BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11722 21. Wahlperiode 30.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten André Trepoll und Birgit Stöver (CDU) vom 22.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Gebetsräume/-ecken an Hamburger Schulen In der Publikation des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) „Vielfalt in der Schule“ vom Juli 2016 steht in dem Abschnitt „Gebet in der Schule“, dass Schüler keinen Anspruch auf Zugang zu einem Raum für die Verrichtung ihres Gebets haben. Trotzdem „gebietet es die (positive) Bekenntnisfreiheit, dass den entsprechenden Schülerinnen und Schülern in der unterrichtsfreien Zeit die räumliche Möglichkeit für ein Gebet gegeben wird“ (Seite 13). Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: In der staatlichen Schule sind die positive und die negative Bekenntnisfreiheit der einzelnen Schülerinnen und Schüler untereinander und diese jeweils auch mit den Unterrichtsaufgaben in Ausgleich zu bringen. Schulische Pflichtveranstaltungen haben, abgesehen von der Unterrichtsbefreiung an hohen Festtagen, stets Vorrang. Wenn es Schülerinnen und Schülern ein wichtiges Anliegen ist, in der unterrichtsfreien Zeit in der Schule zu beten, so ist es möglich, ihnen Zugang zu einem freien Raum zu geben, der jedoch nicht als ein separater Gebetsraum eingerichtet wird. Voraussetzung dafür ist, dass die unterrichtlichen Bedürfnisse nicht leiden und die negative Bekenntnisfreiheit der anderen Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt wird. Ein kurzfristig nicht genutzter Klassenraum ist für diese Zwecke völlig ausreichend. Die Nutzung von Räumen nur zu einem Zweck widerspricht dem multifunktionalen Prinzip, das insbesondere in der Ganztagsschule zum Tragen kommt. Ferner kann gemeinsam mit der Fachschaft Religion überlegt werden, einen interreligiösen Raum einzurichten, der für Religionsstunden, besondere Projekte und in den Pausen als interreligiöser Gebetsraum, Andachtsraum und Raum der Stille genutzt wird. Die Nutzung von Schulräumen liegt in der Verantwortung der jeweiligen Schulleitung und wird nicht zentral erfasst, dies gilt auch für entsprechende Planungen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele und welche Hamburger Schulen haben für ihre Schüler aktuell einen separaten Gebetsraum beziehungsweise eine spezielle Gebetsecke eingerichtet? Welche (Umbau-)Maßnahmen waren hierfür gegebenenfalls notwendig? Bitte einzeln auflisten. Siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/8117. 2. Wie viele und welche Hamburger Schulen planen aktuell, für ihre Schüler einen separaten Gebetsraum beziehungsweise eine spezielle Gebetsecke einzurichten? Welche (Umbau-)Maßnahmen sind hierfür gegebenenfalls notwendig? Bitte einzeln auflisten. Drucksache 21/11722 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe Vorbemerkung. 3. Gemäß der Publikation des LI kann alternativ auch „gemeinsam mit der Fachschaft Religion überlegt werden, einen interreligiösen Raum einzurichten , der für Religionsstunden, besondere Projekte und in den Pausen auch als (interreligiöser) Gebets-, Andachts- und Meditationsraum bzw. Raum der Stille genutzt werden könnte“ (Seite 14). An wie vielen und welchen Schulen gibt es einen solchen interreligiösen Raum? Welche Schulen planen diesen zukünftig? Das Helmut-Schmidt-Gymnasium verfügt über einen Fachraum für den Religionsunterricht . Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Welche Voraussetzungen beziehungsweise Auflagen muss ein separater Gebetsraum beziehungsweise das Errichten einer Gebetsecke an einer (öffentlichen) Schule erfüllen? Wo stehen diese geschrieben? Durch wen wird geprüft, ob sie eingehalten werden? Siehe Vorbemerkung. 5. Hat es innerhalb der letzten zwei Jahre Beschwerden zur Störung des Schulfriedens aufgrund der Verrichtung von Gebeten an einzelnen Schulen oder der Schulbehörde gegeben? Falls ja, bitte nach Datum, Schule und genauem Grund für die Beschwerde auflisten. Der für Bildung zuständigen Behörde liegen seit dem 1. März 2017 keine Beschwerden vor, im Übrigen siehe Drs. 21/8117. 6. In der oben genannten Publikation wird darauf hingewiesen, dass „(d)ie Berechtigung zum Gebet (…) ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens und der (negativen) Bekenntnisfreiheit der übrigen Schülerschaft “ (Seite 13) findet. Als Beispiel wird das demonstrative oder öffentliche Beten in der Mensa genannt. Welche weiteren Schranken gibt es? Bitte einzeln auflisten. Wo stehen diese geschrieben beziehungsweise wer definiert sie? Siehe Vorbemerkung. 7. Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 6 C 20.10 vom 30.11.2011 darf eine Schule einem (muslimischen) Schüler das Beten auf ihrem Gelände unter bestimmten Voraussetzungen verbieten. Hat es ein solches Verbot seit dem Urteil 2011 in Hamburg gegeben? Falls ja, um welche Schule handelte es sich jeweils und was war der Grund für das Verbot? Dem Senat sind keine entsprechenden Verbote bekannt.