BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11911 21. Wahlperiode 13.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Oetzel und Christel Nicolaysen (FDP) vom 06.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Geschlechterspezifische Ämter Gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Hamburger Ausführungsgesetzes zum SGB VIII muss das in der Mädchenarbeit erfahrene beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses eine Frau sein. Der von der Bezirksversammlung Hamburg-Nord gewählte Vertreter durfte aufgrund dieser Norm das Amt nicht annehmen. Grundsätzlich stellt sich aufgrund dieses Vorfalls die Frage, welche Ämter in Hamburg geschlechterspezifische Anforderungen haben und ob diese noch zeitgemäß sind. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat macht keine grundsätzlichen Vorgaben zur geschlechtsspezifischen Besetzung von Ämtern. Der Senat hat sich allerdings zum Ziel gesetzt, die Gleichstellung der Geschlechter zu befördern und zu verstetigen. Für die paritätische Besetzung von Gremien gilt das Hamburgische Gremienbesetzungsgesetz. Ziel des Gremienbesetzungsgesetzes ist die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern. Als Gremien im Sinne des Gesetzes gelten sämtliche kollegialen Beiräte, Kommissionen, Aufsichts-, Beschluss- und Beratungsorgane öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Einrichtungen sowie alle vergleichbaren Gruppierungen ungeachtet ihrer Bezeichnung , sofern diese Gremien nicht nur vorübergehend eingerichtet werden. Von diesem Grundsatz weicht der Senat nur bei zwei Konstellationen im Bereich der Jugendhilfe ab. Im Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AG SGB VIII) – vom 25. Juni 1997 sind eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau als Vertreterin im Landesjugendhilfeausschuss (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 AG SGB VIII) sowie eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau als Beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschüssen (§ 3 Absatz 2 Nummer 7 AG SGB VIII) zu besetzen. Mädchenarbeit wird in der Regel von Frauen geleistet, da Frauen unter anderem ihre eigenen geschlechtsspezifischen Sozialisationserfahrungen mit einbringen können. Im Geltungsbereich der Behörde für Inneres und Sport erfolgt im Rahmen der Aufgabenerfüllung eine geschlechterspezifische Auswahl der einzusetzenden Beamtinnen oder Beamten, wenn der Anlass des Einsatzes dieses gebietet. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Fragesteller einen über den dienstrechtlichen Begriff des „Amtes“ hinausgehenden Maßstab anlegen. Entsprechend wurden beispielsweise auch Mandate in Ausschüssen der Bezirksversammlungen oder Vorstände von Gremien als „Amt“ berücksichtigt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/11911 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Welche Ämter gibt es in Hamburg, die eine Geschlechtsvorgabe haben? Siehe Vorbemerkung. 2. Aus welchen Gründen gibt es für die Ämter zu 1. eine Geschlechtsvorgabe ? Aus fachlichen Erwägungen ist es angezeigt, dass Mädchenarbeit durch Frauen gestaltet wird, die eine ähnliche Sozialisation erfahren und gegebenenfalls ähnliche Formen der Benachteiligung oder Minderbewertung sogenannter weiblicher Eigenschaften erlebt haben. In der Mädchenarbeit geht es auch um eine Neubewertung von Eigenschaften und Zuschreibungen, die nichts mit „Geschlecht“ zu tun haben. Ziel der Mädchenarbeit ist es insbesondere, individuelle Erfahrungen, Voraussetzungen und Stärken der Mädchen zu berücksichtigen. 3. Plant der Senat jeweils die Abschaffung der Geschlechtsvorgabe zu den unter 1. genannten Ämtern? Wenn ja, bis wann und warum? Wenn nein, warum nicht? Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.