BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12099 21. Wahlperiode 27.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein und Daniel Oetzel (FDP) vom 20.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Datenschutz und Prüfungsrecht an Hochschulen Wie der Europäische Gerichtshof in der Rechtsache Nowak (C-434/16) entschieden hat, stellen Antworten in Prüfungsarbeiten personenbezogene Daten dar und sind vom Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung umfasst. Diese gilt ab 25. Mai 2018 als direkt anwendbares Recht und enthält Auskunftsrechte für Prüflinge und Dokumentationspflichten für Hochschulen , die nicht durch die jeweiligen Prüfungsordnungen eingeschränkt werden können. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Datenschutz-Grundverordnung ist ab 25. Mai 2018 direkt anwendbares Recht in der EU. Im Vorgriff darauf wurden und werden flächendeckend in der Freien und Hansestadt Hamburg die Fachgesetze und die allgemeinen Gesetze angepasst. Die zuständige Behörde hat ihrerseits den § 111 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) an die Verordnung und hier insbesondere an die neue Terminologie angepasst . Im Dezember 2016 hat die zuständige Behörde begonnen, unter anderem die Hochschulen mit Blick auf die sogenannten untergesetzlichen Normsetzungen (in Form von Satzungen, Ordnungen an Hochschulen et cetera) für die Anpassungsbedarfe zu sensibilisieren. Sie hat die Arbeitshilfen allen der zuständigen Behörde zugeordneten und von den Änderungen betroffenen Bereichen verfügbar gemacht und im April 2017 eine Informationsveranstaltung für die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Hochschulen durchgeführt. Die Hochschulen ermitteln derzeit die aus der DSGVO folgenden Anpassungsbedarfe und bereiten deren Umsetzung vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der staatlichen Hamburger Hochschulen wie folgt: 1. Welche staatlichen Hochschulen in Hamburg stellen ihren Studierenden bereits heute Informationen zur Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, zur Dauer der Speicherung und zu Betroffenenrechten im Sinne von Artikel 13 DSGVO zur Verfügung? (Bitte um Aufgliederung nach Fachbereich .) 2. An welchen staatlichen Hochschulen in Hamburg entspricht die Verwahrung von Prüfungsarbeiten bereits heute den in Artikel 32 DSGVO normierten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen? (Bitte um Aufgliederung nach Fachbereichen.) Drucksache 21/12099 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welche staatlichen Hochschulen in Hamburg werden bereits heute den Anforderungen gerecht, die Artikel 25 DSGVO an die Pseudonymisierung von Prüfungsarbeiten stellt? (Bitte um Aufgliederung nach Fachbereichen .) Siehe Vorbemerkung.