BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12075 21. Wahlperiode 27.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Carl-Edgar Jarchow und Daniel Oetzel (FDP) vom 19.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Nachfrage zu Drs. 21/11657 – Vergabepraxis bei der Auftragserteilung oder Forschungsauftragsbewilligung eines Gutachters zur Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages an die Universität Hamburg Laut der Senatsantwort auf unsere Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/11657 betreibt der Senat im Kontext mit dem aktuellen politischen Diskursen im Länderkreis über Sachstand und Perspektiven der deutschen Glücksspielregulierung eine Kooperationsvereinbarung mit dem Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Hamburg abzuschließen. Gegenstand der Kooperationsvereinbarung ist demnach ein zweijähriges Forschungsvorhaben zum Thema „Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt”. Die Antwort des Senats auf unsere Anfrage vom 23. Januar 2018 wirft darüber hinaus weitere oder neue Fragen auf. Daher fragen wir den Senat: 1. Laut Senatsantwort wurde der Antrag auf Bewilligung des Forschungsvorhabens seitens des Instituts für Recht der Wirtschaft der Universität Hamburg am 26. Oktober 2017 gestellt und „das Forschungsvorhaben wurde positiv bewertet. Nach Klärung letzter Details ist eine Zusage angestrebt.“ Welcher Natur sind diese zu klärenden „letzten Details”? Bis wann rechnet der Senat mit ihrer Klärung und bis wann genau soll dann eine Zusage oder gegebenenfalls auch Absage erfolgen? Die Förderung des Forschungsvorhabens wird in einem Kooperationsvertrag geregelt. Die zu klärenden „letzten Details“ bezogen sich auf Formulierungsfragen im Kooperationsvertrag . Mittlerweile konnte Einvernehmen hergestellt werden. Eine Zusage ist erfolgt. 2. Wann soll nach der erwarteten Zusage die beantragte zweijährige Laufzeit des Forschungsprojekts beginnen? Die Laufzeit des Forschungsprojektes hat Mitte Februar 2018 begonnen. 3. Welchen über die umfangreichen Ergebnisse bisheriger wissenschaftlicher Studien und Publikationen hinausgehenden wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn strebt das beantragte Forschungsvorhaben mit dem Titel „Regulierungsoptionen für den deutschen Onlineglücksspielmarkt” an? 4. Welchen konzeptionellen und methodischen Ansatz verfolgt das Forschungsvorhaben und was ist an diesem im Vergleich zu vorliegenden wissenschaftlichen Publikationen neu? In dem Forschungsvorhaben werden die sozioökonomischen Folgen verschiedener Glücksspielregulierungsmodelle aus interdisziplinärer und gesamtgesellschaftlicher Drucksache 21/12075 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Sicht betrachtet. Hierbei wird angestrebt, über reine Partialbetrachtungen in Form der Folgen für Bruttospielerträge und die Prävalenz von Spielsucht hinauszugehen und dadurch eine ganzheitlichere Betrachtung zu ermöglichen. Im Übrigen siehe Drs. 21/11657. 5. Verfolgt das Forschungsvorhaben unter anderem den methodischen Ansatz des internationalen Vergleichs verschiedener – europäischer – Regulierungsregime? Falls ja, welche Regulierungsregime werden verglichen und nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl? Falls nein, warum nicht? Nach derzeitiger Planung werden voraussichtlich die Jurisdiktionen Großbritanniens, Italiens, Spaniens, Dänemarks, Frankreichs, Finnlands und Norwegens einbezogen. Die abschließende Auswahl erfolgt auf Basis der Unterschiede in den regulatorischen Ausprägungen der jeweiligen Glücksspielmärkte. 6. Welchen Erkenntnisgewinn und welche neuen Impulse für die laufenden politischen Diskurse erhofft sich der Senat von dem Forschungsvorhaben ? Siehe Antwort zu 3. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens können die Grundlage für eine fundierte Diskussion über die Frage, ob und wie die bestehende Regulierung bezüglich des Online-Glücksspiels in Deutschland zu ändern ist, bilden. 7. Hat der Senat vor oder während des Antrags- und Bewilligungsprozesses inhaltlich und/oder methodisch Einfluss auf die Gestaltung des Forschungsvorhabens genommen? Falls ja, welche Änderungswünsche verfolgte der Senat wann und warum? Nein. 8. Mit welchen Fachbereichen anderer Universitäten strebt das Institut für Recht der Wirtschaft der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg im Rahmen dieses Projektes Kooperationen an und mit welcher jeweiligen Zielrichtung? Das Projekt ist der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zugeordnet. Nach Auskunft der Universität Hamburg werden Kooperationen mit Wissenschaftlern und Experten verschiedener Fachrichtungen internationaler Universitäten mit Expertise zu den Fragestellungen des Forschungsvorhabens angestrebt. 9. Welchen beziehungsweise welche inhaltlichen Schwerpunkt beziehungsweise Schwerpunkte verfolgt der beabsichtigte Projektzwischenbericht nach den ersten sechs Monaten? 10. Welche wissenschaftlichen Arbeitsvorgänge und Fragestellungen werden seitens der Antragsteller priorisiert, sodass sie validen Einzug in den Zwischenbericht nach sechs Monaten Projektlaufzeit finden können? Welche Arbeitsschritte erfolgen nach der Veröffentlichung des Zwischenberichts ? Ziel des Zwischenberichts ist eine Darstellung der bis dahin gewonnen Erkenntnisse. Die Schwerpunkte werden in Abhängigkeit von der Bedeutung der zu erfassenden und verarbeitenden Informationen sowie der Verfügbarkeit dieser Informationen gebildet . Im Anschluss an den Zwischenbericht werden offen gebliebene Punkte und Fragen aufgearbeitet. Außerdem erfolgt eine Verbreitung der Ergebnisse in Form von Vorträgen und Veröffentlichungen. 11. Welchen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn oder Erkenntnisgewinn oder Impuls für die laufenden politischen Diskurse verspricht sich der Senat von der Veröffentlichung eines Projektteilberichts bereits nach sechs Monaten, wenn das gesamte Forschungsprojekt auf einen Zeit- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12075 3 raum von zwei Jahren ausgelegt ist beziehungsweise diesen Zweitraum beanspruchen wird? Siehe Antworten zu 3. und 4., zu 6. sowie zu 9. und 10. 12. Kann ein Zwischenbericht nach sechs Monaten Projektlaufzeit bei einer Gesamtprojektlaufzeit von zwei Jahren bereits wissenschaftlich belastbare , verifizierte Zwischenergebnisse vorlegen? Wenn ja, wie? Ja. Die angewandte wissenschaftliche Methodik im Projekt und effizientes Projektmanagement ermöglichen belastbare Erkenntnisse bereits nach sechs Monaten. 13. Welchem Adressatenkreis soll der geplante Zwischenbericht zugänglich gemacht werden und wann und wie? Der Zwischenbericht wird zunächst den Ländern zur Verfügung gestellt, die das Forschungsvorhaben finanzieren. Inwieweit eine weitere Veröffentlichung erfolgt, werden die finanzierenden Länder entscheiden. 14. Beabsichtigt der Senat, den Zwischenbericht bereits in die politischen Diskurse über den Glücksspielstaatsvertrag einzubringen? Falls nein, rechnet der Senat für den Projektzeitraum von zwei Jahren mit keiner zwischenzeitlichen wesentlichen Klärung in dieser Angelegenheit ? Falls der Senat dabei gemeinsam mit anderen Bundesländern beabsichtigt, einen langfristig weiterführenden grundsätzlichen Beitrag zum wissenschaftlichen Diskurs oder politischen Meinungsbildung im Länderkreis zu leisten oder einen neuen Impuls zu setzen, warum wurde dafür kein Auftragsgutachten europaweit ausgeschrieben? Siehe Antwort zu 13. Das Forschungsvorhaben kann einen Beitrag für den weiteren wissenschaftlichen und politischen Diskurs leisten. Der Impuls hierfür kam von der Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg, weshalb eine Ausschreibung nicht in Betracht kam. Im Übrigen siehe Drs. 21/11657. 15. Auf welche einzelnen Posten teilt sich die Fördersumme in Höhe von 199.200 Euro auf? Für die Untersuchung entstehen neben Personalkosten (106.000 Euro) Kosten für Sachmittel, insbesondere die externe Unterstützung zur Recherche und Übersetzung, Reisekosten sowie Verwaltungskosten der Universität. 16. Warum beteiligen sich lediglich neun von 16 Bundesländern an der Förderung des Forschungsprojektes? 17. Wurden alle 16 Bundesländer angefragt, sich an der finanziellen Förderung des Forschungsprojektes zu beteiligen? Falls nein, warum nicht? Falls ja, aus welchen Gründen lehnten welche sieben Bundesländer jeweils eine finanzielle Beteiligung ab? Es wurden alle Länder angefragt. In den nicht teilnehmenden Ländern standen keine Forschungsmittel für das Projekt zur Verfügung oder es wurden übergeordnete Gremienbeschlüsse , zum Beispiel der Ministerpräsidenten, für erforderlich gehalten oder es gab Vorbehalte gegen die beauftragte Universität. 18. Warum trägt die Freie und Hansestadt Hamburg als eines von 16 Bundesländern alleine einen rund 40-prozentigen Anteil der gesamten Fördersumme ? 19. Nach welchen Kriterien bemisst sich die jeweils anteilige prozentuale Beteiligung der beteiligten neun Bundesländer an der gesamten Fördersumme ? Warum wurde nicht der Königsteiner Schlüssel als Bemessungsgrundlage zumindest teilweise herangezogen? Drucksache 21/12075 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die von der Universität Hamburg vorgelegte Fragestellung wird durch Hamburg als förderungswürdig erachtet, da die Ergebnisse einen Erkenntnisgewinn für die Weiterentwicklung des Glücksspielrechts erwarten lassen. Es steht im Ermessen der Länder, wie sie die Vorgaben des § 11 Glücksspielstaatsvertrag umsetzen. Hamburg ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig und hätte das Vorhaben auch alleine durchführen können. Durch die Beteiligung anderer Länder konnte die Kostenlast für Hamburg reduziert werden. Diese Länder haben für ihre Beteiligung den Königsteiner Schlüssel zugrunde gelegt. Einige Länder haben auch einen nach Königsteiner Schlüssel übersteigenden Anteil übernommen.