BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11878 21. Wahlperiode 09.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 01.02.18 und Antwort des Senats Betr.: 22-Jähriger begeht Überfälle und belästigt Frau in Marienthal Das „Hamburger Abendblatt“ berichtete am 9. Januar von einem 22- Jährigen, der im Stadtteil Marienthal am 23. Dezember 2017 einer jungen Frau die Handtasche und eine Tüte mit Kleidungsstücken geraubt haben soll. Am 1. Januar soll derselbe Täter eine 34-jährige Frau sexuell belästigt haben und ihr Handy und Handtasche geraubt haben. Nach dieser Tat wurde Haftbefehl erlassen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Staatsangehörigkeit hat der Täter? Die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person ist noch nicht geklärt. 2. Wie ist sein aufenthaltsrechtlicher Status? Der Betroffene war zuletzt im Besitz einer bis zum 26. Januar 2018 befristeten Duldung . 3. Inwieweit ist der Täter bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 9. Januar 2018 weist danach keine mitteilungsfähigen Eintragungen auf. Der Betroffene wurde am 1. Februar 2018 im Verfahren 3401 Js 7/18, dem auch der Vorfall vom 23. Dezember 2017 zugrunde liegt (von der Staatsanwaltschaft rechtlich als Raub in Tateinheit mit Körperverletzung gewürdigt), angeklagt. Die Ermittlungen in einem weiteren Verfahren (2404 Js 1271/17) wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung dauern an. 4. Wie wohnt der Täter? Der Betroffene war bis zu seiner Inhaftierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung gemeldet und teilte sich dort ein Zimmer mit einem Mitbewohner. 5. Wie finanziert der Täter seinen Lebensunterhalt? Der Betroffene hat vom 11. April bis zum 20. August 2017 Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Vom 21. August bis zum 30. November 2017 erhielt er gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG. Ab Dezember 2017 wurden die Leistungen von dem Betroffenen nicht mehr an der Zahlstelle abge- Drucksache 21/11878 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 holt. Weitere Erkenntnisse zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen liegen den zuständigen Behörden nicht vor. 6. Befindet sich der Täter noch in Untersuchungshaft? Falls nein, warum nicht? Seit dem 5. Januar 2018 befindet sich der Betroffene für das zur Anklage gebrachte Verfahren fortwährend in Untersuchungshaft.