BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11875 21. Wahlperiode 09.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Lenders (CDU) vom 01.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Schwertransporte – Wann wird die Polizei endlich entlastet? Seit Jahren werden die Schwertransporte, die in und durch das Hamburger Stadtgebiet führen, durch Fahrzeuge der Polizei Hamburg begleitet. Dies bindet oft die für den täglichen Dienst eingesetzten Funkstreifenwagen (FuStw) über Stunden, sodass diese nicht mehr für das tägliche Einsatzgeschehen zur Verfügung stehen. Durch eine Änderung der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO, veröffentlicht im „Bundesanzeiger“ vom 29. Mai 2017, ist es den Bundesländern ermöglicht worden, die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten auch durch sogenannte Verwaltungshelfer zuzulassen. In den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wird dies seitdem in Form von Pilotprojekten umgesetzt, in Hamburg arbeitet die zuständige Behörde noch an den Anwendungsvoraussetzungen zur VwV zu § 29 StVO, wie sich aus der Drs. 21/10992 ergibt. Dies vorangestellt frage ich den Senat: Die Begleitung von Großraum- und Schwertransporten (GST) durch Private (Verwaltungshelfer ) wurde in Hamburg bereits seit dem 15. Juli 2016 durch Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der zuständigen Behörde im Rahmen von Pilotprojekten ermöglicht und wird auf mehreren Strecken umgesetzt. Dies wird fortgeführt und auf weitere geeignete Strecken ausgedehnt. Bei nicht standardmäßig zu erwartenden schwierigen Verkehrsverhältnissen oder bei der Notwendigkeit von Ermessensentscheidungen vor Ort kann die Polizei jedoch weiterhin nicht durch dieses Vorgehen ersetzt werden. Eine weitere Entlastung der Polizei bei der Begleitung von GST durch Private wird erst mit der Schaffung der bundesrechtlichen Grundlagen für die Begleitung von GST durch „Beliehene“ erfolgen. Die Arbeiten des Bundes sind hierzu noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen siehe Drs. 21/10992 und Drs. 21/8698. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie hoch war das Gesamtaufkommen der durch die Polizei zu begleitenden Schwertransporte in Hamburg in den Jahren 2015, 2016 und 2017? Bitte die Begleitung der Transporte nach Monaten auflisten. Die Gesamtzahl begleiteter Großraum- und Schwertransporte (GST) wird bei der Polizei statistisch nicht erfasst. Die Frage wird auf Grundlage des Hamburger Einsatzleitsystems (HELS) beantwortet. Im Übrigen siehe Drs. 21/2108 und Drs. 21/8698. Jahr Monat Anzahl Einsätze 2015 Januar 150 Drucksache 21/11875 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Jahr Monat Anzahl Einsätze Februar 187 März 238 April 304 Mai 244 Juni 272 Juli 307 August 262 September 348 Oktober 293 November 264 Dezember 174 Gesamt: 3.043 Jahr Monat Anzahl Einsätze 2016 Januar 151 Februar 158 März 164 April 225 Mai 253 Juni 301 Juli 220 August 175 September 185 Oktober 189 November 214 Dezember 165 Gesamt: 2.400 Jahr Monat Anzahl Einsätze 2017 Januar 109 Februar 151 März 180 April 136 Mai 146 Juni 140 Juli 141 August 234 September 209 Oktober 172 November 217 Dezember 105 Gesamt: 1.940 2. Wie hoch war die Gesamtstundenzahl der durch die zu begleitenden Schwertransporte eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten in den Jahren 2015, 2016 und 2017? Bitte die Stundenzahlen nach Monaten auflisten. Die Polizei führt keine Statistik im Sinne der Fragestellung. Zur Beantwortung wäre eine händische Auswertung aller relevanten Einsatzanlässe erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/8698. 3. Welche Maßnahmen wurden seitdem unternommen, um die Begleitung von Schwertransporten in und durch das Hamburger Stadtgebiet unter Beteiligung der Polizei Hamburg zu minimieren? Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entscheidet der Landesbetrieb Verkehr (LBV) anhand der Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenver- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11875 3 kehr-Ordnung (VwV-StVO zu § 29 Absatz 3), ob der Transport unbegleitet fahren darf oder die Begleitung zunächst mit einem privaten Begleitfahrzeug mit Wechselverkehrszeichen -Anlage zu begleiten ist. Eine Polizeibegleitung wird regelmäßig nur angeordnet, wenn die Durchführung des Transportes (hoheitliche) Eingriffe in den fließenden Verkehr erfordert (zum Beispiel kurzfristiges Anhalten des Gegenverkehrs an Engstellen oder Kreuzungen und Einmündungen ) oder sonst mit besonderen Gefahren verbunden ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Abmessungen des Transportes. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 4. In der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/10992 gibt der Senat im Hinblick auf die Frage zur Umsetzung der am 29. Mai 2017 veröffentlichten Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO hin an: „Die weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung der VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 werden von der zuständigen Behörde erarbeitet. Ein konkreter Zeitpunkt zum Abschluss dieser Vorarbeiten kann nicht benannt werden. Inwieweit die Anwendung der VwVStVO zu 29 Absatz 3 (Randnummer 122 Begleitung durch Verwaltungshelfer) im Vergleich zu dem jetzigen Pilotversuch eine weitere Entlastung der Polizei bei der Begleitung von GST ermöglichen wird, kann noch nicht beurteilt werden.“ a. Wie ist der Sachstand der Erarbeitung? b. Wann ist mit einem Abschluss der Vorarbeiten zu rechnen? Die Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 29 Absatz 3 (Randnummer 122 – Begleitung durch Verwaltungshelfer) erfordert die Festlegung von Haftungsfragen und eine förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz. Diese Fragen sind geklärt und werden vom LBV bei neuen beziehungsweise Verlängerungen von „Roadbooks“ nunmehr umgesetzt . Im Übrigen siehe Vorbemerkung.