BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12100 21. Wahlperiode 27.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 20.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Montagsdemo am 12.02.2018 am Jungfernstieg Am 12.2.2018 erschien gegen 22.14 Uhr unter der folgenden Webadresse (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/3865584?utm_source=direct mail&utm_medium=email&utm_campaign=push) ein Polizeibericht zu der gegen 19 Uhr desselben Tages durchgeführten „Montagsdemo“ am Jungfernstieg . In dem Polizeibericht POL-HH: 180212-6. Ergebnisse des heutigen polizeilichen Einsatzgeschehens im Hamburger Stadtgebiet findet sich unter anderem folgende Formulierung: „Die Versammlung begann um 19:10 Uhr mit ca. 120 Teilnehmern, die dem rechten Spektrum zuzuordnen waren.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Für die erfragte Versammlung, die unter dem Tenor „Merkel muss weg!“ bei der Versammlungsbehörde angemeldet worden war, wurde im Internet mobilisiert. Nachdem der/die Anmelder/-in noch von rund 50 Teilnehmern ausgegangen war, nahmen tatsächlich rund 120 Personen an der Versammlung teil, darunter auch Teilnehmer, die den Sicherheitsbehörden bekannt sind. Nach Prognosen der zuständigen Behörden konnten Konflikte zwischen Teilnehmern der erfragten Versammlung mit Gegendemonstranten beziehungsweise mit Teilnehmern eines zeitversetzt stattfindenden Aufzugs unter dem Tenor „Gemeinsam gegen Nazis – Kein Pegida in Hamburg – Wir stellen uns quer!“ nicht ausgeschlossen werden. Die Polizei hat die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Versammlung getroffen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Definition liegt der Formulierung „rechtes Spektrum“ im Polizeibericht zugrunde? 2. Welche den Teilnehmern der Montagsdemonstration zuzuordnenden Merkmale ließen die Polizei davon ausgehen, dass die Teilnehmer dem „rechten Spektrum“ angehören? Zu den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Hamburg siehe: http://www.hamburg.de/innenbehoerde/schlagzeilen/10531018/montagsversammlungen -in-der-hamburger-city/. 3. Geht der Senat davon aus, dass es einen tiefgreifenden Unterschied zwischen den Begrifflichkeiten „rechtes Spektrum“ und „Rechtsextremismus “ gibt und dass der Begriff „rechtes Spektrum“ grundsätzlich kein Synonym für eine illegitime politische Bewegung ist? Drucksache 21/12100 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Zu Teilfrage 1: ja. Zu Teilfrage 2: Die Begriffe „Spektrum“ und „Bewegung“ können wegen ihrer unterschiedlichen Bedeutung grundsätzlich nicht als Synonyme verwendet werden. Im Übrigen siehe Antwort zu 7. 4. Von wie vielen gewaltbereiten/gewalttätigen (es flogen auch Eier oder Tomaten) „Antifa-Aktivisten“ hat die Polizei während der sogenannten Gegenkundgebung am Montag die Personalien aufgenommen? Der Formulierung „Antifa-Aktivisten“ liegt keine verbindliche Definition zugrunde, die für eine Feststellung der erfragten Sachverhalte erforderlich ist. Insgesamt wurde im Rahmen der erfragten Versammlung anlässlich von Platzverweisen die Identität von 31 Personen festgestellt. 5. Wie viele Personen aus der Hamburger Antifa-Szene stehen unter Polizeibeobachtung ? Der Formulierung „Antifa-Szene“ liegt keine verbindliche Definition zugrunde. Im Übrigen werden die erfragten Sachverhalte grundsätzlich nicht mitgeteilt, weil eine Beantwortung Rückschlüsse auf die Taktik der Sicherheitsbehörden zuließe. 6. Die linksalternative, „antifaschistische“ Szene in Hamburg ist offensichtlich bestens vernetzt und organisiert. Sie verübt immer wieder Straftraten und fordert zu Straftaten auf (Sachbeschädigung, Körperverletzung, Aufruf zu Straftaten, Hausfriedensbruch et cetera), zuletzt gegen die Familie O. Gibt es Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen diese Szene wegen Bildung oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB)? Wenn nein, warum nicht? Der Formulierung „linksalternative, „antifaschistische“ Szene in Hamburg“ liegt keine verbindliche Definition zugrunde, die für eine Feststellung der erfragten Sachverhalte erforderlich ist. 7. „Antifaschistische“ Gruppen, wie sie am vergangenen Montag in Hamburg wieder in Erscheinung getreten sind, erhalten unbestreitbar staatliche Förderung, auch von der Stadt Hamburg. Diese Mittel nutzen sie unter anderem, um Teilnehmer an regierungskritischen Demonstrationen an der Ausübung ihres Demonstrationsrechts zu behindern, um sie zu identifizieren, öffentlich an den Pranger zu stellen (was unter Umständen einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht darstellt), einzuschüchtern und zu attackieren. Unter welchem Aspekt könnte nach Ansicht des Senats eine finanzielle Förderung dieser Aktivitäten, die das verfassungsmäßige Demonstrationsrecht der Bürger massiv behindern, mit Steuergeldern gerechtfertigt sein? Teilt der Senat die Ansicht, dass es widersprüchlich wäre, einerseits eine legitime angemeldete Demonstration zu genehmigen, andererseits aber Vereinigungen mit Geld und Sachleistungen (Antifa/Rote Flora) zu unterstützen, die sich zum Ziel gesetzt haben, die Veranstalter dieser Demonstration und die Teilnehmer daran zu hindern, die Rechte aus dieser Genehmigung auch tatsächlich wahrzunehmen? Das parlamentarische Fragerecht umfasst einen Anspruch auf Auskünfte, nicht jedoch auf meinungsbildende Stellungnahmen (vergleiche ThürVerfGH, Urteil vom 19.12.2008 – 35/07 –, juris Rn. 177), von denen der Senat deshalb auch im vorliegenden Fall absieht. Dies schließt die Stellungnahme zu referierten Meinungen oder Hypothesen ein. 8. Welche Straftaten wurden festgestellt, wurden Ermittlungen aufgenommen ? Wenn ja, welche? Die Polizei hat insgesamt sechs Ermittlungsverfahren wegen Verdachts folgender Straftatbestände eingeleitet: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12100 3 Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Verstoß gegen das Waffengesetz. 9. In welchem Verhältnis sind die festgestellten Straftaten den Teilnehmern der Ausgangsdemonstration beziehungsweise denen der Gegendemonstration zuordenbar? Ein Ermittlungsverfahren wurde gegen einen Teilnehmer der Ausgangsversammlung eingeleitet, fünf Ermittlungsverfahren werden derzeit gegen Unbekannt geführt. 10. Wurden durch Sicherheitskräfte gefährliche Gegenstände und Waffen beschlagnahmt? Ja. 11. Warum hat die Polizei Platzverweise an friedliche Bürger ausgesprochen , die von den Teilnehmern der Gegenkundgebung bedrängt wurden ? Platzverweise ergehen gegen Personen, von denen Störungen oder Gefahren ausgehen .