BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12022 21. Wahlperiode 20.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 14.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Tatverdächtiger IS-Anhänger als Waffenschieber aktiv? Am 13.02.2018 erhielt die AfD-Bürgerschaftsfraktion einen Hinweis aus der Bevölkerung zu den kriminellen Machenschaften eines polizeibekannten Salafisten. Demnach soll Hamid K., dessen Wohnung bereits im Januar 2018 wegen Terrorverdachts vom SEK durchsucht worden war, Kriegswaffen für den Islamischen Staat besorgen. Ferner habe dessen Bruder in Syrien für den IS gekämpft und sei vor kurzem nach Deutschland zurückgekehrt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist dem Senat bekannt, ob Hamid K. in der Vergangenheit bereits durch illegalen Waffenbesitz aufgefallen ist? Dazu zählen: a) das Führen von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (zum Beispiel Schreckschusswaffen) ohne kleinen Waffenschein; b) der Besitz von Gegenständen aus 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.6 (zum Beispiel Elektroimpulsgeräte); c) Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnahme, Herstellung , Instandsetzung, Bearbeitung, Handel mit/von Schusswaffen oder verbotenen Waffen. Hierzu liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. 2. Wie viele Geschwister hat Hamid K.? Bitte Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit nennen. 3. Sind in der Vergangenheit bereits einige der Geschwister/Eltern strafrechtlich in Erscheinung getreten? 4. Gegen wie viele von ihnen wird gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren geführt? Falls dies der Fall ist, wie lautet der zugrundeliegende Straftatbestand ? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen sieht der Senat davon ab, Informationen über Familienangehörige des Beschuldigten mitzuteilen. 5. Laut Drs. 21/11772 ist Hamid K. 1984 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und erhielt am 3. September 1993 die Anerkennung als Asylbewerber. Gilt dies auch für dessen Eltern beziehungsweise Geschwister? Falls nein, wann sind die übrigen Familienmitglieder nach Deutschland eingereist und als Asylbewerber anerkannt worden? 6. Haben Hamid K. und dessen Angehörige auf Grundlage von Artikel 16a GG Asyl erhalten? Drucksache 21/12022 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Falls ja, über welche Route erfolgte die Einreise? Das Datum der Anerkennung als Asylberechtigter wurde in Drs. 21/11772 versehentlich mit 3. September 1993 angegeben. Korrekt ist der 3. Juni 1993. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. und 4. 7. Von wem wurde die Familie von Hamid K. in Afghanistan verfolgt? Die Prüfung der vorgebrachten Fluchtgründe obliegt allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF, damals BAFL). Das BAMF hat mitgeteilt, als Bundesbehörde unterliege es nicht der parlamentarischen Kontrolle durch die Hamburgische Bürgerschaft; eine freiwillige Beantwortung sei aufgrund der sehr hohen Arbeitsbelastung im Bundesamt und der sehr kurzen Frist derzeit nicht möglich. 8. Sind Angehörige von Hamid K. seinerzeit über sichere Drittstaaten nach Deutschland eingereist? Falls ja, wer, wann und über welche? Siehe Antwort zu 3. und 4. 9. Wann hat Hamid K. die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten? Die Einbürgerung erfolgte am 31. Juli 1995. 10. Wann haben die Angehörigen von Hamid K. die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten? 11. Wo ist es jeweils zur Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft gekommen? 12. Was hat die Behörden jeweils zu diesem Schritt veranlasst? Siehe Antwort zu 3. und 4. 13. Haben Hamid K. oder seine Angehörige in Deutschland eine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert? Über den Abschluss einer Berufsausbildung durch Hamid K. liegen der Behörde keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. und 4. 14. Haben Hamid K. oder seine Angehörige seit ihrer Einbürgerung mindestens für die Dauer von drei Jahren gearbeitet? 15. Ist Hamid K. gegenwärtig arbeitslos gemeldet? Falls ja, seit wann und erhält er Zuwendungen im Sinne von ALG I/ALG II? Gemäß § 35 Absatz 2 SGB I ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches (SGB X) zulässig. Die Übermittlung von Sozialdaten an Dritte ist gemäß § 67d Absatz 1 SGB X nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift der übrigen Sozialgesetzbücher vorliegt oder der/die Betroffene eingewilligt hat (§ 67b SGB X). Die Fragestellung zum Leistungsbezug SGB II und zur Erwerbstätigkeit seit Einbürgerung umfasst Sozialdaten im Sinne des § 67 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Danach sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffene/r), die von einer in § 35 des SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Es liegt weder eine gesetzliche Befugnis noch eine Einwilligung zur Übermittlung von Sozialdaten vor. Die Offenbarung der Sozialdaten zum Leistungsbezug SGB II und zur Erwerbstätigkeit seit Einbürgerung des Betroffenen ist sozialdatenschutzrechtlich somit nicht zulässig.