BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1176 21. Wahlperiode 04.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Niedmers (CDU) vom 29.07.15 und Antwort des Senats Betr.: Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ehemaligen Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) (II) Die Senatsantwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/1079 macht weitere Nachfragen erforderlich. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Aus der Anlage der Drs. 21/1079 geht unter anderem hervor, dass im Amt für Natur- und Ressourcenschutz der übergeordneten ehemaligen BSU ein/eine Behördenmitarbeiter/-in in der Funktion einer stellvertretenden Referatsleitung gleichzeitig eine Dozenten- beziehungsweise Lehrtätigkeit bei einer „Umweltorganisation“ ausübt. Um welche Umweltorganisation handelt es sich hier im Einzelnen? Um welche Art von Dozenten- beziehungsweise Lehrtätigkeit mit welchen Tätigkeitsschwerpunkten handelt es sich? Für welche thematischen Tätigkeitsschwerpunkte ist der/die Behördenmitarbeiter/-in im Amt für Natur- und Ressourcenschutz tätig? 2. Aus der Anlage der Drs. 21/1079 geht zudem hervor, dass im Amt für Umweltschutz der ehemaligen übergeordneten BSU ein Behördenmitarbeiter in der Funktion einer Sachbearbeitung gleichzeitig eine Nebentätigkeit in Form einer schriftstellerischen Tätigkeit bei einem „Umweltverband “ ausübt. Um welchen Umweltverband handelt es sich hier im Einzelnen ? Um welche Art von „schriftstellerischer Tätigkeit“ mit welchen Tätigkeitsschwerpunkten handelt es sich? Für welche thematischen Tätigkeitsschwerpunkte ist der/die Behördenmitarbeiter/-in im Amt für Umweltschutz tätig? Über die in Drs. 21/1079 hinausgehende Angaben können nicht gemacht werden, da diese Angaben den Schutzbestimmungen des Personalaktenrechts und damit dem Grundsatz unterliegen, dass Personalaktendaten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden dürfen, es sei denn, der Betroffene willigt in die anderweitige Verwendung ein (§ 50 Satz 4 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern i.V.m. § 89 Absatz 3 Hamburgisches Beamtengesetz). Die insoweit datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung der Betroffenen liegt nicht vor. 3. Aus der Anlage der Drs. 21/1079 geht auch hervor, dass im Amt für zentrale Aufgaben, Recht und Beteiligungsangelegenheiten der Behörde für Umwelt und Energie ein Behördenmitarbeiter in der Funktion einer Sachbearbeitung gleichzeitig eine Nebentätigkeit in Form einer Bürobeziehungsweise Verwaltungstätigkeit bei einem „Interessensverband“ Drucksache 21/1176 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ausübt. Um welchen Interessensverband handelt es sich hier im Einzelnen ? Um welche Art von „Büro-/Verwaltungstätigkeit“ mit welchen Tätigkeitsschwerpunkten handelt es sich? Für welche thematischen Tätigkeitsschwerpunkte ist der/die Behördenmitarbeiter/-in im Amt für zentrale Aufgaben, Recht und Beteiligungsangelegenheiten tätig? Siehe Antwort zu 1. und 2. Im Übrigen wird die Nebentätigkeit nicht mehr ausgeübt. 4. In der Senatsantwort heißt es, dass Beamtinnen und Beamte darüber hinaus verpflichtet seien, die Nebentätigkeit nach spätestens fünf Jahren erneut anzuzeigen, sofern sie weiterhin ausgeübt wird (§ 6 Absatz 4 Nebentätigkeitsverordnung). Wie viele erneute Meldungen von Mitarbeitern der ehemaligen BSU beziehungsweise der untergeordneten Ämter für Umweltschutz (U), Natur- und Ressourcenschutz (NR) und für Immissionsschutz und Betriebe (IB) sowie der heutigen Behörde für Umwelt und Energie über eine weitere Ausübung einer Nebentätigkeit sind seit 2009 angezeigt worden? Bitte nach Funktion des Mitarbeiters in der Behörde (Amt und Abteilung), Voll- und Teilzeitbeschäftigte, befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppe, Art und Wochenstunden der Nebenbeschäftigung sowie nach Branche/Verband oder Interessensgemeinschaft et cetera aufschlüsseln . Anzahl MA Funktion Amt BesG/EG Art der Tätigkeit Wochenstunden Branche 1 Referatsleitung IB A16 Büro-/ Verwaltung 2 Vertrieb 1 Referatsleitung Z A12 Verkauf 7 Elektronik 1 Referatsleitung U A15 freiberuflich 1 Unterhaltung Die betreffenden Personen üben unbefristete Vollzeittätigkeiten aus. 5. Wie lässt es sich aus Sicht des Senats und vor dem Hintergrund, „dass Interessenskonflikte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst vermieden werden und ihre Unparteilichkeit“ sicherzustellen ist, vereinbaren, dass Behördenmitarbeiter – wie der Mitarbeiter im Amt für Natur- und Ressourcenschutz in der Funktion einer stellvertretende Referatsleitung – gleichzeitig eine Nebentätigkeit bei einer Umweltorganisation und/oder bei einem Umweltverband ausüben? Im Rahmen des Anzeigeverfahrens erfolgt für jeden Einzelfall eine Stellungnahme der Dienst-/Beschäftigungsstelle insbesondere zu möglichen Interessenkollisionen und Gefährdungen anderer dienstlicher Interessen. Für den Fall, dass eine solche Kollision zu befürchten wäre, wird die Ausübung dieser Nebentätigkeit eingeschränkt beziehungsweise untersagt. 6. Inwiefern tangierte das Tätigkeitsfeld der zuvor aufgeführten Behördenmitarbeiter die im Hamburger Hafen umzusetzenden Großprojekte a. der Fahrrinnenanpassung der Elbe sowie b. der Hafen-Westerweiterung und Erweiterung des Wendekreises? Eine Person ist im Rahmen der in der Behörde für Umwelt und Energie ausgeübten Tätigkeit mit den genannten Großprojekten befasst. Im Hinblick auf die Nebentätigkeiten besteht für keine der Personen ein solcher Zusammenhang.