BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12041 21. Wahlperiode 23.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 15.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Der Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) droht Kleingartenvereinen (KGV): „Friss oder stirb!“ In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/11721 in der Frage 9. nach der Anzahl der KGV, die die Rahmensatzung und Gartenordnung des LGH übernommen haben, erwähnt der Senat am 30.01.18, dass bisher 271 KGV diese Satzung übernommen haben. Sechs weitere Vereine haben die Satzung mit leichten Modifikationen übernommen. Zwei KGV hätten die Satzung „mit Mehrheit, aber nicht der erforderlichen satzungsändernden Mehrheit“ beschlossen. Die restlichen Vereine würden eine Beschlussfassung über die Satzung in der ersten Hälfte des Jahres 2018 vornehmen. Überraschenderweise ist es bereits zum jetzigen Zeitpunkt seitens des LGH zu Abmahnungen gegenüber einiger KGV gekommen, die die Rahmensatzung bisher nicht übernommen haben. Diese Vorgänge widersprechen den Aussagen des Senats in der Drs. 21/11721. Der LGH droht den abgemahnten KGV, dass diese aus dem LGH ausgeschlossen werden, sollten sie die Rahmensatzung nicht verabschieden. Eine weitere Drohkulisse gegenüber den betroffenen KGV besteht aus der vom LGH angekündigten Pflicht zur Rückgabe der Flächen, die einen kompletten Rückbau von allen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzungen vorsieht . Hierzu frage ich den Senat: Bereits in Drs 21/11721 wurde über das Binnenverhältnis zwischen dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. (LGH) und den angeschlossenen Kleingartenvereinen angesichts der erforderlichen Satzungsänderungen informiert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des LGH wie folgt: 1. Wann und mit welchen Mehrheitsverhältnissen wurde vom LGH die erwähnte Rahmensatzung beschlossen? Die Neufassung der Muster-Vereinssatzung und Gartenordnung wurde am 30. Mai 2016 von den Delegierten der Mitgliedsvereine in der Landesbundversammlung verbindlich für die Mitgliedsvereine mit einer Mehrheit von über 95 Prozent beschlossen. 2. Widerspricht die Rahmensatzung 2009, die in meisten der abgemahnten KGV derzeit gilt, der aktuellen Rahmensatzung? a. Um welche Widersprüche handelt es sich dabei im Einzelnen? Drucksache 21/12041 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Anlass für die Änderung der Mustersatzung war, diese an die aktuelle Rechtsprechung im Bereich der Gemeinnützigkeit anzupassen. In Zuge dessen wurden sowohl redaktionelle Änderungen als auch inhaltliche Überarbeitungen vorgenommen. Die Unterschiede im Einzelnen wurden den Mitgliedern im Gesamtentwurf der Neufassung der Mustersatzung und Gartenordnung kenntlich gemacht. 3. Wie viele und welche KGV wurden vom LGH inzwischen abgemahnt und welche Fristen wurden dabei gesetzt? Wurden die KGV dabei vom LGH über mögliche Rechtsmittel informiert? Es wurden 33 Vereine schriftlich abgemahnt. Um die Diskussion in den Vereinen nicht unnötig zu belasten, verzichtet der LGH auf die Auflistung und Veröffentlichung der abgemahnten Vereine. Den Vereinen wurde eine Frist bis zum 31. Mai 2018 gesetzt. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dazu nicht erforderlich. 4. In dem als „Abmahnung" betitelten Schreiben des LGH wird ausgesagt, dass ein Ausschluss aus dem LGH den Verlust der Pachtflächen für die betroffenen KGV bedeutet. Trifft dies zu und welche Rechtsgrundlage liegt dafür vor? Nach § 3 Absatz (8) der Satzung des LGH erlöschen alle Rechte des Mitglieds (KGV) mit dem Ausschluss. Für die Kündigung der Fläche ist der 2. Abschnitt (§§ 4 – 13) des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) einschlägig. 5. In zahlreichen Vereinen gibt es Festbewohnerinnen beziehungsweise -bewohner mit Dauerwohnrecht. Diese pachten nicht vom LGH, sondern direkt von der Stadt. Welche Auswirkungen hat ein Austritt beziehungsweise Ausschluss des jeweiligen Vereins aus dem LGH für diese Personengruppe hinsichtlich ihrer Wohnsituation? Auch die sogenannten Festbewohnerinnen beziehungsweise -bewohner mit Dauerwohnrecht haben die Parzellen vom jeweiligen Verein gepachtet. Der Hauptpachtvertrag für Kleingartenanlagen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem LGH in der Fassung vom 1. Dezember 1985 enthält – über die Regelungen zum Nutzungsentgelt hinaus – keine gesonderten Regelungen zur Verpachtung von Parzellenflächen mit Behelfsheimen. 6. Trifft es nach Ansicht des Senates zu, dass laut BKleinG die Stadt anstelle des LGH die Rolle des Verpächters einnimmt, sollte ein KGV aus dem LHG austreten? Bitte mit Begründung ausführen. Nein. Nach § 10 Absatz 3 BKleingG tritt der Verpächter (hier LGH) in die Verträge des Zwischenpächters (KGV) mit den Kleingärtnern ein, wenn ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet wird. 7. Welches weitere Vorgehen bei den Abmahnungsvorgängen ist seitens des LGH geplant? Nach Ablauf der Frist am 31. Mai 2018 erfolgt eine Befassung durch den geschäftsführenden Vorstand des LGH zur Abstimmung und Beschlussfassung eines möglichen Ausschlusses. 8. Was ist für potenziell zurückgebaute Flächen vorgesehen? Welches Planrecht gilt jeweils für die Flächen? Die Flächen wurden von der Freien und Hansestadt Hamburg an den LGH zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Das jeweils geltende Planrecht wird davon nicht berührt. 9. Wie beurteilt der Senat die Sinnhaftigkeit des vom LGH in den Raum gestellten Rückbaus von Kleingartenanlagen? Der Senat sieht in ständiger Praxis davon ab, zu vereinsinternen Angelegenheiten Stellung zu nehmen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12041 3 10. Für den vom LGH in den Raum gestellten Rückbau von Kleingartenanlagen werden erhebliche Kosten (zum Beispiel für den Rückbau von Lauben, Gebäuden, Wasser- und Stromanschlüssen) entstehen, die die Vereine und ihre Mitglieder finanziell überfordern werden beziehungsweise von diesen nicht zu erfüllen sind. Mit welchen Kosten ist durchschnittlich pro betroffenen KGV und Parzelle zu rechnen und steht diese Maßnahme nach Beurteilung des Senats in Relation zur Durchsetzung der Verbandsinteressen des LGH? Die Höhe gegebenenfalls anfallender Rückbaukosten kann nur einzelfallbezogen durch Angebotseinholung ermittelt werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 9.