BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12047 21. Wahlperiode 23.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein und Carl-Edgar Jarchow (FDP) vom 15.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Von der Polizei blockiert Um die Qualität der Diskussionen in den sozialen Netzwerken auf hohem Niveau zu halten, hat die Hamburger Polizei eine sogenannte Netiquette entwickelt. Diese selbst erstellten Benimmregeln sollen das Social-Media- Team der Polizei dazu berechtigen, Beiträge auf sozialen Netzwerken zu löschen und Nutzer zu blockieren. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage trifft das Social-Media-Team der Polizei die Entscheidung, ob Kommentare verborgen oder gelöscht beziehungsweise Nutzer gesperrt oder geblockt werden? Siehe Drs. 21/9845 und Drs. 21/11581. 2. Wie viele Kommentare oder Tweets wurden vom Social-Media-Team verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um Darstellung nach Jahren.) 3. In wie vielen dieser Fälle wurden die Nutzer über das Vorgehen des Social-Media-Teams informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? 4. Nach welchen Kriterien entscheidet das Social-Media-Team, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? Tweets können vom Social-Media-Team der Polizei weder verborgen noch gelöscht werden. Darüber hinaus werden Statistiken im Sinne der Fragestellungen bei der Polizei nicht geführt; entsprechende Auswertungen sind softwarebedingt nicht möglich. 5. Wie viele Nutzer wurden gesperrt beziehungsweise geblockt? (Bitte um Darstellung nach Jahren.) Die Polizei sperrt oder blockiert keine Personen, sondern Accounts. Eine statistische Auswertung im Sinne der Fragestellung ist erst ab 9. Mai 2016 möglich; im Übrigen siehe Drs. 21/11581. Die Anzahl der gesperrten/blockierten Accounts im Sinne der Fragestellung ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Jahr 2016 2017 2018* Anzahl gesperrte/blockierte Accounts 122 818 25 * bis einschließlich 15. Februar 2018 6. In wie vielen dieser Fälle wurden die Nutzer über das Vorgehen des Social-Media-Teams informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? Drucksache 21/12047 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Maßnahme ist für den Nutzer erkennbar. Die von der Polizei für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Netzwerken genutzte Software (siehe Drs. 21/11581) verfügt nicht über eine Benachrichtigungsfunktion. 7. Nach welchen Kriterien entscheidet das Social-Media-Team, ob ein Nutzer gesperrt beziehungsweise geblockt wird? Die Polizei sperrt/blockiert Accounts nur bei schweren Verstößen gegen die „Netiquette“ oder wenn zusammenhanglose Nachrichten im Sinne sogenannter „Spam“ veröffentlicht werden und damit ein Dialog, der für die Polizei von Relevanz ist, oder das technische Betreiben der Plattformen erheblich gestört werden. 8. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Polizei Hamburg den Nutzern gegen Maßnahmen des Social- Media-Teams? Nutzer gesperrter/blockierter Accounts haben die Möglichkeit, Kontakt zur Polizei Hamburg aufzunehmen und den Grund des Sperrens/Blockierens zu erfragen. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei überprüft dann den Grund des Blockierens und ob dieses nach neuerlicher Bewertung des Sachverhalts gegebenenfalls aufgehoben werden kann. Darüber hinaus steht den betroffenen Nutzern der zivilrechtliche Rechtsweg offen. 9. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Nutzern Gebrauch gemacht? Statistische Daten zu Beschwerden im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei nicht auswertbar erfasst. Rechtsmittel wurden bisher nicht eingelegt. 10. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Kommentaren und Tweets eingeleitet? Mit welchem Erfolg? Die Polizei führt seit dem 24. November 2017 eine Statistik im Sinne der Fragestellung . Seitdem wurden bis zum Stichtag 16. Februar 2018 acht Ermittlungsverfahren eingeleitet, die sich zum Teil noch in Bearbeitung befinden. Die Justizbehörde hat auf Basis der übermittelten polizeilichen Aktenzeichen die folgenden Verfahrensausgänge anhand der im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft erfassten Daten mitgeteilt: Polizeiliches Az. Staatsanwaltliches Az. Tatvorwurf Erledigung 0010509/2018 82 UJs 2973/18 § 241 StGB Einstellung am 12.02.2018 0003225/2018 85 UJs 352/18 § 52 WaffG Einstellung am 29.01.2018 Für eine Beantwortung zum Zeitraum vor dem 24. November 2017 wäre die Auswertung mehrerer Tausend Handakten erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.