BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1209 21. Wahlperiode 11.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 03.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Werden Arbeitern und Angestellten von Behörden und städtischen Betrieben Zuzahlungen zur Altersversorgung vorenthalten? Das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz (HambZVG) regelt die Zusatzversorgung von Arbeitern und Angestellten in Behörden oder städtischen Betrieben und orientiert sich an der Satzung der Versorgungsanstalten des Bundes und der Länder (VBL). 2007 hat der Bundesgerichtshof an der Satzung der VBL verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, da „rentenferne“ Jahrgänge, die vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden, benachteiligt werden. Der SPD-Senat in Hamburg hat jedoch erst 2013 das HambZVG entsprechend angepasst. Arbeiter und Angestellte der Behörden und städtischen Betriebe, mit Eintritt in den Ruhestand vor 2013, werden laut Arbeitsrechtsanwälten bei Zuzahlungen zur Altersversorgung nicht gleichberechtigt berücksichtigt. Dies betrifft die „rentenferne“ Gruppe von Beschäftigten, die erst nach dem Juli 1948 geboren worden sind. Eigentlich hätte das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg demnach alle „rentenfernen Jahrgänge, die zwischen 2008 und 2013 in den Ruhestand gegangen sind, überprüfen und deren Zuzahlungen gegebenenfalls anpassen müssen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Weshalb verweigert das Personalamt den Beschäftigten, die nach dem 31. Juli 1948 geboren worden, bis zum 31. März 1995 in den Dienst getreten und zwischen August 2008 und dem 1.11.2013 in den Altersruhestand beziehungsweise in Rente gegangen sind, eine Zusatzberechnung des Grundruhegeldes? Im Wege der Vorwegüberweisung durch die Präsidentin der Bürgerschaft wurde dem Haushaltsausschuss am 23. Juli 2013 der Senatsentwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des HmbZVG (Drs. 20/8729) zugeleitet. In seiner Sitzung am 3. September 2013 hat sich der Haushaltsausschuss abschließend mit der Änderung des HmbZVG befasst und einstimmig der Bürgerschaft empfohlen, das Petitum der Drs. 20/8729 zu beschließen. Am 25. September 2013 hat die Bürgerschaft das Änderungsgesetz in erster und zweiter Lesung einstimmig beschlossen. Das Gesetz vom 1. Oktober 2013 ist nach Verkündung (HmbGVBl. S. 431) in den hier wesentlichen Teilen am 1. November 2013 in Kraft getreten. Rückwirkende Regelungen hat die Bürgerschaft nicht beschlossen. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst. 2. Wie und warum sieht das Personalamt diese Verwaltungspraxis mit dem Wortlaut der Neuregelung des HambZVG, mit der Gesetzeshistorie, mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift und ganz allgemein mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG als vereinbar an? Drucksache 21/1209 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie sieht und erklärt das Personalamt den Widerspruch dieser Verwaltungspraxis mit der Praxis des VBL, die im Jahr 2011 – bei exakt gleicher Ausgangslage und gleichem Wortlaut der Regelung – eine Zuschlagsberechnung, und zwar ohne Antrag, vorgenommen hat? Hiermit hat sich der Senat nicht befasst. 4. Wie viele Arbeitnehmer sind zwischen August 2008 und November 2013 mit Anspruch auf Leistungen nach dem HmbZVG in den Ruhestand gegangen? Bitte aufgliedern nach ehemaligen Arbeitnehmern der Freien und Hansestadt Hamburg und Beteiligungsunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg (HHLA, Hamburger Hochbahn AG, Stadtreinigung Hamburg und so weiter). Anspruch auf Leistungen nach dem HmbZVG steht ausschließlich Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg zu. Zwischen August 2008 und November 2013 sind 3.889 hamburgische Beschäftigte mit Versorgungsansprüchen nach dem HmbZVG ausgeschieden. 5. Schätzungsweise wie viele der unter 4. bezifferten Arbeitnehmer würden einen Zuschlag auf ihr Grundruhegeld erhalten? Bitte in Prozent angeben . Siehe Antwort zu 2. und 3. Im Übrigen nimmt der Senat zu hypothetischen Fragen nicht Stellung. 6. Welche Auswirkungen auf die Versorgungsverbindlichkeiten und -rücklagen beziehungsweise auf das insoweit eingerichtete Sondervermögen der Freien und Hansestadt Hamburg hätte die Gewährung eines Zuschlages an den unter 5. bezifferten Personenkreis? Bitte mit Zahlenangabe . Keine. 7. Welcher zusätzliche Verwaltungsaufwand (Personalkosten, sonstige Kosten) würde entstehen, wenn für die unter 4. bezifferten Arbeitnehmer eine Zuschlagsberechnung durchgeführt würde? Zu hypothetischen Fragen nimmt der Senat keine Stellung. 8. Gibt es ehemalige Arbeitnehmer, die die Zuschlagsberechnung durch eine Klage beim Arbeitsgericht verfolgen? Wenn ja, wie ist der jeweilige Verfahrensstand? Beabsichtigt das Personalamt , eine gerichtliche Entscheidung in einem Musterverfahren herbeizuführen ? Wird das Personalamt gegebenenfalls eine zugunsten des/der Ruhegeldberechtigten ausfallendes Urteil zugunsten aller Ruhegeldberechtigten anwenden, ohne dass die Betroffenen eigene Anträge stellen? Ein Verfahren ist derzeit beim Arbeitsgericht Hamburg anhängig. Ein Gütetermin hat bislang noch nicht stattgefunden. Mit der Frage eines Musterverfahrens hat sich die zuständige Behörde noch nicht befasst.