BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11880 21. Wahlperiode 09.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 01.02.18 und Antwort des Senats Betr.: HIV-infizierter Mazedonier vergewaltigt 82-Jährige – Fliegt er jetzt raus? Am 10.01.2018 berichtete das „Hamburger Abendblatt“ von einem HIVinfizierten Mazedonier, der eine 82-jährige Rentnerin mehrfach vergewaltigt haben soll. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Weswegen befand sich der Mazedonier zur Tatzeit in Deutschland und aufgrund welcher konkreten Rechtslage? 2. Wie ist sein aufenthaltsrechtlicher Status? Aufgrund eines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu seinem deutschen Kind gilt die bisherige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als fortbestehend, auch wenn wegen der Inhaftierung die letzte Bescheinigung nach § 81 Absatz 5 AufenthG am 21. August 2017 abgelaufen ist. 3. Seit wann befindet sich der Mazedonier in Deutschland? Mit kurzfristigen Unterbrechungen und entsprechenden Wiedereinreisen in den Jahren 2010 und 2013 seit dem 27. Juli 1989. 4. War der Täter zur Tatzeit vorbestraft? Wenn ja, aufgrund welcher Straftaten? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 26. Januar 2018 enthält folgende mitteilungsfähige Eintragungen: - Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 11. Dezember 2009 wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Strafaussetzung zur Bewährung später widerrufen wurde; - Urteil des Amtsgericht Hamburg-Harburg vom 5. Juli 2010 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen; - Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 1. Dezember 2010 wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten; - Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 12. Oktober 2011 wegen veruntreuender Unterschlagung sowie Erschleichens von Leistungen in vier Fällen zu Drucksache 21/11880 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Strafaussetzung zur Bewährung später widerrufen wurde; - Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. September 2013 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten; - Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 29. April 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten; - Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 5. November 2015 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen; - Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Mai 2017 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen; - Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 18. Mai 2017 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. 5. Falls er vorbestraft gewesen sein sollte, weshalb ist dann noch nicht ausgewiesen beziehungsweise abgeschoben worden? Wegen seines deutschen Kindes (besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG) lagen die rechtlichen Voraussetzungen dafür bislang nicht vor. 6. Drohen dem Täter nun aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Wenn ja, in welcher Weise? Aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden weiterhin gemäß den bundesgesetzlichen Vorschriften (§§ 53 fortfolgende, 71 Absatz 4 AufenthG) geprüft, insbesondere ob die familiäre Lebensgemeinschaft zu dem deutschen Kind fortbesteht.