BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11773 21. Wahlperiode 02.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 25.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Schneeräumung auf Radwegen und Radstreifen Zum Leidwesen der Kinder in Hamburg ist eine geschlossene Schneedecke in unserer Stadt recht selten. Was des einen Leid, ist des anderen Freud: Radfahrer/-innen erfreuen sich zwar mittlerweile einer angeblichen „Willkommenskultur “, nachdem der schwarz-grüne Senat sie noch als „nicht verkehrswichtig “ eingestuft hatte. Diese verbale Hochstufung hatte auf die Befahrbarkeit von Radstreifen am Donnerstag, den 18. Januar 2018, keinen merklichen Einfluss. Etliche Bilder in sozialen Medien (zum Beispiel https://twitter.com/ NahverkehrHH/status/955444943069196288) zeigen Fahrrad(schutz-)streifen , die mit Schneematsch bedeckt sind, während die Autofahrbahnen offenbar geräumt und gestreut wurden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen, teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg (SRH), wie folgt: 1. Wer ist für das Räumen von Fahrrad(schutz-)streifen zuständig? 2. Wer ist für die Räumung von Autofahrbahnen zuständig? 3. Wer ist für die Räumung von Bordsteinradwegen zuständig, sofern die Schneeräumpflicht nicht privaten Anliegern obliegt? Gemäß § 28 Absatz 3 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) sollen die öffentlichen Wege bei Schnee- und Eisglätte, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt, von der SRH nach besten Kräften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut werden. Verkehrswichtige Fahrbahnen sind die der Hauptverkehrsstraßen (mit Buslinienverkehr) und die weiterer wichtiger Verbindungsstraßen. Außerdem räumt und streut die SRH ein Netz von verkehrswichtigen Fahrradwegen und Fahrrad(schutz)streifen auf Fahrbahnen siehe dazu auch www.hamburg.de/winterdienst. Es besteht keine private Anliegerpflicht, Fahrradwege zu räumen oder zu streuen. 4. Welche Anweisungen existieren hinsichtlich Prioritäten und einzusetzenden Mitteln bei der Schneeräumung und wie lauten diese? Der Winterdienst der SRH erfolgt anhand von Räum- und Streuplänen, die die Strecken entsprechend ihrer Dringlichkeit und Verkehrswichtigkeit in Prioritätsstufen einordnen . Die definierten Strecken werden nacheinander abgearbeitet. Sobald die in einer Priorität definierten Strecken verkehrssicher sind, werden die Strecken der nächstniedrigeren Priorität verkehrssicher gemacht. Drucksache 21/11773 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Der Einsatz von Tausalz und tausalzhaltigen Mitteln durch die SRH ist nur auf den Fahrbahnen gemäß § 28 Absatz 3 HWG zulässig und dort so gering wie möglich zu halten. Auf allen anderen öffentlichen Wegen dürfen Tausalz oder tausalzhaltige Mittel nicht verwendet werden, hier sind nur abstumpfende Streumittel erlaubt. Das gilt auch für von der Fahrbahn baulich abgesetzte Fahrradwege. 5. Woran scheiterte eine zeitgleiche Schneeräumung für Auto- und Fahrradverkehr auf den Hauptachsen am 18.1.2018? Aufgrund der Wetterlage wurde für alle betroffenen Flächen gleichzeitig Winterdienst angeordnet. Durch die abgestufte Zulässigkeit der einzusetzenden Streumittel, siehe dazu auch Antwort zu 4., wird der Winterdienst auf den verschiedenen Flächen allerdings mit unterschiedlichen Maßnahmen durchgeführt. Da auf von der Fahrbahn abgesetzten Fahrradwegen nur abstumpfende Streumittel eingesetzt werden dürfen und sich das Ende des Schneefalls durch immer wieder einsetzende Niederschläge bis in den Abend hinein verschoben hatte, wurden die Fahrradwege erst am frühen Morgen des 19. Januar 2018 geräumt und gestreut. Bei einem früheren Beginn hätte der andauernde Schneefall die gerade bearbeiteten Strecken wieder bedeckt und die durchgeführten Arbeiten hätten nur einen sehr kurzfristigen Effekt erzielt. Die Fahrrad(schutz)streifen auf den Fahrbahnen wurden mit den Fahrbahnen zusammen mit Tausalz abgestreut. Bei einer deutlich geringeren Frequenz und Walkwirkung durch die Fahrradfahrer auf den Fahrradstreifen als durch die Kraftfahrzeuge auf den Fahrbahnstreifen führt der Einsatz von Tausalz alleine nicht zu freien Fahrradstreifen. Aufgrund der Wetterprognose mit einem höheren Regenanteil wurde von der SRH entschieden, den Winterdienst auf dem Radwegenetz nicht gleich mit Schneeräumschilden zu starten. Leider entwickelte sich die Art der Niederschläge nicht wie erwartet mit einem höheren Regenanteil, und die Temperaturen verharrten auf einem niedrigeren als dem erwarteten Niveau. Dies führte im Ergebnis zu dem Bild ungeräumter Fahrrad(schutz)streifen. 6. Wie viele Räum- und Streufahrzeuge für Straßen hält die Freie und Hansestadt Hamburg beziehungsweise die zuständige Stelle vor? 7. Sind die unter 6. genannten Fahrzeuge geeignet, gleichzeitig Auto- Fahrbahnen und Fahrrad(schutz-)streifen zu räumen? Für den Winterdienst auf Fahrbahnen stellt die SRH 96 Streu- und Räumfahrzeuge bereit. Diese sind geeignet, gleichzeitig Auto-Fahrbahnen und Fahrrad(schutz)streifen zu räumen. 8. Wie viele Räum- und Streufahrzeuge für Fuß- und Radwege hält die Freie und Hansestadt Hamburg beziehungsweise die zuständige Stelle vor? Für den Winterdienst auf Geh- und Fahrradwegen stellt die SRH 67 Streu- und Räumfahrzeuge bereit.