BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11772 21. Wahlperiode 02.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 25.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Razzia bei Hamburger Syrien-Rückkehrer Am 24. Januar 2018 berichtete die „Hamburger Morgenpost“, das MEK habe in Hamburg-Steinbek eine Razzia bei dem 39-jährigen Islamisten Hamid K. durchgeführt. Der Tatverdächtige, gegen den der Hamburger Staatsschutz ein Ermittlungsverfahren eröffnet hat, gilt als mutmaßliches Mitglied der radikalislamischen Al-Nusra-Front, bei der er zwischen 2014 und 2015 eine militärische Ausbildung absolviert haben soll, um im Dschihad zu kämpfen. Da bislang nur ein Anfangsverdacht bestanden hat, wurde die Wohnung des Tatverdächtigen lediglich durchsucht, jener allerdings nicht festgenommen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Über welche Staatsangehörigkeit verfügt Hamid K.? Hamid K. besitzt die deutsche und afghanische Staatsangehörigkeit. 2. Wie lautet sein aufenthaltsrechtlicher Status? Entfällt. 3. Ist Hamid K. in Deutschland geboren? Falls nein, wo sonst und wann beziehungsweise zu welchen Bedingungen ist er in die Bundesrepublik eingereist? Hamid K. ist in Kabul/Afghanistan geboren. Der Einbürgerungsakte ist zu entnehmen, dass er 1984 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Am 3. September 1993 erfolgte die Anerkennung als Asylberechtigter . 4. Seit wann lebt Hamid K. in Hamburg? Der Zuzug nach Hamburg erfolgte am 11. November 1985 aus Clausthal-Zellerfeld. Nach einem Wegzug nach Oststeinbek/Schleswig-Holstein am 1. August 2006 erfolgte am 21. November 2016 ein Wiederzuzug von Oststeinbek nach Hamburg. 5. Wie lange hat Hamid K. nach Kenntnis des Senats in der vom MEK durchsuchten Wohnung gelebt? 6. Seit wann war er dort registriert und hat er dort allein gelebt? Hamid K. war seit dem 24. Januar 2017 unter der in Rede stehenden Anschrift amtlich gemeldet; er lebte dort nicht alleine. 7. Ist Hamid K. in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? Falls ja, inwiefern? Drucksache 21/11772 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 8. Ist Hamid K. vorbestraft? Falls ja, warum? 9. Hat Hamid K. bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt? Falls ja, in welchem Zeitraum und in welcher JVA? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Hinweise aus dem Bundeszentralregisterauszug auf verbüßte Freiheitsstrafen ergeben sich nicht. 10. Seit wann haben die Sicherheitsbehörden Kenntnis davon, dass Hamid K. Verbindungen zur salafistischen Szene in Hamburg unterhält? 11. Seit wann ist den Sicherheitsbehörden die Affiliation des Tatverdächtigen zur Al-Nusra-Front oder anderen islamischen Terrororganisationen in Syrien bekannt? 12. Ist dem Senat bekannt, ob Hamid K. damals gemeinsam mit anderen Personen nach Syrien aufbrach? 13. Welche Reiseroute nahm Hamid K.? 14. Wann kehrte der Tatverdächtige nach Kenntnis des Senats von seiner mutmaßlichen militärischen Ausbildung durch die Al-Nusra-Front nach Deutschland zurück? 15. Ist dem Senat bekannt, ob Hamid K. in der Vergangenheit an salafistischen Veranstaltungen wie Koranverteilungen in Hamburg teilgenommen hat? Falls ja, bitte ausführlich zu Zeit, Ort und Veranstaltungsart Stellung nehmen. Der Senat sieht von der Beantwortung dieser Fragen ab, da die Fragestellungen Gegenstand eines laufenden Ermittlungsverfahrens sind. Sofern dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg Erkenntnisse zu Einzelpersonen vorliegen, ergibt die nach § 18 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) vorgenommene Abwägung, dass hier die Bekanntgabe der nachrichtendienstlich erhobenen Erkenntnisse dem Interesse des Betroffenen entgegenstehen . Der durch das Grundgesetz gewährte Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen steht der Beantwortung der Frage somit entgegen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11772 3 16. Wie lauten die Anschuldigungen, die dem gegen Hamid K. eröffneten Staatsschutzverfahren zugrunde liegen? Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB. 17. Warum ist der MEK-Einsatz am 24. Januar erfolgt? War akute Gefahr im Verzug? Die operative Umsetzung des Durchsuchungsbeschlusses obliegt der Polizei. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit, welche Kräfte bei der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses erforderlich sind. Darüber hinaus betrifft die Fragestellung die Einsatztaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. Gefahr im Verzug im Sinne des § 105 Absatz 1 StPO lag nicht vor. 18. Welche Auflagen hat Hamid K. während der Dauer des gegen ihn geführten Staatsschutzverfahrens zu erfüllen? Darf er Hamburg verlassen ? Falls ja, unter welchen Bedingungen? Falls nein, warum nicht? Im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens hat der Beschuldigte keine Auflage im Sinne der gestellten Frage zu erfüllen, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Gegen den Beschuldigten besteht lediglich der Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen § 89a StGB, weshalb strafprozessuale freiheitsentziehende (Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO) oder freiheitsbeschränkende (§§ 112, 116 StPO) Maßnahmen , die einen dringenden Tatverdacht erfordern, nicht in Betracht kommen.