BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12067 21. Wahlperiode 27.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 19.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Massenschlägerei am Bahnhof Sternschanze Nach einer Pressemitteilung vom 12. Februar 2018 in der Zeitung „Die Welt“ kam es am 11.2.2018 am S-Bahnhof Sternschanze zu einer Massenschlägerei , an der rund 20 Personen beteiligt waren. Die Mordkommission solle in der Angelegenheit ermitteln. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was ereignete sich genau? Nach bisherigen Erkenntnissen traf der Beschuldigte am 10. Februar 2018 gegen 00.40 Uhr auf dem Vorplatz des S-Bahnhofs Sternschanze auf einen Zeugen, der sich in Begleitung von mehreren Personen befand. Der Zeuge und der Beschuldigte waren bereits am Vortag im Bereich des S-Bahnhofs Sternschanze in einen tätlichen Streit geraten, in dessen Verlauf der Beschuldigte dem Zeugen mit einem Messer in den Unterarm gestochen haben soll. Aus bisher ungeklärten Gründen entwickelte sich am 10. Februar 2018 in der Personengruppe erneut ein Streit. Die Ermittlungen zu den genauen Hintergründen und dem Verlauf dauern an. Im Zuge der Auseinandersetzung soll der Beschuldigte einem weiteren Zeugen mit einem Küchenmesser in den Kopf gestochen haben. Der Beschuldigte erlitt ebenfalls eine Verletzung. 2. Steht ein Anlass der Schlägerei fest? Wenn ja, welcher war es? 3. Wie viele Tatbeteiligte gab es insgesamt? An der Auseinandersetzung waren mindestens drei Personen beteiligt. Die Ermittlungen zu den genauen Hintergründen und dem Verlauf dauern an. 4. Wie viele der Tatbeteiligten sind bereits auf welche Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungs-verfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 12. Februar 2018 enthält zwei mitteilungsfähige Eintragungen. Demnach wurde der Beschuldigte am 12. September 2017 durch das Amtsgericht (AG) Hamburg wegen gewerbsmäßigen und vorsätzlichen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, ferner verurteilte ihn das AG Hamburg am 13. Dezember 2017 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Drucksache 21/12067 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Neben dem wegen versuchten Totschlags geführten aktuellen Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig. Siehe auch Antwort zu 1. In einem weiteren Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Beschuldigte am 30. Januar 2018 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. 5. Aus welchen Herkunftsländern kommen die Tatbeteiligten? Der Beschuldigte stammt aus Guinea. 6. Wie viele der Tatbeteiligten sind ausreisepflichtig und seit wann? Der Beschuldigte ist nicht ausreisepflichtig. 7. Warum können die Ausreisepflichtigen nicht abgeschoben werden? Bitte einzeln die Gründe aufführen. Entfällt. 8. Wie viele der Tatbeteiligten sind abgelehnte Asylbewerber? Der Asylantrag des Beschuldigten wurde rechtskräftig abgelehnt. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz.