BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1185 21. Wahlperiode 07.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 30.07.15 und Antwort des Senats Betr.: 180 Meter hohe Windkraftanlagen gegen den Willen der Bürger? In der gemeinsamen öffentlichen Sitzung des Umweltausschusses und des Stadtentwicklungsausschusses der Bürgerschaft am 21. November 2013 stellte ich Herrn Prof. Dr. Beba die Frage, ob zugesagt werden könne, dass alle Bestandteile des Genehmigungsverfahrens für den Bau der Windkraftanlagen in Curslack im öffentlichen Verfahren unter größtmöglicher Bürgerbeteiligung durchgeführt würden, um mit bestmöglicher Transparenz die Chance der Akzeptanz – trotz des entgegenstehenden Bürgerentscheids – zu erhöhen. Hierauf lautete seine Antwort: „Das können wir zusagen. (…), wir sind eine Hochschule, wir sind eine Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Hamburg. Das wird zugesagt“ (Wortprotokoll der öffentlichen gemeinsamen Sitzung des Umweltausschusses und des Stadtentwicklungsausschusses vom 21. November 2013, Drs. 20/27 und Drs. 20/32). Dementgegen war in der „Bergedorfer Zeitung“ vom 24. Juli 2015 zu lesen, dass die fünf 180 Meter hohen Windkraftanlagen in Curslack ohne weitere Bürgerbeteiligung genehmigt werden sollen. Damit würde Prof. Dr. Werner Beba als Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg wortbrüchig. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Antragstellerin Firma ReTec Zweite Betriebs GmbH & Co. KG wie folgt: 1. Wie ist der aktuelle Sachstand im Genehmigungsverfahren für den Bau von fünf 180 Meter hohen Windkraftanlagen in Curslack? Die Antragstellerin hat die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen (WKA) im Eignungsgebiet für Windenergieanlagen „Curslack/Bergedorf“ im Mai 2015 beantragt. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wurde nach Abschluss der Vollständigkeitsprüfung eingeleitet und wird nach Nummer 1.6.2 (Verfahrensart V) des Anhang 1 der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) wie beantragt im vereinfachten Verfahren (nach § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) durchgeführt. 2. Welche Fördermittel für den Bau der Windkraftanlagen wurden beantragt und wie ist der Sachstand bezüglich der Bewilligung? Für die Finanzierung der Windkraftanlagen wurden keine Fördermittel beantragt. 3. Ist es zutreffend, dass das Genehmigungsverfahren, entgegen der in der Ausschusssitzung vom 21. November 2013 getätigten Zusage von Herrn Prof. Dr. Beba, ohne Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden soll? Wenn ja, warum? Drucksache 21/1185 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wird der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde sich dafür einsetzen , dass die zugesagte öffentliche Beteiligung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ermöglicht wird? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Die Antragstellerin hat bei der zuständigen Behörde ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) beantragt. Ein förmliches Verfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) hält die Antragstellerin nicht für notwendig, da die Öffentlichkeit im Rahmen der Bauleitplanung bereits beteiligt wurde und auf dem Internetauftritt des Competence Center Erneuerbare Energien und Energieeffizienz (CC4E) der HAW Hamburg proaktiv über Projekte des Energie-Campus und des geplanten Windparks Curslack berichtet wird. Bei Vorhaben mit weniger als 20 Windkraftanlagen ist gemäß 4. BImSchV stets ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Es gibt folglich keine rechtliche Grundlage, seitens der Genehmigungsbehörde ein förmliches Verfahren einzufordern. 5. Welche Maßnahmen zur öffentlichen Beteiligung sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens möglich? Gegebenenfalls was spricht im Einzelnen gegen die Durchführung dieser Beteiligungsformen der Öffentlichkeit ? Im vorliegend beantragten Verfahren keine. Generell können auch Verfahren, die nach § 19 BImSchG durchzuführen sind, auf Antrag der Vorhabenträgerin nach § 19 Absatz 3 BImSchG im förmlichen Verfahren, das heißt mit Öffentlichkeitsbeteiligung, durchgeführt werden.