BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11824 21. Wahlperiode 06.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 30.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Brand einer Holzbauwohnung auf dem Musikbunker in Barmbek (II) Auf die Fragen zu der Gebäudeklasse der im Dezember 2017 abgebrannten Holzbauwohnung auf dem Musikbunker in Hamburg-Barmbek gab der Senat in Drs. 21/11658 folgende Antwort: „Der Bauantrag ist am 21. Oktober 2014 ohne Angabe der Gebäudeklasse eingegangen. Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 wurde die Baugenehmigung für ein „Einfamilienhaus als Neubau auf dem Bunkerbestand“ unter Zugrundelegung der Gebäudeklasse 1 erteilt. Im Rahmen des Ergänzungsbescheides Nummer 1 vom 29. April 2015 wurde eine Abweichung nach § 69 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) unter Festsetzung der Gebäudeklasse 5 zugelassen. Im weiteren Verlauf wurden am 26. Oktober 2015 ein Änderungsbescheid und am 2. März 2017 ein Ergänzungsbescheid über die Statik erteilt. Die Feuerwehr wurde im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt, da dies bereits im Vorbescheidsverfahren für dieses Bauvorhaben erfolgt ist.“ Hieraus ergeben sich weitere Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche konkreten Auswirkungen hatte die Änderung der ursprünglichen Gebäudeklasse 1 in Gebäudeklasse 5 aufgrund einer Abweichung nach § 69 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO)? Keine. Die Abweichung konnte zugelassen werden, da durch den Bunker mit seinen geschlossenen Wänden kein Brandüberschlag auf das darüber angeordnete Einfamilienhaus zu erwarten war. Darüber hinaus war durch den Sicherheitstreppenraum das sichere Verlassen der Ebene Bunkerdach gewährleistet. 2. Wurde die Gebäudeklasse aufgrund eines Fehlers im Rahmen des Verwaltungshandelns geändert? Wenn ja, worin genau lag dieser Fehler und wie kam es dazu? Wenn nein, was genau führte zur Änderung der Gebäudeklasse? Nein. Aufgrund der Beantragung der Zulassung einer Abweichung nach § 69 Hamburgische Bauordnung (HBauO) wurde die Gebäudeklasse geändert. 3. Welche Gebäudeklasse wäre aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde bereits zu Verfahrensbeginn korrekt gewesen? Gebäudeklasse 5, wobei im vorliegenden Fall die Angabe der Gebäudeklasse durch den Bauherrn nach § 12 Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) gefehlt hat. Drucksache 21/11824 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Was war der Anlass für die Erteilung des Ergänzungsbescheids über die Statik am 2. März 2017? Die Erteilung des Ergänzungsbescheids erfolgte nach Abschluss der bautechnischen Prüfung aufgrund der Festlegung im Baugenehmigungsbescheid vom 19. Januar 2015. 5. Wann und in welchem Rahmen erfolgte das Vorbescheidsverfahren für dieses Bauvorhaben, in das auch die Hamburger Feuerwehr eingebunden war? Am 26. Januar 2011 wurde ein Vorbescheid, der am 9. November 2011 beantragt wurde, für zwei Maisonette-Wohnungen auf dem Bunker erteilt.