BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12040 21. Wahlperiode 23.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 15.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Kosten des Flutschutzes für Anwohner in der HafenCity Mit der Entwicklung eines neuen Stadtraums entlang der Elbe setzt Hamburg über Europa hinaus neue Maßstäbe für ambitionierte Stadtentwicklung, die lokale Bedürfnisse und globale Anforderungen gleichermaßen integriert. Auf einer Fläche von 157 ha entsteht eine lebendige Stadt mit maritimem Flair, die, anders als reine büro- und einzelhandelsdominierte City-Räume, die verschiedenen Nutzungen Arbeiten, Wohnen, Bildung, Kultur, Freizeit, Tourismus und Einzelhandel miteinander verbindet. Insgesamt entstehen gut 7.000 Wohnungen für mehr als 14.000 Einwohner. Heute leben bereits rund 3.000 Menschen in der HafenCity und mehr als 12.000 arbeiten hier. Neben der grundsätzlich in jedem Stadtteil wichtigen Infrastruktur in Form von Straßen, Wegen und Plätzen sowie Nahversorgung, ÖPNV et cetera hat die HafenCity aufgrund ihrer Lage außerhalb der Deichlinie ganz besondere zusätzliche Bedarfe in Form von baulichem Schutz gegen Überflutungen. Unter Anderem entstehen neue Gebäude in Warft-Bauweise und erhalten besondere Flutschutztore, die in der Regel manuell geschlossen und gesichert werden müssen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie erfolgt die Verbreitung von Warnhinweisen vor Hochwasser und Sturmfluten an die Wohnbevölkerung, Besucher und Gewerbebetriebe? Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) ist wie alle Katastrophenschutzbehörden im Rahmen des vorbeugenden Katastrophenschutzes gehalten, Bevölkerung und Betriebe über das zweckmäßige Verhalten im Falle einer Katastrophe aufzuklären. Dazu publiziert sie gemeinsam und in enger Abstimmung mit der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) unter anderem die Broschüre „Sturmfluthinweise für die Bevölkerung“, die der Wohnbevölkerung adressatengenau in den sturmflutgefährdeten Gebieten zugestellt wird beziehungsweise in den Bezirksämtern und Polizeidienststellen ausliegt . Sie wird regelmäßig aktualisiert und neu aufgelegt. Weitere Broschüren, wie zum Beispiel „Sturmflutschutz – Hinweise für die Bevölkerung“, werden durch die BIS bedarfsgerecht herausgegeben. Unter www.hamburg.de/katastrophenschutz werden diese Broschüren zum Download angeboten sowie weitere Informationen und Hintergründe zum Sturmflutschutz dargestellt . Drucksache 21/12040 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Darüber hinaus stehen der Bevölkerung weitere Informationen durch Internetauftritte, Broschüren, Flyer, Hinweis- und Informationstafeln von Hamburg Port Authority (HPA), BUE und Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) zur Verfügung . Im Fall einer Sturmflut von mehr als 5 Meter über Normalhöhennull (NHN) steuert die BIS aktuelle Warnungen und Informationen lageabhängig und abgestuft nach den prognostizierten Wasserstandshöhen an Rundfunk- und Fernsehstationen sowie Presseagenturen zur weiteren Verbreitung. Ergänzend dazu werden Warnungen auch über Internet und Warn-Apps veröffentlicht. Bei sehr schweren Sturmfluten kommt lageorientiert auch der Einsatz der circa 140 Sirenen im Tidegebiet in Betracht. Bereits im Vorfeld warnt die Polizei durch Böllerschüsse im Hafen. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) warnen in eigener Zuständigkeit über die Medien vor bevorstehenden Sturmfluten und Unwettern und informieren darüber hinaus die Hamburger Behörden und Institutionen. Der Hamburger Sturmflutwarndienst (WADI) gibt eigene Vorhersagen und Warnungen für Hamburg heraus und warnt per WADI-Funk und FlutWarn (E- Mail, SMS) angeschlossene Betriebe und Bevölkerung im Hafen. Die Bezirksämter veranlassen Durchsagen über Lautsprecherwagen. Im Übrigen siehe Drs. 21/10843. 2. Wie sind die einzelnen Zuständigkeiten von Hamburg Port Authority HPA, Bundesamt für Seeschifffahrt, Innenbehörde, Polizei, Feuerwehr, Technischem Hilfswerk THW et cetera hinsichtlich der Verbreitung von Warnhinweisen vor Hochwasser und Sturmfluten an die Wohnbevölkerung , Besucher und Gewerbebetriebe verteilt? Die BIS steuert im Sturmfluteinsatz ressortübergreifend die einheitliche Information an die Medien, um eine widerspruchsfreie Warnung und Information der Bevölkerung zu ermöglichen. Dazu gehört optional auch die Auslösung der Sirenen. Die Polizei führt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach vorbereiteten Einsatzplänen unter anderem durch Einrichtung von Sperr- und Lenkstellen durch und warnt die Bevölkerung durch Böllerschießen vor einer bevorstehenden Sturmflut. Im Übrigen sind Polizei und Feuerwehr im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Gefahrenabwehr gehalten, im Einzelfall erforderliche Warnungen vor Ort herauszugeben. Darüber hinaus sind alle Katastrophenschutzbehörden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständig und treffen erforderliche Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren . Dazu gehören auch Informationen und Warnungen der Bevölkerung vor Hochwassergefahren . Die Bezirksämter haben in eigener Zuständigkeit, je nach Lage, die Bevölkerung im gesamten gefährdeten Tidegebiet der Elbe und im Alstergebiet rechtzeitig mittels mobiler Lautsprecheranlagen vor möglichen Gefahren zu warnen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie veröffentlicht als Bundesbehörde Warnungen und Prognosen über zu erwartende Wasserstände und alarmiert die Hamburger Behörden bei bevorstehenden Sturmfluten. Die BUE hat die Öffentlichkeit und die mit der Abwehr von Hochwassergefahren betrauten öffentlichen und privaten Stellen in geeigneter Form über die Gefahren durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten und Binnenhochwasser, sowie über geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln zu unterrichten. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. Darüber hinaus informieren die Bezirke und die Hamburg Port Authority (HPA) Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher der Speicherstadt und der HafenCity über Hinweistafeln zu Flucht- und Rettungswegen und das Verhalten im Sturmflutfall. Hinweisschilder warnen zudem in tiefliegenden Gebieten vor dem Parken auf eigene Gefahr. Die Eigentümer in der HafenCity haben gemäß Flutschutz- Verordnung HafenCity Verantwortliche für den Flutschutz und die Sicherung der Gebäude zu benennen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12040 3 3. Wie sind die einzelnen Zuständigkeiten von Hamburg Port Authority HPA, Bundesamt für Seeschifffahrt, Innenbehörde, Polizei, Feuerwehr, Technischem Hilfswerk THW, privaten und öffentlichen Grundeigentümern et cetera hinsichtlich der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen bei Auftreten von Hochwasser und/oder Sturmflut verteilt? Der LSBG nimmt die Durchführung der „Flutschutzverordnung HafenCity“ war. Der BIS obliegt die zentrale Lenkung und Koordination aller behördlichen Einsatzmaßnahmen bei Sturmfluten über 5 Meter über NHN, die von Fachbehörden, den Bezirksämtern, der HPA, dem LSBG, der Polizei und der Feuerwehr sowie den mitwirkenden Hilfsorganisationen und weiteren Verpflichteten im Katastrophenschutz durchgeführt werden. Dabei erfolgen Warnungen und Sicherungsmaßnahmen lageorientiert und abgestuft nach den prognostizierten Wasserstandshöhen. Die Polizei warnt die Bevölkerung, Besucher und Betriebe in den überflutungsgefährdeten Gebieten unter anderem durch Böllerschüsse, aktiviert Sperr- und Lenkstellen in dem und um den Hafen, um den Verkehr aus tiefliegenden Gebieten zu leiten, hält Rettungs- und Einsatzwege frei und sichert evakuierte Gebiete. Die Feuerwehr verteidigt im Rahmen der regionalen Zuständigkeiten der Bezirksämter mit Unterstützung des THW und den Deichwachten die Hochwasserschutzlinie, übernimmt Sicherungsmaßnahmen bei Deichschäden oder bei Ausfall von Hochwasserschutzeinrichtungen . Im Übrigen siehe Drs. 21/10843. 4. Gab es im Rahmen der Entwicklung der HafenCity Änderungen hinsichtlich dieser Zuständigkeiten oder sind solche Änderungen geplant? Wenn ja, inwiefern und warum? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die aktuell gültigen Zuständigkeiten haben sich bewährt. 5. Hat die Freie und Hansestadt Hamburg eine andere Aufteilung dieser Zuständigkeiten als andere Bundesländer? Wenn ja, inwiefern und warum? Wenn nein, warum nicht? Die Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung in den Ländern orientiert sich regelmäßig an dem dort vorhandenen Aufbau von Dienststellen und Einrichtungen. Insofern gibt es in anderen Ländern auch abweichende Regelungen. 6. Wer trägt die Kosten für die Herstellung baulicher Sicherungsmaßnahmen gegen Hochwasser und Sturmflut? Die Kosten baulicher Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden tragen die jeweiligen Grundstückseigentümer (Verantwortliche Personen gemäß „Flutschutzverordnung HafenCity“). 7. Wer trägt die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten für bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Hochwasser und Sturmflut und wie hoch waren diese Kosten je Kalenderjahr seit 2010? 8. Wer trägt die Kosten für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gegen Hochwasser und Sturmflut, wie etwa das Schließen und Öffnen von Flutschutztoren, und wie hoch waren diese Kosten je Kalenderjahr seit 2010? Die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten für bauliche Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden sowie die Kosten für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden tragen die jeweiligen Grundstückseigentümer. Über die Höhe der Kosten liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Die Kosten werden für im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehende Gebäude nicht separat erfasst. Drucksache 21/12040 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 9. Wie viele Gebäude verfügen in der HafenCity über manuell zu schließende und zu sichernde Flutschutztore? Bitte differenzieren nach privaten und öffentlichen Grundeigentümern. Von 63 Gebäuden mit Flutschutzeinrichtungen sind drei Gebäude im öffentlichen Eigentum. 10. Wie ist die Schließung und Sicherung dieser Flutschutztore organisiert? Die Organisation obliegt den verantwortlichen Personen beziehungsweise den von ihnen gemäß „Flutschutzverordnung-HafenCity“ benannten „Flutschutzbeauftragten“, die die Organisation zur Aufrechterhaltung des Flutschutzes in dem von ihnen aufgestellten „Flutschutzplan“ regeln. 11. Werden bezüglich Fragen 1. bis 10. auch Kosten auf private Grundeigentümer oder Mieter umgelegt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt das? 12. Sofern bezüglich Fragen 1. bis 10. Kosten auf private Grundeigentümer oder Mieter umgelegt werden: Mit welchen Betriebskosten für die Mieter rechnet der Senat durch den notwendigen Flutschutz? Hat der Senat Kenntnis darüber, wie hoch die Betriebskosten sind, die beispielsweise die SAGA dazu kalkuliert? Die individuellen Kosten zum Schutz der Objekte tragen ausschließlich die Grundeigentümer . Zur Umlegung der Betriebskosten auf Mieterinnen und Mieter liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor.