BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11769 21. Wahlperiode 30.01.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Ewald Aukes und Michael Kruse (FDP) vom 24.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Grüne Welle für Retter In Wedel wurde eine „Grüne Welle“ für Rettungsfahrzeuge installiert, um die Einsatzkräfte zu beschleunigen und die Beeinträchtigung für den restlichen Verkehr zu verringern. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Zu Rettungsfahrzeugen gehören alle Fahrzeuge, die ihrer Bestimmung nach der Lebensrettung und der Abwendung von schweren gesundheitlichen Schäden dienen, auch wenn sie private Halter haben. Sonderrechte dieser Fahrzeuge werden im § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert. Hierbei ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von den Pflichten der StVO möglich, dies ändert die Verkehrsregeln und -gebote, wie zum Beispiel die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen oder Lichtzeichen, jedoch nicht. Sonderrechtsinhaber dürfen dabei unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer „missachten“, wobei eine Gefährdung oder Schädigung Anderer ausgeschlossen sein muss. Der § 38 StVO schafft indes das Wegerecht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, dass diese „sofort freie Bahn zu schaffen haben“, sofern die beiden Warnvorrichtungen blaues Blinklicht und Einsatzhorn gemeinsam genutzt werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1) Gibt es in Hamburg Straßen, auf welchen eine grüne Welle installiert wurde? Ja. a) Falls ja, welche Straßen sind das? In Hamburg sind alle Lichtsignalanlagen auf den Hauptverkehrsstraßen in sogenannte grüne Wellen eingebunden. Aufgrund der Knotenpunktabstände ist es größtenteils nicht möglich, eine grüne Welle in beide Richtungen zu erreichen, daher wird anhand des vorhandenen Verkehrsaufkommens die höher belastete Richtung priorisiert. In der Regel ist dies morgens stadteinwärts und nachmittags stadtauswärts. Eine Koordination in grünen Wellen wird erschwert, wenn zum Beispiel Hauptverkehrsstraßen sich kreuzen, zusätzlich eine ÖPNV-Priorisierung besteht oder wenn in der grünen Welle Fußgängerampeln mit Sofortanforderung (zum Beispiel im Bereich von Schulen) liegen. b) Falls nein, warum wird dieses Konzept in Hamburg nicht umgesetzt ? Entfällt. 2) Wäre eine „Grüne Welle“ für Rettungsfahrzeuge für Hamburger Straßen umsetzbar? Drucksache 21/11769 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In Hamburg gibt es bereits Priorisierungen für Rettungsfahrzeuge der Hamburger Feuerwehr an folgenden Straßen beziehungsweise Knotenpunkten: - Königstraße/Mörkenstraße - Ludwig-Erhard-Straße/Admiralitätsstraße/Herrengraben - Bramfelder Straße/Pfenningsbusch - Koppelstraße/Basselweg - Bergedorfer Straße/Sander Damm - Walderseestraße/BAB Westrampe und BAB Ostrampe - Behringstraße/Paul-Ehrlich-Straße - Mörkenstraße/Funkstraße - Osdorfer Landstraße/Harderweg - Waltershofer Straße/Dubbenwinkel - Stadthausbrücke/Düsternstraße a) Falls nein, warum nicht? Entfällt. 3) Wie viele Unfälle entstehen jedes Jahr in Kreuzungsbereichen durch Einsatzfahrzeuge? (Bitte die letzten fünf Jahre nach Jahres aufschlüsseln .) 4) Wie viele Unfälle entstehen jedes Jahr in Kreuzungsbereichen infolge der Vorfahrtsregel der Rettungsfahrzeuge zwischen anderen Verkehrsteilnehmern ? (Bitte die letzten fünf Jahre nach Jahres aufschlüsseln.) Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Die Beantwortung dieser Fragestellung würde die händische Auswertung von circa 15.000 Verkehrsunfällen für jedes Kalenderjahr an Kreuzungen und Einmündungen erfordern. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5) Wie viele Rettungseinsätze werden durch rote Ampeln verzögert oder blockiert? Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Kräfte in Rettungseinsätzen sind zur Beachtung vorfahrtregelnder Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verpflichtet. Darüber hinaus stellt auch ein grünes Lichtsignal aufgrund von Anforderungs- und Räumzeiten sowie individuellen Verkehrssituationen an den Lichtzeichenanlagen keine Garantie für eine freie Fahrt dar, sodass eine umsichtige Fahrweise weiterhin erforderlich ist. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.