BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11806 21. Wahlperiode 06.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Jens Wolf (CDU) vom 29.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Meldeadressen – Weiß der Senat, wie viele Menschen wo wohnen? Katastrophale hygienische Verhältnisse, Ungeziefer und überbelegte Wohnungen – das war das Ergebnis einer städtischen Überprüfung von Wohnhäusern in der Harburger Seehafenstraße. Laut „Hamburger Abendblatt“ nutzte ein Vermieter hier aus, dass das Jobcenter die Miete für die dort lebenden 160 Mieter bezahlt. Dass dies zuvor nicht auffiel, lag auch daran, dass die auffälligen Meldeadressen, an denen unverhältnismäßig viele Menschen gemeldet waren, zu lange nicht vom Bezirk überprüft wurden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat betrachtet den Wohnraumschutz als eine zentrale Aufgabe der Wohnungsbestandspolitik . Prekäre Arbeits-, Wohn- und sonstige Lebensverhältnisse sind nach bundesweiten Erfahrungen vielfach verbunden mit organisiertem Sozialleistungsmissbrauch . Hamburg handelt deshalb und organisiert auf operativer Ebene eine behörden- und ämterübergreifende Betrachtung und ein konzertiertes Vorgehen (siehe Drs. 21/11357). Im Rahmen ihrer koordinierenden Funktion bei der Bekämpfung des organisierten Sozialleistungsmissbrauchs bindet die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) zu dem Themenbereich prekäre Wohnverhältnisse die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) ein. Die BSW fragt regelhaft die für Wohnraumschutz zuständigen Stellen der Bezirksämter sowie weitere betroffene Stellen zu prekären Wohnverhältnissen ab. Darüber hinaus tauschen sich die zuständigen Stellen regelmäßig zu konkreten Fällen prekärer Wohnverhältnisse aus und gehen Hinweisen weiterhin konsequent nach. Schließlich bringt sich Hamburg maßgeblich in einem bundesweiten Erfahrungsaustausch zu der Durchführung von konzertierten behördlichen Aktionen sowie zu möglichen Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen ein. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. An welchen auffälligen Adressen sind weitere Überprüfungen geplant? Bitte nach Bezirken und Straßen aufschlüsseln. Detaillierte Angaben zu Konzepten und Planungen betreffen die Einsatztaktik der beteiligten Behörden, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 5. 2. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Sozialbehörde, Bezirksämtern, Familienkasse und Jobcenter bezüglich auffälliger Meldeadressen strukturiert ? Gibt es hier regelmäßige Abstimmungen? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 21/11806 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Unter Federführung der BASFI finden anlassbezogen Abstimmungen mit den zuständigen Stellen zur Vorbereitung konzertierter behördlicher Aktionen statt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wie überprüfen die Jobcenter, ob die von ihnen bezahlten Wohnungen hygienisch einwandfrei und groß genug sind? Siehe Drs. 21/10782. 4. Was tut der Senat, um „Elendsvermietungen“ wie in Harburg in Zukunft zu unterbinden beziehungsweise frühzeitiger zu verhindern? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 2. 5. In welchen zeitlichen Abständen werden Meldeadressen, die mit einem Prüfvermerk versehen sind, geprüft? Nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) hat, wer eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Qualität der baulichen Beschaffenheit ist für die Meldebehörde dabei nicht maßgeblich . Entscheidend ist, ob die Räumlichkeiten tatsächlich zum Wohnen und Schlafen benutzt werden, das heißt ein tatsächlicher Bezug der Wohnung erfolgt ist. Zur Bekämpfung von sogenannten Scheinanmeldungen dient das Instrument der Wohnungsgeberbestätigung . Der Wohnungsgeber hat den Einzug der meldepflichtigen Person schriftlich zu bestätigen. Auffällige Anschriften im Melderegister werden gesondert mittels Prüfvermerk gekennzeichnet. Weitere Anmeldungen an solche Anschriften unterliegen dann einer genaueren Prüfung durch die Meldebehörde. Diese ist nach § 6 BMG verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Auch andere öffentliche Stellen, die Meldedaten erhalten, unterrichten die Meldebehörden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Die im Melderegister enthaltenen Prüfvermerke verfolgen ausschließlich den Zweck, Scheinanmeldungen im Vorwege zu verhindern. Überprüfungen dieser Anschriften finden anlassbezogen bei vermuteter Unrichtigkeit der Melderegistereinträge statt. 6. Für wie viele Adressen besteht in Hamburg ein solcher Prüfvermerk? Bei insgesamt 291.835 Adressen sind 960 Anschriften gekennzeichnet.