BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11958 21. Wahlperiode 16.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt (CDU) vom 09.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Wie viele Flüchtlinge haben bisher im Jahr 2017 ihre Familien nach Hamburg geholt? (IV) Drs. 21/7858 informiert darüber, dass im Jahr 2016 insgesamt 2.749 Personen im Rahmen des Familiennachzugs nach Hamburg gekommen sind, allerdings keineswegs alle aus den Hauptherkunftsländern der Flüchtlinge, sondern beispielsweise auch aus Indien, China und der Türkei. Der Zentrale Koordinierungsstab Flüchtlinge (ZKF) ging allerdings von 3.000 Personen Familiennachzug bei den Flüchtlingen (Drs. 21/8005) für das Jahr 2017 aus. In Drs. 21/11787 ist nun die Rede von 3.269 Personen, die via Familiennachzug nach Hamburg gekommen sind, aber auch hierunter befinden sich wieder Personen aus Nicht-Asylländern wie Indien und China. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In Drs. 21/11787 heißt es: „Eine Auswertung aus dem ausländerbehördlichen Fachverfahren, die ausschließlich den Familienzuzug zu „Flüchtlingen “ abdeckt, ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Hierfür wäre neben aufwändigen Programmierarbeiten auch in vielen Fällen eine händische Nachbearbeitung erforderlich gewesen.“ Wenn es nicht möglich ist, zu ermitteln, wie viele Personen als Familiennachzug mit Fluchthintergrund nach Hamburg gekommen sind, auf welchen stichhaltigen Erkenntnissen basieren dann die Prognosen und vor allem Planungen des ZKF? Der Zentrale Koordinierungsstab Flüchtlinge (ZKF) prognostiziert den Unterbringungsbedarf aufgrund von Familiennachzügen auf Basis von Auswertungen von f & w fördern und wohnen AöR. Im Übrigen siehe Drs. 21/10204 und 21/10897. 2. Wie erfolgt durch welche Stelle die Einbeziehung der als Familiennachzug nach Hamburg gekommenen Flüchtlinge in die vorhandenen Integrationsmaßnahmen ? Zumal wenn keine Stelle vorab erfasst, dass diese Person einen Flüchtlingshintergrund hat und daher anders behandelt werden muss als ein Familiennachzug aus der Türkei, China oder Indien ? Oder werden alle Familiennachzüge in Bezug auf die Integrationsmaßnahmen gleich behandelt? Wenn ja, welche Integrationsmaßnahmen sind hier regelhaft vorgesehen ? Wenn nein, wo sind die Unterschiede bei den Integrationsmaßnahmen bei den verschiedenen Herkunftsländern? Nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 b) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, einen Anspruch auf einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck Drucksache 21/11958 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 des Familiennachzugs nach den §§ 28, 29, 30, 32 oder 36 AufenthG erteilt wird. Dieser Teilnahmeanspruch verdichtet sich nach Maßgabe von § 44a Absatz 1 Nummer 1 AufenthG zu einer Teilnahmeverpflichtung, wenn der Ausländer sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an einen Ehegatten (§§ 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 30 AufenthG) dieser nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache , also über das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Absatz 11 AufenthG), verfügt. Die regelhaft vorgesehene Integrationsmaßnahme ist der im Einzelnen in der Integrationskursverordnung geregelte Integrationskurs, der nach § 43 Absatz 3 Satz 2 Aufenth G vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt wird, welches sich dafür privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs. Der allgemeine Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtseinheiten, davon 600 für den Sprachkurs und 100 für den Orientierungskurs. Zu den speziellen Kursarten für besondere Bedarfe siehe http://www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/Integrationskurse/ SpezielleKursarten/speziellekursarten-node.html. Es werden daher alle nachgezogenen Familienangehörigen in Bezug auf die Integrationsmaßnahmen gleichbehandelt, eine Differenzierung nach Herkunftsländern oder nach Aufenthaltsstatus des bereits hier lebenden Ausländers findet nicht statt. Nachgezogene Personen fallen mithin ausländerrechtlich nicht in den Kontext „Fluchtmigration “, aber aus integrationspolitischer Sicht ist auch für sie die Erstintegration aktiv zu gestalten (zum Beispiel Migrationsberatung, Sprachförderung, gegebenenfalls Beschulung, Integration in Ausbildung und Arbeit). Im Übrigen siehe hierzu Drs. 21/10281. 3. Angesichts von 694 offenen Verfahren zur Familienzusammenführung und 105 Remonstrationsverfahren mit Stand Ende 2017: Plant der Senat eine personelle Aufstockung im zuständigen Bereich der Ausländerbehörde ? Wenn ja, zu wann um wie viel VZÄ? Wenn nein, warum nicht? Die Ausschreibung der freien Stelle im Bereich der Sachbearbeitung wurde erfolgreich abgeschlossen. Die Besetzung mit 1,0 VZÄ ist zum 15. April 2018 beabsichtigt. Eine darüber hinausgehende Stellenaufstockung ist gegenwärtig nicht vorgesehen.