BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11830 21. Wahlperiode 06.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 30.01.18 und Antwort des Senats Betr.: Luxuswohnung im Finkenwerder Rüschpark? Der Finkenwerder Rüschpark ist ein wichtiges Naherholungsgebiet für die Bürgerinnen und Bürger aus Finkenwerder, darüber hinaus auch ein beliebtes Ausflugsziel. Schon in den letzten Jahren sind die umliegenden Flächen des Parks durch Gewerbe so bebaut worden, dass sich dessen Charakter bereits sehr verändert hat. Derzeit wird in verschiedenen Hamburger Medien über den möglichen Bau eines „Lighthouses“ nach Vorbild des in der Hafen- City stehenden Turmes im Finkenwerder Rüschpark diskutiert. Darin wird eine Ablehnung seitens der Behörde für Umwelt und Energie und der Feuerwehr thematisiert. Hinzu kommt, dass Wohnungsbau bisher aufgrund der Lage vor der Flutschutzlinie nicht stattgefunden hat. Wie auch sein Vorbild am Baakenhöft soll der Bau laut der Berichterstattung nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sondern an eine einzelne Privatperson für einen Kaufpreis von 5,0 Millionen Euro verkauft werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Flächen im Stadtteil Finkenwerder sind vom Bezirksamt Hamburg -Mitte, der Behörde für Umwelt und Energie, der Behörde für Wirtschaft , Verkehr und Innovation, der Hamburg Port Authority, der Feuerwehr Hamburg oder anderer beteiligter Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg für die Errichtung eines sogenannten Lighthouses geprüft worden? Das zuständige Bezirksamt war mit einer Fläche auf der Rüschhalbinsel am Ende des Rüschweges, südöstlich des Wendehammers (nördlich der im Bebauungsplan Finkenwerder 30 festgesetzten Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Bootslagerung und Fischerei), befasst. a. Auf wessen Veranlassung hin ist diese Prüfung beziehungsweise sind diese Prüfungen in welchem Verfahren erfolgt? Bitte die Flächen und gegebenenfalls Verfahren im Einzelnen konkret angeben. Auf Bitte eines Investors hat zu der unter 1. genannten Fläche beim Bezirksamt Hamburg -Mitte ein Gespräch (Antragskonferenz vor Antragstellung) mit den Investorenvertretern und beteiligten Dienststellen stattgefunden. 2. Welcher bauplanungsrechtliche Ausweisung und welchen naturschutzfachlichen Anforderungen/Ausweisungen unterliegen diese einzelnen Flächen jeweils? Es gilt der Bebauungsplan Finkenwerder 30 vom 20. Juni 2006. Die betreffende Fläche ist als Parkanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) ausgewiesen. Die mit Büschen bewachsene Fläche unterliegt dabei keinen besonderen naturschutzfachlichen Anforderungen. Drucksache 21/11830 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Ermöglichen diese bauplanungsrechtlichen Ausweisungen eine Wohnnutzung ? Wenn ja, a. unter welchen Voraussetzungen? b. sind Befreiungen vom Planungsrecht erforderlich? c. wo soll gegebenenfalls ein Ausgleich für die Bebauung erfolgen? d. Wenn nein, welche Änderungen sind erforderlich? Für eine Wohnnutzung wäre eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Da Wohnen im Außendeichbereich nicht zulässig und eine hochwassersichere Erschließung nicht gegeben ist, dürfte eine Befreiung für die abweichende Art der baulichen Nutzung im Falle einer Antragstellung nicht erteilt werden können. 4. Trifft es zu, dass die Feuerwehr Hamburg brandschutzrechtliche oder brandschutztechnische Einwände gegen das Vorhaben erhoben hat? Wenn ja, welche konkreten Einwände sind dies und auf welche geprüften Flächen treffen diese Einwände zu? Vertreter der Feuerwehr Hamburg haben im Rahmen des in der Antwort zu 1. a. genannten Gesprächs das zuständige Bezirksamt auf Beachtung rechtlicher Vorgaben zum Brandschutz hingewiesen, die gewährleistet werden müssen. Das betrifft beispielsweise die Herstellung eines zweiten baulichen Rettungsweges oberhalb des Sturmflutbemessungswasserstandes. 5. Trifft es zu, dass die Hamburg Port Authority sich – soweit die geprüften Flächen in ihre Zuständigkeit fielen – eine Baugenehmigung aus rechtlichen Gründen nicht vorstellen kann? Wenn ja, welche rechtlichen Gründe sprechen gegen eine solche Baugenehmigung ? Die Hamburg Port Authority (HPA) ist für diese Fläche baurechtlich nicht zuständig. 6. Erheben die zuständigen Dienststellen bezüglich der geprüften Flächen hochwasserschutzrechtliche oder hochwasserschutztechnische Einwände ? Wenn ja, welche konkreten Einwände sind dies und auf welche geprüften Flächen treffen diese Einwände zu? Wohnen ist vor der Hauptdeichlinie nach dem Hamburgischen Wassergesetz nicht erlaubt. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. bis 3. d.