BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11775 21. Wahlperiode 02.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 25.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Türkischer Top-Terrorist vor Gericht Am 2. Dezember 2016 hatte die Hamburger Polizei den mit internationalem Haftbefehl gesuchten Terroristen Musa A. festgenommen. Als führendes Mitglied der linksextremistischen „Revolutionären Volksbefreiungsfront“, die in der Türkei für die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung kämpft, dort für zahlreiche Bombenanschläge verantwortlich zeichnet und seit 1998 in Deutschland verboten ist, hatten die USA ein Kopfgeld von 3 Millionen Dollar auf Musa A. ausgesetzt. Diversen Medienberichten zufolge steht der vom Oberlandesgericht Hamburg gegen Musa A. vorbereitete Prozess unmittelbar bevor. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Hauptverhandlung gegen den niederländischen Staatsangehörigen Musa A., einen mutmaßlichen Führungsfunktionär der „Revolutionären Volksbefreiungspartei/ -front DHKP-C“, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland hat am 25. Januar vor dem 4. Strafsenat (Staatsschutzsenat) des Hanseatischen Oberlandesgerichts begonnen. Nach dem Anklagevorwurf der Bundesanwaltschaft handelt es sich bei der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front) um eine terroristische Vereinigung im Ausland. Wegen der hohen öffentlichen Bedeutung des Falles hat das Hanseatische Oberlandesgericht am 22. Januar 2018 aus Anlass der Verfahrenseröffnung ausführlich öffentlich berichtet, siehe: http://justiz.hamburg.de/pressemitteilungen/10289078/ pressemitteilung-2018-01-22-olg-01/. Sofern die Fragen im Folgenden Inhalte dieses Verfahrens oder der Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA) berühren, muss von einer Beantwortung abgesehen werden, da die Tätigkeiten der Bundesbehörden außerhalb des Kontrollrechts der Hamburgischen Bürgerschaft liegen. Alle weiteren Auskünfte zu den der Anklage zugrunde liegenden Erkenntnissen obliegen ausschließlich dem Generalbundesanwalt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Über welche Staatsangehörigkeit verfügt Musa A.? Siehe Vorbemerkung. 2. Wie lautete sein aufenthaltsrechtlicher Status bis zu seiner Festnahme? Für den Angeklagten galten die freizügigkeitsrechtlichen Vorschriften des Freizügigkeitsgesetzes /EU. 3. Ist Musa A. in Deutschland geboren? Drucksache 21/11775 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Falls nein, wo sonst und wann beziehungsweise zu welchen Bedingungen ist er in die Bundesrepublik eingereist? Der Angeklagte wurde in der Türkei geboren. Über den Einreisezeitpunkt liegen keine Informationen vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 4. Seit wann lebt Musa A. in Hamburg? 5. Wie lange hatte Musa A. nach Kenntnis des Senats in der Wohnung gelebt, wo man ihn festnahm? 6. Seit wann war er dort registriert und hatte er dort allein gelebt? Die Aufenthaltsdauer in Hamburg ist der zuständigen Behörde nicht bekannt. Der Genannte war vor seiner Inhaftierung nicht für eine Hamburger Anschrift gemeldet. 7. Wie lange war Musa A. vor seiner Festnahme observiert worden? 8. Wie viele Beamte waren daran beteiligt? 9. Haben die deutschen Behörden Informationen von staatlichen Stellen der Türkei erhalten, um Musa A. zu ergreifen? Falls ja, welche und wann sind diese kommuniziert worden? 10. Wie viel Geld hat die Observierung von Musa A. gekostet? Zuständig für die Ermittlungen in dem von der Bundesanwaltschaft geführten Verfahren war das BKA. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 11. Wie viel Geld hat die bis heute andauernde Untersuchungshaft von Musa A. gekostet? Die Haftkosten werden von der Bundesanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde übernommen. Bis zum 31. Dezember 2017 sind Haftkosten in Höhe von 62.472,50 Euro erstattet worden. 12. War Musa A. in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? Falls ja, inwiefern? 13. Ist Musa A. vorbestraft? Falls ja, warum? 14. Hat Musa A. bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt? Falls ja, in welchem Zeitraum und in welcher JVA? Der Bundeszentralregisterauszug weist laut Anklageschrift der Generalbundesanwaltschaft keine mitteilungsfähigen Eintragungen aus. Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Staatsanwaltschaft Hamburg verfügen über Erkenntnisse hinsichtlich des Angeklagten. 15. Seit wann hatten die Sicherheitsbehörden Kenntnis davon, dass Musa A. in Hamburg lebte und Verbindungen zur „Revolutionären Volksbefreiungsfront “ pflegte? 16. Seit wann hatten die Sicherheitsbehörden Kenntnis von den terroristischen Aktivitäten von Musa A.? 17. Ist dem Senat bekannt, ob Musa A. während seiner Zeit führendes Mitglied der „Revolutionären Volksbefreiungsfront“ aus Deutschland in die Türkei und zurück gereist ist? Falls ja, wie oft ist es zu solchen Reisen gekommen? 18. Welche Reiseroute nahm Musa A.? 19. Wann kehrte Musa A. nach Kenntnis des Senats zuletzt aus der Türkei nach Deutschland zurück? Siehe Vorbemerkung sowie Antwort zu 7. bis 10. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11775 3 20. Wie lauten die Anschuldigungen, die dem gegen Musa A. eröffneten Verfahren zugrunde liegen? Siehe Vorbemerkung. 21. Gibt es Hinweise darauf, dass gegenwärtig noch weitere Terroristen aus dem Umfeld von Musa A. in Hamburg leben? Siehe: http://www.hamburg.de/contentblob/8873924/38b7f14ba1da5dd3693b6b1a833d9c43/ data/verfassungsschutzbericht-2016-lfv-hh.pdf. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 22. Hat die Türkei einen Auslieferungsantrag gestellt? Falls ja, wann und wie ist dieser beschieden worden? 23. Welche Gründe haben womöglich zu einer Ablehnung des türkischen Ersuchens geführt? Zu einem Auslieferungsantrag liegen keine Erkenntnisse vor.