BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11941 21. Wahlperiode 16.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ewald Aukes (FDP) vom 08.02.18 und Antwort des Senats Betr.: SAGA und HOAI Die SAGA ist einer der großen Bauherren in Hamburg. Kooperationen mit Architekten und Ingenieuren gestalten hierbei das Tagesgeschäft. Als Auftraggeber muss sich die SAGA an das Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) halten, wenn sie Leistungen Architekten und Ingenieure in Anspruch nimmt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf Grundlage von Auskünften der SAGA wie folgt: 1) Auf welcher Basis berechnet die SAGA das Honorar von Architekten/ Ingenieuren? Was hat sich an der Herangehensweise durch die Novellierung der HOAI im Jahre 2009 und 2013 geändert? Das Honorar für Architekten- und Ingenieurleistung wird bei der SAGA auf Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ermittelt. Grundlagen der Honorarermittlung sind die anrechenbaren Kosten (§ 4 HOAI) und die Honorartafeln (§ 5 HOAI). Die Herangehensweise hat sich durch die Novellierungen nicht geändert. 2) Werden Verträge zwischen SAGA und Architekten/Ingenieuren auch auf Basis einer Kostenschätzung geschlossen, ohne dass die Honorierung im weiteren Projektverlauf an die tatsächlichen anrechenbaren Baukosten angepasst wird? Nein. 3) Gibt es Fälle, bei denen die HOAI-Sätze über- oder unterschritten werden ? Wenn ja, warum? Nein. 4) Wie vergütet die SAGA „Mehrleistungen“ von Architekten/Ingenieuren, die über die ursprünglich geschlossenen Verträge hinausgehen? Wird dabei auch die HOAI zugrunde gelegt? Wenn ja, nach welchem Abrechnungsmodus beziehungsweise Paragrafen der HOAI wird dann abgerechnet? Die SAGA vergütet gegebenenfalls sogenannte Mehrleistungen, die über die ursprünglich geschlossenen Verträge hinausgehen, als besondere Leistungen gemäß HOAI (§ 3 Absatz 3 HOAI). Es wird nach HOAI abgerechnet. 5) Wie geht die SAGA damit um, wenn „Minderleistungen“ erbracht werden beziehungsweise nicht alle Leistungen gemäß Teilleistungstabelle benötigt beziehungsweise erfüllt werden? Drucksache 21/11941 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Abweichungen von ursprünglich vereinbarten Leistungen nach unten werden entsprechend den Bestimmungen der HOAI gegebenenfalls bei der Honorarprüfung berücksichtigt . 6) Wie wird verfahren, wenn sämtliche Teilleistungen der Leistungsphasen an einen Architekten/Ingenieur vergeben werden? Was ändert sich an der Art der Vergütung, wenn die Leistungen nicht als Gesamtmaßnahme vergeben werden, sondern einzeln in einzelnen Leistungsphasen? An der Art der Vergütung ändert sich nichts. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 7) Welchen Vergütungsanspruch haben die Architekten/Ingenieure, wenn sich während der Umsetzungsphase die Planungen und die anrechenbaren Kosten ändern? Wenn sich während der Umsetzungsphase die Planungen ändern und sich die anrechenbaren Kosten erhöhen, hat der Architekt gegebenenfalls nach den bestehenden Regelungen der HOAI Anspruch auf eine angepasste Vergütung.