BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1198 21. Wahlperiode 07.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 30.07.15 und Antwort des Senats Betr.: Nicht aufgeklärte Straftaten mangels digitaler Spurensicherung Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Urteil zu den bundesrechtlichen Regelungen zur digitalen Spurensicherung (Vorratsdatenspeicherung) im März 2010 aus, damit würden „Aufklärungsmöglichkeiten geschaffen, die sonst nicht bestünden und angesichts der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation auch für die Vorbereitung und Begehung von Straftaten in vielen Fällen Erfolg versprechend sind (…) Eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen ist (…) für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung.“ In Niedersachsen konnten in den vergangenen fünf Jahren 1.671 Straftaten nicht aufgeklärt werden, weil die Strafverfolgungsbehörden nicht über das Mittel der digitalen Spurensicherung verfügen konnten. Das geht aus einer Antwort der niedersächsischen Landesregierung auf eine Anfrage der dortigen CDU-Fraktion hervor. Die dort genannten Zahlen beruhen auf einer fachlichen Einschätzung des Landeskriminalamtes. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Für die Aufklärung wie vieler Straftaten wäre eine digitale Spurensicherung notwendig gewesen? Bitte für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und für das erste Halbjahr 2015 getrennt angeben. 2. Wie viele dieser Fälle betreffen den Straftatenkatalog des § 100a StPO und in wie vielen dieser Fälle war eine Aufklärung a. nicht, b. nur unvollständig, c. erst verspätet beziehungsweise unter größeren Schwierigkeiten möglich? Bitte für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und für das erste Halbjahr 2015 getrennt angeben. 3. Wie viele der insgesamt gezählten Fälle betreffen jeweils die Bereiche der Kinderpornografie, der Betrugsdelikte, der Internetkriminalität und der Gewaltdelikte? Ob und gegebenenfalls in welchen Verfahren eine Vorratsdatenspeicherung auch unter Berücksichtigung etwaiger alternativer Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhaltes zwingend erforderlich gewesen wäre, wird nicht gesondert statistisch erfasst. Zur Ermittlung der erfragten Daten müssten daher sämtliche Verfahren für den bezeichneten Zeitraum, allein für das Jahr 2014 mehrere Hunderttausend, beigezogen und händisch ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Drucksache 21/1198 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Stimmt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde zu, dass die Einführung von Mindestspeicherfristen für die Gewährleistung der Sicherheit der Menschen und als Instrument der Strafverfolgung notwendig ist? Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht? Die Meinungsbildung zu der Fragestellung ist noch nicht abgeschlossen. 5. Unterstützt der Senat das Vorhaben der Bundesregierung zur Einführung von Mindestspeicherfristen für Telekommunikationsdaten als Mittel der Strafverfolgung, wenn diese in verfassungs- und unionsrechtskonformer Fassung gestaltet werden? Die Freie und Hansestadt Hamburg hat sich zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten im Bundesrat im ersten Durchgang nach Artikel 76 Absatz 2 GG enthalten. Im Übrigen hat sich der Senat mit der Fragestellung nicht befasst.