BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12044 21. Wahlperiode 23.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 15.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Umsetzung des ProstSchG: Anmeldepflicht für Prostituierte Seit Einführung des Prostituiertenschutzgesetzes müssen sich Prostituierte, Bordellbetreiber/-innen und andere Anbieter/-innen aus dem Sex-Gewerbe offiziell bei der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) anmelden. Danach bekommen die angemeldeten Personen einen Ausweis, der bescheinigt, dass sie legal der Sexarbeit in Hamburg nachgehen. Dieser Ausweis ist bei Ausübung der Arbeit immer bei sich zu führen und bei Aufforderung der Polizei oder dem Zoll vorzuzeigen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat hat bereits mehrfach zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) in Hamburg sowie zum Diskussions- und Beteiligungsprozess berichtet (siehe Drs. 21/9609, 21/10634, 21/10176) – auch im Ausschuss für Soziales, Arbeit und Integration (siehe Drs. 21/11190). Mit Drs. 21/11140 wurde die operative Umsetzung ausführlich dargestellt. Hierzu gehören insbesondere die Beschreibung der Kernfunktionalitäten des ProstSchG sowie die Darstellung des damit verbundenen Personalbedarfs und der der Personalbemessung zugrunde liegenden möglichen Fallzahlen von Prostituierten und Prostitutionsstätten in Hamburg. Das für die Aufgabenerfüllung der Funktionalitäten des Anmeldeverfahrens, des betrieblichen Erlaubnisverfahrens sowie der Kontroll- und Überwachung zentral zuständige Fachamt des Bezirksamtes Altona befindet sich nach wie vor im personellen Aufbau. Die laut Drs. 21/11140 vorgesehen Stellen für die Sachbearbeitung konnten noch nicht alle vollständig besetzt werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Menschen in Hamburg sind als Prostituierte tätig? Wie hoch schätzt der Senat die Dunkelziffer? Siehe Drs. 21/11140. 2. Mit wie vielen wurden bislang Gespräche bezüglich des ProstSchG und bezüglich der Einführung des neuen Ausweises geführt? Es wurden 237 Informations- und Beratungsgespräche nach § 7 ProstSchG im Rahmen des persönlichen Anmeldeverfahrens geführt. Über die Anzahl der sonstigen Personen, mit denen Gespräche bezüglich des ProstSchG und seiner Umsetzung geführt wurden, wird keine Statistik geführt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Wie viele Ausweise wurden bislang ausgegeben? Das zentral zuständige Fachamt hat 237 Anmeldebescheinigungen nach § 5 Prost- SchG seit November 2017 ausgestellt. Eine Ausgabe von „Ausweisen“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/12044 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wie viele Bordelle gibt es in Hamburg? Siehe Drs. 21/11140. 5. Wie viele Bordelle haben eine Betriebserlaubnis seit Einführung des ProstSchG beantragt? 6. Haben sämtliche Bordellbetreiber/-innen inzwischen Lizenzen erworben? Wenn nein, wie viele nicht und warum nicht? Bislang sind 90 Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte beim zuständigen Fachamt des Bezirksamts Altona eingegangen. Die Erlaubniserteilung ist abhängig von einem umfangreichen Prüfverfahren (siehe Drs. 21/11140) und setzt das Einreichen aller notwendigen Unterlagen voraus. Insofern ist das Prüfverfahren in allen Fällen noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. Bordellbetreiber/-innen mieten offenbar derzeit Kleinbusse an, um Prostituierte nach Neumünster zu bringen, da die Ausweis-Beantragung dort schneller funktioniert als in Hamburg. Aus welchem Grund dauert die Ausweis-Beantragung in Hamburg so lange? Siehe Vorbemerkung. Darüber hinaus liegen keine validen Erkenntnisse hierüber vor. 8. Laut Gesetz soll es unter anderem getrennte Toiletten für Freier und Prostituierte geben. In vielen Modellwohnungen ist dies nicht möglich. Müssen die 250 Wohnungen aus diesem Grund schließen? Die Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist immer abhängig von einer Einzelfallprüfung. Das ProstSchG sieht nach § 18 Absatz 3 für Prostitutionsstätten in Wohnungen im Einzelfall Ausnahmen vor. Dies betrifft auch die angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen. Zu den insoweit geforderten Darlegungspflichten im Rahmen der einzureichenden Betriebskonzepte siehe http://www.hamburg.de/contentblob/9791690/037d55dcf67c388264c116489b911bfd/ data/vordruck-betriebskonzept.docx. 9. Das Gesetz soll laut Bundesregierung Prostituierte besser schützen und verbietet deshalb Sex ohne Kondom. Wie beziehungsweise auf welche Weise soll das kontrolliert werden? Für die Umsetzung des ProstSchG sind entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Prostituierten und das betriebliche Erlaubnisverfahren im Hinblick auf die Einhaltung der Kondompflicht besonders wichtig . Im Rahmen des mit der Anmeldung eng verbundenen verbindlichen Informationsund Beratungsgesprächs werden daher Prostituierte noch einmal daher darin bestärkt, auf die Einhaltung der Kondompflicht zu bestehen und sich anderslautenden Kundenwünschen zu widersetzen. Im Rahmen des betrieblichen Erlaubnisverfahrens haben Betreiber darzulegen, wie sie auf die Einhaltung der Kondompflicht hinwirken, siehe: http://www.hamburg.de/contentblob/9791690/037d55dcf67c388264c116489b911bfd/ data/vordruck-betriebskonzept.docx. 10. Wie viel Personal steht für Kontrollen zur Verfügung? Wie hoch ist der Bedarf? Siehe Drs. 21/11140. 11. Wie bewertet der Senat die bisherige Umsetzung des ProstSchG in Hamburg? Bewertet der Senat die bisherige Umsetzung des neuen Gesetzes als Erfolg? Das Gesetz selbst sieht nach § 38 ProstSchG eine Evaluation ab 2022 vor. Darüber hinaus kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung .