BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12016 21. Wahlperiode 20.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 14.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Änderung des Konjunkturbereinigungsverfahrens – Will der Senat im Eilverfahren die Ausgaben für den Haushalt 2019/2020 ausweiten? Im Zuge der Umsetzung und Einhaltung der Schuldenbremse wurden in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche landesrechtliche Regelungen eingeführt . Hierzu gehört auch das Verfahren der Konjunkturbereinigung, mit dem das jeweilige Haushaltsergebnis um konjunkturell zyklische Effekte korrigiert wird. In den letzten Monaten hat der Finanzsenator mehrfach angeführt , dass der Senat eine Änderung des Konjunkturbereinigungsverfahrens anstrebe, auch um eine Vergleichbarkeit mit der Bundesebene zu erreichen. Im Zuge der Beratungen im Haushaltsausschuss hatte der Finanzsenator dabei das Hamburger Verfahren mittels Trendsteuerwerte als „Besonderheit gegenüber den anderen Bundesländern“ bezeichnet. Eine Anwendung des auf Bundesebene angewandten Produktionslückenverfahrens hätte gemäß Angaben der Senatsvertreter in Drs. 21/11067 im Haushaltsjahr 2016 zu einem deutlich größeren Ausgabenspielraum aufgrund geringerer angenommener Konjunktureffekte geführt. Im Zuge der umfassenden Änderung der Landeshaushaltsordnung im Jahr 2013 hatte der Senat das Konjunkturbereinigungsverfahren des Bundes noch deutlich kritisiert: „Weder dieses noch das im Rahmen von Vereinbarungen zwischen dem Bund und anderen Ländern zu Konsolidierungshilfen vereinbarte und an das Bundesverfahren angelehnte Verfahren soll auf Hamburg übertragen werden: Mit einer Übernahme dieser Verfahren wäre verbunden, dass für die Finanz- und Haushaltspolitik von Senat und Bürgerschaft wesentliche Bestimmungsfaktoren durch Dritte vorgegeben würden. Der vom Bund verwendete Maßstab beruht zudem auf einer nicht beobachtbaren, theoretisch formulierten Größe, die nur mit komplexen ökonometrischen Methoden zu bestimmen ist. … Insgesamt ist das vom Bund verwandte Verfahren auf der Ebene der Länder somit nicht hinreichend transparent und wegen der in den Ländern durchaus unterschiedlichen Auswirkungen konjunktureller Schwankungen nicht geeignet.“ (Siehe Drs. 21/8000.) Offenbar haben auch andere Bundesländer daher vom Bund abweichende Konjunkturverfahren auf Basis der Entwicklung der Steuereinnahmen festgelegt. Ich frage den Senat: Mit Drs. 21/11229 hat die Bürgerschaft den Senat ersucht, das in Hamburg angewandte Konjunkturbereinigungsverfahren mit Blick auf strukturelle Effekte aus dem Wachstum der Stadt fortzuentwickeln und bis zum 30. April 2018 darüber zu berichten . Der Senat beabsichtigt, das Ersuchen fristgerecht zu beantworten. Die Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen und umfassen auch mögliche Rechtsänderungen . Drucksache 21/12016 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche unterschiedlichen Konjunkturbereinigungsverfahren werden nach Kenntnis des Senats oder der zuständigen Behörde in den einzelnen Bundesländern jeweils angewendet? 2. Welche gesetzliche Grundlage gibt es in den jeweiligen Bundesländern jeweils für das Konjunkturbereinigungsverfahren? Für Hamburg gelten die §§ 27 Absätze 1 bis 3, 79 Absatz 3 und 6 LHO, Artikel 40 § 5 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 7 des Gesetzes zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (siehe Drs. 20/8400). Die Verfahren und Rechtsgrundlagen der anderen Länder sind unter anderem im Monatsbericht März 2017 der Deutschen Bundesbank dargestellt (siehe www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Monatsberichtsa ufsaetze/2017/2017_03_konjunkturbereinigung.pdf?__blob=publicationFile). 3. Welche Zuführung oder Entnahme bei der Konjunkturposition hätte sich bei Anwendung des Konjunkturbereinigungsverfahrens des Bundes in den einzelnen Haushaltsjahren zwischen 2015 und 2017 sowie in einer längeren Rückrechnung für die Jahre von 2008 bis 2014 jeweils ergeben ? Welche Prognosen und Berechnungen liegen hierzu der zuständigen Behörde mit jeweils welchen Ergebnissen im Einzelnen vor? Siehe Anlage und Vorbemerkung. 4. Gibt es zwingende Gründe, das Konjunkturbereinigungsverfahren bereits vor der Vorlage des Haushaltsplan-Entwurfs 2019/2020 durch den Senat zu verändern? Wenn ja, welche? 5. Plant, prüft oder erwägt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde derzeit, vor der Vorlage des Haushaltsplan-Entwurfs 2019/2020 bei der Bürgerschaft weitere Änderungen der Landeshaushaltsordnung zu beantragen? Wenn ja, an welchen Stellen und aus welchen Gründen? Ja. Siehe Vorbemerkung sowie Drs.21/11058 und 21/11427. Jahr Zuführung zur (+) / Entnahme aus (-) der Konjunkturposition in Mio. Euro 2008 15 2009 -824 2010 -192 2011 8 2012 -317 2013 -320 2014 -123 2015 -52 2016 -48 2017 7 Stand 16.02.2018 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12016 3 Anlage 12016ska_text 12016ska_Antwort_Anlage Tabelle1