BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11792 21. Wahlperiode 02.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 26.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Familiennachzug für Mütter – Wird das Verbot des Nachholens für Zweitfrauen umgangen? Am 25. Januar 2018 berichtete das „Hamburger Abendblatt“, die Verwaltung des Kreises Pinneberg habe einem syrischen Asylsuchenden gestattet, dessen Zweitfrau nach Deutschland zu holen. Zuvor sei der Mann gemeinsam mit seiner Hauptfrau sowie seinen Kindern in den Kreis Pinneberg gekommen . Tatsächlich ist der bevorstehende Familiennachzug möglich, weil die Kieler Landesregierung 2013 einen Erlass herausgegeben hatte, demzufolge Asylsuchenden aus Syrien besonderer Schutz bei der Familienzusammenführung zusteht. Laut der Kreisverwaltung Pinneberg gehe es jedoch nicht um den Status der Frau als Ehegattin, sondern um die Tatsache, dass diese die Mutter von mindestens einem der Kinder sei. Im Gegensatz dazu ist der Nachzug von Zweitfrauen in Hamburg nicht gestattet. Wie die Hamburger Ausländerbehörde deutlich machte, würden zwar keine Statistiken über die Anträge zum Nachzug von Zweitfrauen geführt, das Nachholen von Zweitund Drittfrauen werde jedoch nicht erlaubt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Fälle sind dem Senat bekannt, in denen Asylsuchende einen Antrag auf Nachzug von zusätzlichen Ehepartnern gestellt haben? Bitte jeweils Alter und Staatsangehörigkeit des Antragstellers sowie das Datum nennen, an dem das Anerbieten aktenkundig wurde. Visaanträge werden bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt (§ 71 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Dem Senat liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl der bei den deutschen Auslandsvertretungen von Asylsuchenden gestellten Anträge vor. 2. In wie vielen Fällen sind solche Anträge nach Kenntnis des Senats positiv beschieden worden? Dem Senat sind keine Fälle bekannt, die positiv beschieden wurden. Zu Asylsuchenden ist ein Ehegattennachzug bundesgesetzlich nicht vorgesehen, siehe § 30 Absatz 1 AufenthG. Für den Familiennachzug zu anerkannten Schutzberechtigten gelten die Vorschriften der §§ 29 Absatz 2, 104 Absatz 13 AufenthG. Statistische Angaben zur Zahl der von den zuständigen Auslandsvertretungen positiv beschiedenen Anträge auf Ehegattennachzug zu Schutzberechtigten in Hamburg liegen nicht vor. 3. Welche gesetzliche Regelung verhindert den Nachzug von zusätzlichen Ehegatten? § 30 Absatz 4 AufenthG, siehe im Übrigen Drs. 21/4864. Drucksache 21/11792 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Ist dem Senat bekannt, wie viele der in Hamburg registrierten Asylsuchenden in ihren Heimatländern mehrere Ehegatten haben? Bitte jeweils nach Staatsangehörigkeit, Alter, Aufenthaltsstatus und Einreisedatum aufschlüsseln. Nein, eine statistisch auswertbare Erfassung dieser Informationen erfolgt nicht. 5. Sind Angaben zum Familienstand für Asylsuchende bei der Registrierung in Deutschland verpflichtend? Falls ja, was wird dabei noch abgefragt? Falls nein, warum nicht? Der Familienstand wird bei der Registrierung abgefragt und erfasst. Sofern Ehegatten und Kinder mit einreisen, wird ein sogenannter Familienverbund erstellt, sodass die familiären Beziehungen im Datensatz sichtbar sind. In der Registrierungssoftware des Bundes (Personalisierungsinfrastrukturkomponente) ist für Ehegatten nur ein Eintrag vorgesehen. Reisen Familienangehörigen nicht mit ein, wird ein Vermerk über die Familienangehörigen in der Ausländerakte hinterlegt. 6. Gelten im Ausland geschlossene polygame Ehen, bei denen ein Mann über mehrere Ehegattinnen verfügt, in Hamburg als rechtskräftig? Siehe Drs. 21/4864. 7. Wie viele Fälle sind dem Senat bekannt, in denen der Nachzug einer Frau gestattet wurde, für die gleichermaßen das Folgende gilt: a) Sie ist eine von mehreren Ehegattinnen eines in Hamburg lebenden Asylsuchenden; b) Sie ist die leibliche Mutter eines von dessen Kindern. Diese Sachverhalte werden nicht gesondert erfasst. Der zuständigen Behörde liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Gemäß § 36 Absatz 1 AufenthG ist der Nachzug zu minderjährigen Kindern nur möglich , sofern sich noch kein personensorgeberechtigter Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 8. Existiert in Hamburg ein Erlass, demzufolge die Familienzusammenführung syrischer Asylsuchender unter einem besonderen Schutz steht? Falls ja, wie lauten dessen wesentliche Implikationen? Nein. 9. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Ehegattin nachziehen kann, deren Kind(er) mit dem Ehemann und dessen weiterer Ehefrau in Deutschland leben? Ein Ehegattennachzug ist gemäß § 30 Absatz 4 und § 36 Absatz 1 AufenthG ausgeschlossen . 10. Gibt es spezielle Regelungen für die Unterbringung von Familien, zu denen mehrere Ehegattinnen gehören, die gleichzeitig die Mütter der Kinder des Mannes sind? Falls ja, welche? Falls nein, warum nicht? Siehe Drs. 21/6118. Darüber hinaus wird regelhaft der Zusammenzug der Kernfamilie (Kinder und Eltern) in einer Unterkunft ermöglicht. Der Familienstand der Eltern wird dabei nicht berücksichtigt . Im Übrigen erfolgt seitens f & w fördern und wohnen AöR keine statistische Erfassung des Familienstandes. Gesicherte Kenntnisse hierzu liegen daher nicht vor.