbehördlicher Abstimmungen und wird zunehmend auch mit der Bau- und Wohnungswirtschaft erörtert . Eine Novelle für das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist derzeit im Gesetzgebungsverfahren . Hamburg hat das Anliegen, die Installation von Ladeinfrastruktur und Stellplätzen im Geltungsbereich des WEG zu erleichtern, in den Bundesratsberatungen unterstützt.