BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11960 21. Wahlperiode 16.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt (CDU) vom 09.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Wie ist der Stand der Integration bei den Afghanen in Hamburg? Drs. 21/11001 zufolge lebten Ende Oktober 2017 gut 16.000 Afghanen mit verschiedenen aufenthaltsrechtlichen Titeln in Hamburg. Da die Schutzquote bei den Afghanen unter 50 Prozent liegt, gehören sie nicht zu jenen Flüchtlingen , die Anspruch auf einen Platz in einem Integrationskurs beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) haben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), des Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter), der Bundesagentur für Arbeit (BA), des Flüchtlingszentrum Hamburg wie folgt: 1. Wie viele Afghanen mit jeweils welchen verschiedenen aufenthaltsrechtlichen Titeln leben derzeit in Hamburg? Mit Stand 31. Dezember 2017 lebten 20.212 afghanische Staatsangehörige in Hamburg . Im Übrigen siehe Anlage 1. 2. Wie ist aktuell in Hamburg die Schutzquote für Afghanen? Die Schutzquote in Hamburg betrug im Dezember 2017 37,0 Prozent. 3. Wie viele Afghanen haben im Jahr 2017 einen negativen Asylbescheid erhalten und wie viele davon haben das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bestätigt bekommen? Im Jahr 2017 wurden 4.271 Entscheidungen über Asylanträge afghanischer Staatsangehöriger getroffen. Drei Personen wurden als Asylberechtigte nach Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz anerkannt. Alle übrigen Personen haben zwar einen negativen Bescheid bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigte erhalten. Hiervon wurden jedoch 780 Personen als Flüchtling im Sinne Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Asylgesetz ) anerkannt, 193 Personen subsidiärer Schutz gewährt (§ 4 Asylgesetz) und in 985 Fällen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgestellt. 4. Wie viele Afghanen haben im Jahr 2017 Klage gegen ihren negativen Asylbescheid bei einem Hamburger Verwaltungsgericht erhoben? Wie viele Verfahren wurden davon abgeschlossen? In wie vielen Fällen wurde der negative Asylbescheid aufgehoben? Bis wann sollen die übrigen Verfahren abgeschlossen sein? Im Jahr 2017 sind beim Verwaltungsgericht Hamburg 2.328 Klagen gegen ablehnende Asylbescheide betreffend das Herkunftsland Afghanistan eingegangen. Dabei kann Drucksache 21/11960 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 eine Klage auch von mehreren Klägern (zum Beispiel im Fall einer klagenden Familie) erhoben werden. Die Ermittlung der genauen Zahl der afghanischen Kläger würde eine händische Auswertung aller Verfahrensakten erfordern. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Von den im Jahr 2017 zusätzlich zum Bestand eingegangenen Verfahren sind 443 Verfahren abgeschlossen. In 189 Fällen wurden die Asylbescheide teilweise (zum Beispiel Gewährung von subsidiärem Schutz statt Flüchtlingseigenschaft) oder vollständig aufgehoben. Hinsichtlich der noch anhängigen Verfahren wird von einem stetigen Abbau in der Zukunft ausgegangen. Dies obliegt den zuständigen Richterinnen und Richtern. Eine exakte zeitliche Angabe kann aufgrund des Einzelfallcharakters jedes Verfahrens nicht erfolgen und hängt überdies maßgeblich von der zukünftigen Eingangssituation ab. 5. Bei wie vielen Afghanen konnte im Jahr 2017 keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil a) „in wiederholter oder gröblicher Weise gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen oder b) einen schwerwiegenden Rechtsverstoß begangen hat oder c) der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dargestellt“ hat? Die in der Fragestellung unter Buchstaben a) bis c) genannten Kriterien beschreiben Ausschlussgründe nur nach § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 AufenthG, nicht hingegen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach anderen Rechtsgrundlagen. Es liegen keine statistischen Auswertungen zur Anzahl der Versagungen nach den oben genannten Kriterien vor. 6. Wie viele Afghanen verfügen aktuell über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG und wie viele Befristungen laufen jeweils in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 aus? Unter welchen Voraussetzungen erfolgt in einem solchen Fall eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ? Zur Anzahl der Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG siehe Anlage 1. Eine Verlängerung erfolgt unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 AufenthG, sofern das Abschiebungsverbot nicht durch das BAMF widerrufen wurde. Angaben zur Gültigkeitsdauer können dem Ausländerzentralregister nicht entnommen werden. Nach Auswertung des ausländerbehördlichen Fachverfahrens ergeben sich (Stand: 12. Februar 2018) hierzu folgende Angaben: Aufenthaltserlaubnis gültig bis Ende 2018 2019 2020 2021 2022 2.654 944 1.146 273 1 Quelle: Behörde für Inneres und Sport (BIS), Stand 12.02.2018 Abweichungen zu den in Anlage 1 genannten Zahlen ergeben sich unter anderem aus den unterschiedlichen Erhebungszeiträumen. 7. Wie viele Afghanen haben im Jahr 2017 freiwillig Hamburg Richtung Afghanistan verlassen und wie viele wurden in ihre Heimat abgeschoben ? Im Jahr 2017 reisten mindestens 81 Personen freiwillig nach Afghanistan aus, 15 Personen wurden abgeschoben. 8. Wie viele Afghanen haben in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils welchen vom Land finanzierten Sprachkurs absolviert? Das Erreichen welches Sprachniveaus ist hier jeweils das Ziel, wird es am Ende auch Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11960 3 überprüft und wenn ja, wie waren die Erfolgsquoten in den jeweiligen Jahren jeweils? Die landesfinanzierte Sprachförderung („Deutschkurse für Flüchtlinge“) ergänzt das Integrationskursangebot des Bundes, vergleiche unter anderem Drs. 21/10281. Das Programm richtet sich an diejenigen, die (noch) keinen Zugang zum Integrationskursangebot des Bundes haben. Um Prioritäten in der landesfinanzierten Sprachförderung setzen zu können, sind im Jahr 2016 für die Vergabe der Plätze folgende Vergabekriterien formuliert worden: ‐ Teilnehmende an „W.I.R – work and integration for refugees“ und junge Menschen, die von der Jugendberufsagentur (JBA) betreut werden (Gruppe 1), ‐ Qualifikations- und arbeitsmarktorientierte Kriterien (Gruppe 2), ‐ jugend- und familienpolitische Kriterien (Gruppe 3). Den Teilnehmenden der Gruppe 1 können jeweils bis zu zwei Kurse je 300 Unterrichtseinheiten bewilligt werden. Die übrigen Gruppen 2 und 3 können an jeweils einem Kurs à 300 Unterrichtseinheiten teilnehmen. Sobald die Teilnehmenden eine Integrationskursberechtigung erhalten, wechselt der Finanzierungsträger und damit auch die inhaltliche Verantwortung. Dies führt gegebenenfalls dazu, dass Teilnehmende die landesfinanzierte Sprachförderung verlassen, ohne zuvor einen Sprachstandstest zu absolvieren. Wie in Drs. 21/4499 bereits dargestellt, basiert die Anzahl der Absolventen auf den vom Sprachkursträger abgerechneten Daten. Aufgrund von Abrechnungsüberhängen können die Ist-Zahlen im Nachhinein noch ansteigen. Die tatsächlich abgerechneten Absolventenzahlen liegen regelmäßig erst Ende des 3. Quartals des Folgejahres vor. Die bisher vom Flüchtlingszentrum abgerechneten Zahlen für die Jahre 2015 bis 2017 sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt: Absolventen des Landesprogramms „Deutschkurse für Flüchtlinge“ Insgesamt und Personen aus dem Herkunftsland Afghanistan Jahr 2015 2016 2017 Absolventen (alle Länder) 996 2.154 992 Darunter Absolventen aus dem Herkunftsland Afghanistan 329 1.887 450 Absolventen aus Afghanistan an Sprachstandtests A2 bis B1-Test) 36 308 78 Quelle: Flüchtlingszentrum Hamburg, Stand Januar 2018, Stand: 31.01.2018 9. „Seit dem 01.07.2017 haben Geflüchtete mit unklarer Bleibeperspektive mit den neuen Erstorientierungskursen (EOK) des BAMF erstmalig die Gelegenheit, sowohl wesentliche Informationen über das Leben in Deutschland als auch erste Deutschkenntnisse zu erhalten.“ Außerdem ist Drs. 21/9939 zu entnehmen, dass für das Jahr 2017 bei den drei Trägern Hamburger Volkshochschule, SBB Kompetenz gGmbH und Johanniter -Unfall-Hilfe e.V. zunächst bis zu 51 Kurse mit insgesamt maximal 1.275 Plätzen geplant seien. a) Inwieweit unterscheidet sich der neue EOK von einem Integrationskurs ? b) Wie viele der 1.275 Plätze wurden im Jahr 2017 besetzt? Wie viele davon mit Afghanen? c) Wie viele Plätze sind für das Jahr 2018 insgesamt und bei jeweils welchem Träger geplant? Die Erstorientierungskurse (EOK) richten sich primär an Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive (ohne Zugang zum Integrationskurs). Im Rahmen freier Plätze können auch anerkannte Flüchtlinge und Geduldete, die regulär Zugang zum Integrati- Drucksache 21/11960 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 onskurs hätten, am EOK teilnehmen, sofern sie noch keinen Platz in einem Integrationskurs haben. Die Kursteilnahme ist freiwillig. Siehe hierzu auch Drs. 21/10281. Im Gegensatz zum Integrationskurs steht beim EOK der Erwerb von Deutschkenntnissen nicht im Vordergrund. Es gibt daher auch kein Sprachlernziel. Den Schwerpunkt bildet die Erstorientierung im Alltag. Die EOK sollen einen Beitrag leisten, dass sich die Teilnehmenden in ihrem Umfeld selbständig zurechtfinden und sie erworbene sprachliche Wendungen sowie Wissen und Fähigkeiten zu den in Deutschland geltenden Werten, Normen und Gepflogenheiten des Zusammenlebens im Alltag anwenden können. Die Inhalte sind entsprechend an den Bedürfnissen der Asylbewerber hinsichtlich einer ersten Orientierung in Deutschland ausgerichtet (Themengebiete: zum Beispiel Alltag in Deutschland, Einkaufen , Gesundheit, Orientierung vor Ort/Verkehr/Mobilität, Sitten und Gebräuche, Werte und Zusammenleben, Wohnen). Im Jahr 2017 (Juli bis Dezember 2017) wurden von den drei Trägerverbünden Hamburger Volkshochschule, SBB Kompetenz gGmbH und Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. in Hamburg insgesamt 23 Kurse mit insgesamt 630 Teilnehmenden durchgeführt. Davon stammten 247 Teilnehmende aus Afghanistan (knapp 40 Prozent). Mit Antragstellung im Juni/Juli 2017 haben die Trägerverbünde für das Jahr 2018 (Laufzeit bis Juni/Juli 2018) insgesamt 37 Kurse beantragt, die Mindestteilnehmerzahl beträgt 12. Die beantragten Kurse teilen sich wie folgt auf: ‐ Trägerverbund Hamburger Volkshochschule: 13 Kurse, ‐ Trägerverbund SBB Kompetenz gGmbH: 14 Kurse, ‐ Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.: zehn Kurse. 10. Medienberichten zufolge hat die ehemalige Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles im Sommer 2017 veranlasst, dass Afghanen bis Ende des Jahres 2017 befristet Zugang zu berufsbezogenen Sprachkursen erhalten sollen. Ist das auch in Hamburg erfolgt? Wenn ja, wie viele Plätze wurden zur Verfügung gestellt und wie viele davon besetzt? Wenn nein, warum nicht? Und wie sehen die Planungen diesbezüglich für das Jahr 2018 aus? Von den über 5.400 Kursplätzen zur Berufssprachförderung nach § 45a AufenthG, die im Jahr 2017 in Hamburg in Anspruch genommen wurden, entfielen 796 Kursplätze auf afghanische Staatsangehörige. Diese Sonderregelung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 05.07.2017 ist bis zum 31.12.2017 befristet gewesen. Die Inanspruchnahme der Plätze konnte nur im zweiten Halbjahr 2017 erfolgen. 11. Abgesehen von den Sprachkursen: Bei welchen weiteren Integrationsangeboten gibt es für Afghanen und andere Flüchtlinge mit unsicherer Bleibeperspektive Einschränkungen? Einschränkungen bestehen für Afghanen und andere Geflüchtete, die nicht aus Ländern mit einer hoher Schutzquote von mehr 50 Prozent stammen (derzeit Syrien, Irak, Iran, Somalia und Eritrea), auch beim Zugang zur Migrationsberatung für Erwachsene. Diese ist neben dem Integrationskursangebot das zweite zentrale Angebot des Bundes im Rahmen der Erstintegration von Zuwanderern (siehe Drs. 21/10281). Darüber hinaus siehe Antwort zu 15. 12. Welche Integrationsangebote wurden im Jahr 2017 in jeweils welchem Umfang hingegen auch von Afghanen genutzt? Zur der Anzahl der Teilnehmenden an arbeitsmarktpolitischen Angeboten des Jobcenter team.arbeit.hamburg und der Agentur für Arbeit liegen keine statistischen Daten differenziert nach Staatsangehörigkeit vor. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11960 5 13. Wie viele Afghanen mit Fluchthintergrund waren Ende 2017 arbeitslos gemeldet? Vonseiten des Statistik-Service der BA erfolgt eine laufende monatliche öffentlich zugängliche Auswertung zu Personen im Kontext von Fluchtmigration: Stand Januar 2018: https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_1176754/Statischer-Content/Rubriken/ Arbeitsmarkt-im-Ueberblick/Personen-im-Kontext-von-Fluchtmigration.html. Stand Dezember 2017: https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/201712/fluchtmigration/ fluchtkontext/fluchtkontext-dlkaajc-0-201712-xlsm.xlsm. 14. Wie viele Flüchtlinge aus Afghanistan haben nach Wissen von W.I.R, Jugendberufsagentur, Jobcenter und Agentur für Arbeit im Jahr 2017 eine Ausbildung gemacht, eine Arbeit aufgenommen oder eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme (ohne Sprachkurs) absolviert? Siehe Anlagen 2 und 3. 15. Welche Einschränkungen gibt es für Afghanen bei dem Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen wie zum Beispiel der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Assistierten Ausbildung (AsA)? Bitte einzeln erläutern. Es gibt keine pauschalen Sonderregelungen für Personen mit afghanischer Nationalität , sondern differenzierte bundesrechtliche Regelungen je nach aufenthaltsrechtlichem Status (Anerkennung, Gestattung, Duldung): Im Asylverfahren anerkannte afghanische Geflüchtete haben im Verhältnis zu anderen Nationalitäten (auch Deutschen) im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III) keine Einschränkungen beim Zugang zu arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen. Einschränkungen ergeben sich für afghanische Geflüchtete während des laufenden Asylverfahrens im Vergleich zu aus den Herkunftsländern mit überwiegender Anerkennungsquote stammenden Personen (Syrien, Irak, Iran, Eritrea und Somalia) insofern , als sie längeren gesetzlichen Voraufenthaltszeiten vor dem Zugang zu den die Ausbildung fördernden Leistungen unterliegen. Geduldete afghanische Geflüchtete werden wie Geduldete aller anderen Nationalitäten behandelt. Auch hier stehen gesetzliche, teils monatelange, teilweise jahrelange Voraufenthaltszeiten der Bewilligung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen entgegen. Zum Überblick über die gegenwärtige Gesetzeslage siehe: https://www.netzwerk-iq.de/fileadmin/Redaktion/Bilder/Fachstelle_Einwanderung/ Cover_Publikationen/FE_Tabelle_Ausbildungsf%C3%B6rderung_Gefl%C3% BCchtete_Stand_Februar_2018.pdf. Der Senat setzt sich für eine Harmonisierung und Anpassung der Wartefristen an den gesetzlichen Arbeitsmarktzugang ein, siehe auch Antwort zu 16. 16. Nach einer Entscheidung von Bundeskanzlerin Angela Merkel wurde bereits im Juni 2017 eine Arbeitsgruppe gegründet, die Vorschläge erarbeiten sollte, welche Integrationsangebote Flüchtlingen mit unsicherer Bleibeperspektive gemacht werden können. Im November sollte die Gruppe beim Treffen der Ministerpräsidenten ihre Ergebnisse präsentieren , so das „Hamburger Abendblatt“ im August. Wann ist die Vorstellung der Ergebnisse erfolgt, welche Erkenntnisse ergeben sich für den Senat aus diesen und welche Maßnahmen werden wann daraufhin ergriffen werden? Die Beratungen der Arbeitsgruppe auf Bund-Länder-Ebene sind unter anderem aufgrund der noch ausstehenden Regierungsbildung auf Bundesebene noch nicht abgeschlossen . Die zuständige Fachbehörde verfolgt das Ziel, Gestatteten und Geduldeten Drucksache 21/11960 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 möglichst frühzeitig den Zugang zu unterstützenden Angeboten bei der Integration in Ausbildung und Arbeit unter anderem zur Sicherstellung des eigenständigen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11960 7 Anlage 1 Rechtsgrundlage nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Personen Niederlassungserlaubnisse insgesamt (einschl Daueraufenthalt EG) 2.495 nach § 18b AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen ) 1 nach § 21 Abs. 4 AufenthG (3 Jahre selbstständige Tätigkeit) 6 nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 966 nach § 26 Abs. 3 S. 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) erteilt 3 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 1.049 nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von Deutschen) 196 nach § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten) 1 nach § 35 AufenthG (Kinder) 123 nach § 9 AufenthG (allgemein) 150 Ausbildung/Erwerbstätigkeit insgesamt 26 nach § 16 Abs. 1 AufenthG (Studium) 9 nach § 17 Abs. 1 (sonstige betriebliche Ausbildungszwecke) AufenthG 1 nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) 7 nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung ) 3 nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG (qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) 1 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 1 nach § 21 Abs. 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse) 4 völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe insgesamt 9.591 nach § 22 Satz 1 AufenthG (Aufnahme aus dem Ausland) 6 nach § 22 Satz 2 AufenthG (Aufnahme durch BMI) 97 nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 468 nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 1 nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch Länder) 15 nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigter) 27 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt) 2.610 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) 858 nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungshindernisse) 4.599 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende persönliche oder humanitäre Gründe ) 11 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte ) 27 nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder tatsächliche Gründe) 777 nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) 63 nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern) 5 nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration : integrierter Ausländer) 19 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Ehegatte/Lebenspartner) 3 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges Kind) 5 familiäre Gründe insgesamt 1.456 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Ehegattennachzug zu Deutschen) 543 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Kindesnachzug zu Deutschen) 42 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter Elternteil) 355 nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil) 1 nach § 28 Abs. 4 AufenthG (Sonstiger Familiennachzug zu Deutschen) 2 Drucksache 21/11960 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Rechtsgrundlage nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Personen nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG 113 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer AERL, NE oder Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 139 nach § 32 Abs. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU) 1 nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU) 1 nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu Asylberechtigten) 2 nach § 32 Abs. 3 AufenthG (Kindesnachzug unter 16 Jahren) 3 nach § 32 Abs. 4 AufenthG (Kindesnachzug im Härtefall) 9 nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 239 nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 5 nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger Familienangehörige) 1 Besondere Aufenthaltsrechte insgesamt 64 nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Altfallregelung) 12 nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfallregelung für volljährige Kinder von Geduldeten) 2 nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht) 16 nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht für Kinder) 28 nach § 37 Abs. 1 AufenthG (Wiederkehr) 1 nach § 38a AufenthG (langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen EU- Mitgliedstaat) 4 nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige begründete Fälle) 1 Sonstiges / Befreiungen 1.111 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab 01.07.2014) 138 Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis 30.06.2014) 1 Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt 74 Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt 896 Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 2 EU-Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU insgesamt 40 Aufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 30 Daueraufenthaltskarte (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern) 10 Ausländer mit Aufenthaltsgestattung insgesamt 3.727 Aufenthaltsgestattung 3.727 Aussetzung der Abschiebung (Duldungen) 494 Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen Gründen 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Gründen 403 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (fam. Bindungen zu Duldungsinh. fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 68 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 8 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 5 nach Ausländergesetz insgesamt 192 Aufenthaltsberechtigung 1 Aufenthaltserlaubnis befristet 41 Aufenthaltserlaubnis unbefristet 150 EU-Recht (bis 27.08.2007) insgesamt 1 § 5 Abs. 2 (Aufenthaltserlaubnis/EU befristet) 1 nach AufenthG/EWG (bis 31.12.2004) 1 Aufenthaltserlaubnis EG unbefristet 1 ohne Aufenthaltsrecht 1.014 Antrag auf Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt 37 Aufenthaltstitel erloschen 5 Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen (gültig bis 05.09.2013) 8 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11960 9 Rechtsgrundlage nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Personen Aufenthaltstitel zurückgenommen 1 kein Aufenthaltsrecht1 963 (Quelle: Ausländerzentralregister, Stand: 31.12.2017) 1 Dies umfasst Personen mit Visum oder abgelaufenen Aufenthaltstiteln, die noch keinen Antrag auf Verlängerung gestellt haben, ebenso wie Datensätze, bei denen eine Übermittlung ans AZR noch nicht erfolgte oder fehlerhaft war. 02 Hamburg (Gebietsstand Januar 2018) Jahressumme 2017, Datenstand: Januar 2018 SGB III SGB II 1 2 3 Insgesamt 4.477 259 4.218 Erwerbstätigkeit 558 89 469 Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt 522 83 439 Ausbildung u. sonst. Maßnahmeteilnahme 2.392 67 2.325 Schule/Studium/schul. Berufsausb. 37 - 37 (außer-)betriebliche Ausbildung 54 3 51 Sonstige Ausbildung/Maßnahme 2.301 64 2.237 sonstige Ausbildung/Maßnahme 524 47 477 Nichterwerbstätigkeit 1.276 79 1.197 Sonstiges/Keine Angabe 251 24 227 Erstellungsdatum: 12.02.2018, Statistik-Service Nordost, Auftragsnummer 260593 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Abgangsstruktur Die Abgrenzung der "Personen im Kontext von Fluchtmigration" im Sinne der BA-Statistik entspricht nicht notwendigerweise anderen Definitionen von "Flüchtlingen" (z.B. juristischen Abgrenzungen). Für den statistischen Begriff ist über das Asylverfahren hinaus der Bezug zum Arbeitsmarkt ausschlaggebend. "Personen im Kontext von Fluchtmigration" umfassen Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis Flucht und einer Duldung. Im Hinblick auf den Arbeits- und Ausbildungsmarkt hat dieser Personenkreis ähnliche Problemlagen. Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs (§§29ff AufenthG) zu geflüchteten Menschen nach Deutschland migrieren, zählen im statistischen Sinne nicht zu „Personen im Kontext von Fluchtmigration“ sondern zu „Personen mit sonstigen Aufenthaltsstatus“. Abgang an arbeitslosen Personen im Kontext Fluchtmigration mit afghanischer Staatsangehörigkeit nach dem Rechtskreis und der Abgangsstruktur Insgesamt davon Drucksache 21/11960 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Anlage 2 G ru n d s ic h e ru n g f ü r A rb e it s u c h e n d e ( S G B I I) H a m b u rg ( G e b ie ts s ta n d J a n u a r 2 0 1 8 ) Z e it re ih e - D a te n n a c h e in e r W a rt e z e it v o n 3 M o n a te n g e fö rd e rt u n g e fö rd e rt d u a l (B B iG /H w O ) s o n s ti g e (n ic h t B B iG /H w O ) 1 2 3 4 5 6 7 g le it e n d e r J a h re s d u rc h s c h n it t/ -w e rt O k t. 1 6 - S e p 1 7 2 ) 6 .2 4 3 1 .2 9 3 3 6 9 9 5 1 9 4 2 9 3 9 J a n 1 7 5 .8 9 7 6 8 * 6 4 * - * F e b 1 7 6 .1 8 7 1 2 0 6 8 0 2 5 3 6 M rz 1 7 6 .3 8 3 9 4 - 8 7 3 - 4 A p r 1 7 6 .5 9 1 8 0 4 7 2 * - * M a i 1 7 6 .7 9 4 1 2 1 * 1 1 3 * - * J u n 1 7 7 .0 0 2 8 4 - 7 8 * - * J u l 1 7 7 .0 8 3 8 8 * 7 9 * - 4 A u g 1 7 7 .1 9 2 1 9 4 5 1 0 0 7 6 8 5 S e p 1 7 7 .2 1 3 1 6 7 4 8 2 6 1 1 6 4 E rs te llu n g s d a tu m : 1 2 .0 2 .2 0 1 8 , S ta ti s ti k -S e rv ic e N o rd o s t, A u ft ra g s n u m m e r 2 6 0 5 9 3 *) A u s D a te n s c h u tz g rü n d e n u n d G rü n d e n d e r s ta ti s ti s c h e n G e h e im h a lt u n g w e rd e n Z a h le n w e rt e v o n 1 o d e r 2 u n d D a te n , a u s d e n e n r e c h n e ri s c h a u f e in e n s o lc h e n Z a h le n w e rt g e s c h lo s s e n w e rd e n k a n n , a n o n ym is ie rt . 1 ) E in e I n te g ra ti o n g e m ä ß § 4 8 a S G B I I lie g t v o r, w e n n e in e rw e rb s fä h ig e r L e is tu n g s b e re c h ti g te r e in e s o z ia lv e rs ic h e ru n g s p fl ic h ti g e B e s c h ä ft ig u n g , e in e v o ll q u a lif iz ie re n d e b e ru fl ic h e A u s b ild u n g o d e r e in e s e lb s tä n d ig e E rw e rb s tä ti g k e it a u fn im m t. 2 ) E L B = g le it e n d e r J a h re s d u rc h s c h n it t, I n te g ra ti o n = g le it e n d e J a h re s s u m m e In te g ra ti o n 1 ) v o n e rw e rb s fä h ig e n L e is tu n g s b e re c h ti g te n ( E L B ) m it a fg h a n is c h e r S ta a ts a n g e h ö ri g k e it B e ri c h ts m o n a t E L B in s g e s a m t In te g ra ti o n e n in s g e s a m t d a v . (S p .2 ) n a c h A rt d e r E rw e rb s tä ti g k e it s v -p fl ic h ti g te B e s c h ä ft ig u n g v o llq u a lif iz ie re n d e B e ru fs a u s b ild u n g s e lb s tä n d ig e E rw e rb s tä ti g k e it Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11960 11 Anlage 3 11960ska_Text 11960ska_Anlagen 11960ska_Antwort_Anlage2 11960ska_Antwort_Anlage3