BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11971 21. Wahlperiode 20.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 12.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Förderung politischer Jugendorganisationen in Hamburg In Paragraf 31 a des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) vom 25. Juni 1997 heißt es: (1) Zur Förderung ihrer politischen bildungs- und staatsbürgerlichen Erziehungsarbeit erhalten die im Ring politischer Jugend e.V. zusammengeschlossenen Jugendorganisationen politischer Parteien Zuwendungen zu anerkannten Bildungsmaßnahmen und Verwaltungskosten. (2) In den Ring politischer Jugend e.V. aufzunehmen sind, auf Antrag, anerkannte Jugendorganisationen von Parteien, welche in der jeweils laufenden oder vergangenen Legislaturperiode sowohl im Deutschen Bundestag als auch in der Hamburgischen Bürgerschaft vertreten sind oder waren und die sich in Programmatik und politischer Arbeit zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen. (3) Die Höhe der Zuwendung ist nach der Anzahl der Mitglieder der Jugendorganisation sowie dem Wahlerfolg der jeweils zugehörigen Partei bei Bürgerschafts- und Bundestagswahlen in Hamburg zu bemessen, wobei mindestens ein Drittel der Gesamtfördersumme den förderberechtigten Jugendorganisationen zu gleichen Teilen als Grundförderung zu gewähren ist. (4) Die Zuwendungen dürfen nicht für Parteizwecke verwendet werden. Das Nähere regelt eine Förderrichtlinie der zuständigen Behörde. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Ergänzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AG SGB VIII) um § 31a erfolgte am 4. Februar 2015 durch die Hamburgische Bürgerschaft auf Basis des interfraktionellen Antrags Drs. 20/14575. Die im Ring politischer Jugend e.V. vertretenen Jugendorganisationen der Parteien konnten erstmals im Jahr 2015 Fördermittel gemäß der Richtlinie zur Förderung der politischen Jugendarbeit durch Jugendorganisationen der Parteien (siehe Amtlicher Anzeiger Nummer 94 2015, Seite 1998 folgende) beantragen, die das Antragsverfahren regelt. Anträge richten die im Ring politischer Jugend e.V. vertretenen Jugendorganisationen der Parteien jeweils eigenständig an die für Bildung zuständige Behörde, nachdem Einvernehmen über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel von maximal 80.000 Euro p.a. erzielt wurde. Im Rahmen der Herstellung des Einvernehmens werden auch die Mitgliederzahlen der jeweiligen Jugendorganisationen einbezogen, die jedoch nicht der für Bildung zuständigen Behörde zu melden sind. Die Förderung erfolgt ausschließlich für Bildungsmaßnah- Drucksache 21/11971 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 men und für Verwaltungsausgaben in Höhe von bis zu maximal 15 Prozent der Zuwendungssumme auf Antrag. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie hoch belaufen sich die Fördergelder, die die Jugendorganisationen folgender, in der Bürgerschaft vertretener Parteien in den Jahren seit 2010 bis heute von der Hansestadt Hamburg erhalten haben? a) CDU – Junge Union; b) FDP – Junge Liberale; c) SPD – Jungsozialisten; d) GRÜNE – GRÜNE JUGEND; e) DIE LINKE – Linksjugend. 2. Wie viele Fördergelder der den oben genannten Jugendorganisationen gewährten Fördergelder sind dabei in Bildungsmaßnahmen beziehungsweise die Verwaltung geflossen? Die Antworten sind bitte jeweils gesondert aufzuschlüsseln. Siehe Anlage. 3. Wie viele Mitglieder zählen die oben genannten Jugendorganisationen gegenwärtig nach Kenntnis des Senats? Der Senat hat darüber keine Kenntnisse. 4. Ist dem Senat bekannt, ob es Förderungen von politischen Jugendorganisationen in Hamburg aus anderen Töpfen der Europäischen Union (EU), des Bundes oder anderer Institutionen des öffentlichen Bereichs gegeben hat? Falls ja, wie hoch sind diese in den Jahren 2010 bis heute ausgefallen? 5. Hat es darüber hinaus im besagten Zeitraum Förderungen für Jugendorganisationen von Parteien gegeben, die weder im Bundestag noch in der Bürgerschaft vertreten waren beziehungsweise sind? Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. An wen und in welcher Form ist der Aufnahmeantrag zu richten? 7. Welche Belege sind vonseiten des Antragstellers beizubringen, damit der Antrag positiv beschieden wird? 8. Wem ist die Zahl der Mitglieder unserer Jugendorganisation nach § 31 a Absatz 3 AG SGB VIII mitzuteilen? Siehe Vorbemerkung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/11971 3 Anlage Jugendorganisatio - nen Bewilligung in € 2015 Auszahlung in € 2015 Verwaltungs - anteil in € 2015 Bewilligung in € 2016 Auszahlung in € 2016 Verwaltungsan - teil in € 2016 Bewilligung in € 2017 Auszahlung in € 2017 CDU-Junge Union 3.244,34 3.244,34 keine Angaben 17.600,00 0,00 keine Angaben 7.820,00 0,00 FDP-Junge Liberale kein Antrag - - 9.550,00 0,00 keine Angaben 9.428,56 0,00 SPD- Jungsozialisten kein Antrag - - 28.375,00 25.500,00 keine Angaben 28.475,00 28.000,00 Grüne-Grüne Jugend kein Antrag - - 11.995,00 888,43 39,44 10.925,00 1.824,00 Die Linke- Linksjugend kein Antrag - - 10.390,00 10.390,00 946,00 11.050,00 11.050,00 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde Erläuterungen: Differenzen zwischen Bewilligungen und Auszahlungen ergeben sich, wenn die Jugendorganisationen nicht die gesamten bewilligten Mittel oder keine Mittel abgefordert haben. Die Verwendungsnachweisprüfung 2017 ist noch nicht abgeschlossen.