BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11754 21. Wahlperiode 30.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 23.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Skandal in der JVA Billwerder Nach aktuellen Presseberichten soll ein Bediensteter der JVA Billwerder seit 2016 Inhaftierten regelmäßig Drogen und Handys beschafft haben. Dafür habe er auch Geld erhalten. Zudem wird auch wegen des Verdachts der Erpressung gegen den Bediensteten ermittelt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Seit wann hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Kenntnis von dem Fall und den möglicherweise strafbaren Handlungen des XXXX X. erhalten? a. Wann erhielten die direkten Vorgesetzten des XXXX X. Kenntnis davon und wie lange hat dann XXXX X. seine Tätigkeiten als Amtsträger in der JVA Billwerder weiter ausgenutzt und sich daran bereichert ? b. Warum konnte XXXX X. seit 2016 wie vielen Inhaftierten welche Gegenstände besorgen und welche Geldsummen hat er dafür erhalten ? c. Seit wann hat XXXX X. einen inhaftierten ehemaligen V-Mann der Polizei erpresst und seit wann war dies den zuständigen Behörden wodurch bekannt geworden? Ein Strafgefangener hatte erstmalig bei einem Anruf in der Pressestelle der zuständigen Behörde am 9. November 2016 verschiedene Beschwerden erhoben und unter anderem vorgetragen, dass ein namentlich nicht genannter Bediensteter der Justizvollzugsanstalt (JVA) Billwerder ihn erpresse. Zu den einzelnen Tatvorwürfen und Einzelheiten des Falls kann derzeit keine Stellung genommen werden, da diese Gegenstand der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sind. 2. In wie vielen Fällen in den Jahren 2011 bis 2018 haben Bedienstete in JVAs in Hamburg strafbare Handlungen vorgenommen (bitte nach dem Vorfall und der jeweiligen JVA sowie den Delikten und gegebenenfalls Strafverfolgungen getrennt darstellen)? Welche Konsequenzen hat der Senat daraus gezogen? Es wird nicht gesondert erfasst, ob sich ein Strafverfahren gegen einen Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt richtet. Im zuständigen Dezernat der Staatsanwaltschaft Hamburg werden neben den Verfahren gegen Justizvollzugsbedienstete auch eventuelle Bezugs- und Folgeverfahren geführt. Ausweislich einer Auswertung vom 24. Januar 2018 gab es im zuständigen Dezernat in den Aktenzeichenjahrgängen 2011 bis 2018 keine rechtskräftige Verurteilung eines Justizvollzugsbediensteten. Drucksache 21/11754 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welche präventiven Maßnahmen hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde bisher ergriffen, um Kriminalität von Bediensteten in den JVAs zu verhindern? Warum haben die bisherigen Maßnahmen des Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde im konkreten Fall von XXXX X. nicht gegriffen? 4. Welche Maßnahmen beziehungsweise welche Strategie hat der Senat beziehungsweise plant der Senat, um solche Fälle mit Bediensteten, die ihre Amtsstellung rechtswidrig ausnutzen und sich bereichern, in Zukunft zu verhindern? Aller Bewerberinnen und Bewerber, die zur Einstellung beziehungsweise Verbeamtung vorgesehen sind, werden vorab einer Sicherheitsüberprüfung in Form von Anfragen beim Bundeszentralregister und dem Landeskriminalamt (LKA) unterzogen. Daneben wird eine schriftliche Erklärung über die finanzielle Situation der Bewerberinnen und Bewerber abgefordert. Im Rahmen der Ausbildung beziehungsweise zu Beginn der Beschäftigung erfolgen Belehrungen, basierend auf den für den Justizvollzug relevanten Normen, unter anderem auch bezüglich des Verhaltens gegenüber Gefangenen. Beispielhaft sind das Distanzgebot und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken zu nennen. Die relevanten Verfügungen und Belehrungen werden den Bediensteten in der Regel jährlich zur Kenntnis gegeben. Die Bediensteten erhalten im Rahmen der Ausbildung zudem Unterricht im Strafrecht und kennen somit die Voraussetzungen und Folgen strafbaren Handelns. Im Übrigen ist der Sachverhalt Gegenstand laufender Ermittlungen. Ob beziehungsweise inwieweit sich für den Justizvollzug ein Handlungsbedarf ergibt, wird die zuständige Behörde nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse prüfen. Nach jetzigem Stand liegen keine Erkenntnisse vor, wonach die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend sind. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. bis 1. c.