BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11927 21. Wahlperiode 13.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 07.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Mietpreisbegrenzungsverordnung unwirksam? (II) Mit Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage vom 25. Juli 2017 (Drs. 21/9863) hat der Senat mitgeteilt, dass die in Hamburg geltende Mitpreisbegrenzungsverordnung vom 23. Juni 2015 wirksam sei und dies durch Hamburger Gerichte bestätigt wurde. In der Drucksache hat der Senat auch die Quelle mitgeteilt, unter der die Begründung für die Verordnung abgerufen werden kann. Mit Urteil des AG München vom 21. Juni 2017 (Az. 414 C 26570/16) wurde erneut eine Mietpreisbegrenzungsverordnung für nichtig erklärt. Im konkreten Fall wurde vom Amtsgericht festgestellt, dass die Begründung zur dortigen Mitpreisbegrenzungsverordnung nicht hinreichend darüber Aufschluss gibt, welches Gewicht den einzelnen Bewertungskriterien im Verhältnis zu den anderen Indikatoren beigemessen wurde. Auch wird aus der dortigen Begründung nicht deutlich, mit welchen Gewichtungen die jeweiligen Kriterien bei den einzelnen Gebieten eingestellt wurden. Ebenso verhält es sich mit der Begründung zur Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung . Diese stellt ebenfalls zwar dar, welche Kriterien der Bewertung der Wohnungssituation zugrunde gelegt wurden, trifft jedoch keine Aussage darüber, wie diese im Verhältnis zueinander gewichtet wurden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann und in welchen Verfahren wurde von welchem Gericht die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung für wirksam erklärt? Wenn möglich, bitte die vollständigen Urteile als Anlage beifügen. Diese Verfahren werden vom Amtsgericht und vom Landgericht statistisch nicht erfasst. Statistisch erfasst werden vom Amtsgericht lediglich die „Wohnungsmietsachen“ (Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses). Allein in dem Jahr 2016 waren dies circa 9.000 Verfahren und im Jahr 2017 circa 7.700 Verfahren. Eine händische Auswertung dieser Verfahrensakten ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Bekannt ist dem Amtsgericht lediglich ein Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-St. Georg vom 22. Juni 2017 (Az. 913 C 2/17). In diesem Urteil wurde die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung als rechtwirksame Ermächtigungsgrundlage angesehen . Das Urteil wurde veröffentlicht in der juristischen Datenbank „juris“ und in der juristischen Fachliteratur (siehe WuM 2017, 469-472, ZMR 2017, 744-746). Es ist noch nicht rechtskräftig, weil gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Das Verfahren befindet sich nun vor dem Landgericht Hamburg (dortiges Aktenzeichen 333 S 30/17) und wurde von dem Landgericht terminiert auf den 29. Mai 2018. Drucksache 21/11927 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wie bewertet der Senat die Rechtmäßigkeit der Verordnung unter dem Eindruck der Münchner Rechtsprechung? Der Senat hält an seiner Überzeugung, dass die in Hamburg geltende Mitpreisbegrenzungsverordnung vom 23. Juni 2015 rechtmäßig ist, fest. Gegenstand der Entscheidung vom Amtsgericht München war die Mietschutzverordnung des Freistaats Bayern vom 10. November 2015 (MiSchuV, GVBL 2015, 398), in Kraft seit 01. Januar 2016. Die Begründung wurde im Justizministerialblatt (JMBl. 2015, 117) veröffentlicht. Im Ergebnis ist dieser Fall nicht vergleichbar. 3. Gibt es eine Erhebung über erstinstanzliche Urteile, die die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung für nichtig erklären? Wenn ja, bitte die Erhebung als Anlage beifügen. 4. Gibt es eine Erhebung über erstinstanzliche Urteile, die andere deutsche Mietpreisbegrenzungsverordnung für nichtig erklären? Wenn ja, bitte die Erhebung als Anlage beifügen. Nein. 5. Wird der Senat Maßnahmen ergreifen, um den vom AG München formulierten Mangel in der Begründung zur Hamburger Verordnung zu beheben ? Wenn ja, wann und welche? Entfällt. 6. Sind die betroffenen Interessenvertretungen in dieser Angelegenheit an den Senat herangetreten? Wenn ja, welchen Inhalt hatte dieser Austausch? Nein.