BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11884 21. Wahlperiode 09.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 02.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Datenschutz bei Gefährdern: Welche behördenübergreifenden Polizeimaßnahmen sind im Falle einer positiven Gefahrenprognose datenschutzrechtlich möglich? Nach dem tragischen Attentat von Barmbek verkündete Innensenator Grote am 18. September 2017: „Wir wollen unseren Kampf gegen den gewaltbereiten Islamismus mit aller Entschlossenheit fortsetzen und die Hamburgerinnen und Hamburger bestmöglich auch vor islamistisch radikalisierten Einzeltätern schützen.“1 Um dieses Ziel zu erreichen, stellt die vom Senat in seiner Antwort zur Drs. 21/11585 ausgeführte Regelung, dass die Polizei Hinweise auf sich radikalisierende beziehungsweise verhaltensauffällige Personen mit potenziell islamistischem Hintergrund bewertet, zu jedem Einzelfall Gefahrenprognosen erstellt und, gegebenenfalls behördenübergreifend, erforderliche Maßnahmen einleitet einen durchaus begrüßenswerten Schritt dar. Es stellt sich allerdings die Frage, welche über die polizeiinterne Speicherung2 hinausgehenden , „behördenübergreifenden Maßnahmen“ der Hamburger Polizei tatsächlich bereits zur Verfügung stehen. Der Datenschutz setzt den zuständigen Sicherheitsbehörden zum jetzigen Zeitpunkt extrem enge Grenzen, zudem zum Beispiel das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Justizvollzug und zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften “ bisher nur als Entwurf vorliegt und die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens zur erforderlichen Novellierung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) nach Angaben des Senats in der Drs. 21/11660 bislang innerhalb der Umsetzungsfrist lediglich „angestrebt“ ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat im Nachgang zu meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/11585: 1. Welche konkreten, behördenübergreifenden Maßnahmen stehen im Einzelnen zur Verfügung? Bitte detailliert darstellen. Zur Bewertung, ob von einer Person aufgrund einer Radikalisierung beziehungsweise entsprechender Verhaltensauffälligkeit zukünftig eine Fremd- und/oder Eigengefähr- 1 http://www.hamburg.de/innenbehoerde/9534696/2017-09-18-bis-pm-hamburger-offensivegegen -gewaltbereiten-islamismus/ (Stand: 23.01.2018). 2 „Das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei erlaubt die Speicherung von personenbezogenen Daten „zum Zwecke der Gefahrenabwehr“ nur bei Personen, gegen die bereits ermittelt wird und bei denen zudem eine „Negativprognose“ besteht: die „Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten“.“ (Drs. 21/11330). Drucksache 21/11884 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 dung zu erwarten ist, ergreift die Polizei eigene Maßnahmen, die sich am Einzelfall orientieren. Ist es erforderlich, diese Maßnahmen mit weiteren Sicherheitsbehörden, anderen Behörden oder Organisationen wie zum Beispiel dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der Fach- und Beratungsstelle für religiös begründete Radikalisierung (Legato), betroffenen Wohnunterkünften und/oder Jugend-/Sozialämtern abzustimmen und zu koordinieren, werden Fallkonferenzen einberufen. Im Übrigen siehe Drs. 21/10894. 2. Inwiefern und auf Basis welcher Ermächtigungsgrundlagen wird von den in Ziffer 1. bezeichneten Maßnahmen im Falle einer positiven Gefahrenprognose zum Schutz der Bevölkerung jeweils „behördenübergreifend“ Gebrauch gemacht? Für die Polizei sind als Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Datenübermittlungen an öffentliche und private Stellen in erster Linie die gesetzlichen Regelungen der §§ 20, 21 PolDVG einschlägig. Darüber hinaus tauscht das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg im Rahmen seiner Hinweis- und Verdachtsfallbearbeitung Informationen auf Grundlage der geltenden Übermittlungsbestimmungen des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes mit anderen Behörden aus. Beispielsweise richtet sich eine Übermittlung von personenbezogenen Daten vom LfV Hamburg an das LKA Hamburg nach § 14 Absatz 1 und 2 HmbVerfSchG. Bei Hinweis auf staatsschutzrelevante Bestrebungen eines Gefangenen darf der Justizvollzug bereits auf Grundlage der geltenden Gesetze (§ 120 Absatz 2 Nummer 1 HmbStVollzG, § 116 Absatz 2 Nummer 1 HmbJStVollzG, § 103 Absatz 2 Nummer 1 HmbUVollzG, § 106 Absatz 2 Nummer 1 HmbSVVollzG) personenbezogene Daten verarbeiten. Dies umfasst auch eine Übermittlung an Polizei und Verfassungsschutz.