BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12107 21. Wahlperiode 27.02.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 21.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebungen nach Afghanistan (X) Trotz der katastrophalen Sicherheitslage wurden am 06.12.2017 vom Flughafen in Frankfurt/Main, am 23.01.2018 vom Flughafen Düsseldorf und am 20.02.2018 vom Flughafen München erneut Geflüchtete mit Chartermaschinen nach Afghanistan abgeschoben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die jeweilige Sammelabschiebung vorgesehen? Bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen Terminen. Die Anzahl der vorgesehenen Personen ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Termin Anzahl 06.12.2017 5 23.01.2018 6 20.02.2018 4 2. In wie vielen Fällen wurde die Abschiebung jeweils verhindert a. aufgrund einer Eingabe? b. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung? In keinem Fall. c. aus anderen Gründen (bitte darlegen)? Bitte differenziert nach dem jeweiligen Termin der Abschiebung darstellen . Die sonstigen Gründe sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Termin Anzahl Grund 06.12.2017 1 freiwillige Ausreise 23.01.2018 2 Personen untergetaucht 20.02.2018 4 Personen untergetaucht 3. Nach welchen Kriterien hat die Ausländerbehörde die Personen ausgewählt , die abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden? Bitte detailliert und nach dem jeweiligen Termin differenziert darstellen. Siehe Drs. 21/10786. Drucksache 21/12107 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Bitte machen Sie zu den abgeschobenen Männern die folgenden Angaben , aufgeschlüsselt nach Personen und jeweiligen Datum der Abschiebung : Bei der Maßnahme am 20. Februar 2018 wurden keine Personen abgeschoben. a. Alter. 6. Dezember 2017: Die Personen waren zum Zeitpunkt der Maßnahme 19, 20 (zwei Personen) und 21 Jahre alt. 23. Januar 2018: Die Personen waren zum Zeitpunkt der Maßnahme 22, 24, 27 und 28 Jahre alt. b. Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung. 6. Dezember 2017: Eine Person befand sich seit zwei Jahren, eine Person seit drei Jahren und zwei Personen seit sechs Jahren in Deutschland. 23. Januar 2018: Zwei Personen befanden sich seit zwei Jahren und zwei Personen seit drei Jahren in Deutschland. c. Zeiträume, für die der Personen ein Aufenthaltstitel erteilt war und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetz. 6. Dezember 2017: Die Personen waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. 23. Januar 2018: Die Personen waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. d. Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge . 6. Dezember 2017: Die Asylerstanträge wurden am 13. September 2011, 19. Dezember 2014, 11. Februar 2015 und 26. Mai 2016 gestellt. Ein Asylfolgeantrag wurde am 26. Oktober 2017 gestellt. 23. Januar 2018: Die Asylerstanträge wurden am 15. Mai 2014, 20. August 2014, 20. November 2015 und 24. November 2015 gestellt. Ein Asylfolgeantrag wurde am 13. November 2017 gestellt. e. War zum Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig entschieden? 6. Dezember 2017: nein. 23. Januar 2018: nein. f. Rechtskräftige Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten (mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe, des Tatzeitpunktes und des Strafmaßes). Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, Auskünfte zu Verfahren mitzuteilen, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12107 3 ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Soweit Auskünfte aus dem Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsverarbeitungssystem MESTA erteilt werden, stehen diese unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung, insbesondere sind Abweichungen zwischen dem in MESTA erfassten Delikt und der später einer Verurteilung zugrunde gelegten Straftat möglich. Dies vorausgeschickt wird die Frage wie folgt beantwortet: 6. Dezember 2017: Zu zwei Personen liegen keine aktuellen Auskünfte des Bundeszentralregisters vor, sodass nicht mitgeteilt werden kann, ob diese Person im Zuständigkeitsbereich anderer Staatsanwaltschaften verurteilt worden ist. Aus dem Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsverarbeitungssystem MESTA ergeben sich folgende Verurteilungen in Hamburg : Delikt Tatzeit Erledigung/ Entscheidung § 243 StGB (besonders schwerer Fall des Diebstahls) 14.03.2017 8 Monate Jugendstrafe mit Bewährung § 243 StGB (besonders schwerer Fall des Diebstahls) 25.08.2017 10 Mon. Jugendstrafe unter Einbeziehung des vorangegangenen Urteils Delikt Tatzeit Erledigung/ Entscheidung §§ 212, 22 StGB (versuchter Totschlag ) 05.04.2016 3 Jahre 4 Monate Jugendstrafe Zu einer weiteren Person enthält eine verfügbare Auskunft des Bundeszentralregisters vom 2. Februar 2018 folgende Eintragungen: 1. Tatbezeichnung: Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie vorsätzlicher unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen Datum der (letzten) Tat: 22. Februar 2017 Angewendete Vorschriften: §§ 53, 25 Absatz 2 StGB, 29 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 BtMG, 1, 21, 105 JGG Sechs Monate Jugendstrafe mit Bewährung 2. Tatbezeichnung: Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 27. April 2017 Angewendete Vorschriften: §§ 242 StGB, 105, 61, 57, 31 Absatz 2, 1 JGG Acht Monate Jugendstrafe (unter Einbeziehung der Verurteilung zu 1.) Betreffend eine weitere Person enthält eine verfügbare Auskunft des Bundeszentralregisters vom 2. Februar 2018 keine mitteilungsfähigen Eintragungen. 23. Januar 2018: Zu zwei Personen liegen keine aktuellen Auskünfte des Bundeszentralregisters vor, sodass nicht mitgeteilt werden kann, ob diese Person im Zuständigkeitsbereich anderer Staatsanwaltschaften verurteilt worden ist. Aus dem Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsverarbeitungssystem MESTA ergeben sich folgende Verurteilungen in Hamburg : Delikt Tatzeit Erledigung/ Entscheidung § 223 StGB (Körperverletzung ) 22.04.2016 6 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung Drucksache 21/12107 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Delikt Tatzeit Erledigung/ Entscheidung § 185 StGB (Beleidigung ) 25.11.2016 60 Tagessätze Geldstrafe Delikt Tatzeit Erledigung/ Entscheidung § 29 BtMG 05.09.2016 30 Tagessätze Geldstrafe § 242 StGB (Diebstahl ) 31.01.2015 50 Tagessätze Geldstrafe § 243 StGB (besonders schwerer Fall des Diebstahls ) 05.01.2017 90 Tagessätze Gesamtgeldstrafe Betreffend eine weitere Person enthält eine verfügbare Auskunft des Bundeszentralregisters vom 2. Februar 2018 folgende Eintragungen: 1. Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 20. März 2016 Angewendete Vorschriften: §§ 74 StGB, 33, 29 Absatz 1 Nummer 3 BtMG 30 Tagessätze Geldstrafe 2. Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 23. April 2016 Angewendete Vorschriften: § 29 Absatz 1 Nummer 3 BtMG 40 Tagessätze Geldstrafe 3. Tatbezeichnung: Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Datum der (letzten) Tat: 21. Juli 2016 Angewendete Vorschriften: §§ 74 StGB, 33, 29 Absatz 1 Nummer 1 BtMG 60 Tagessätze Geldstrafe Betreffend eine weitere Person ist eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA nicht verfügbar. Aus MESTA ergeben sich keine rechtskräftigen Verurteilungen. g. Wurde die Person aus der Strafhaft heraus abgeschoben? 6. Dezember 2017: Zwei Personen wurden aus der Strafhaft abgeschoben. 23. Januar 2018: Eine Person wurde aus der Strafhaft abgeschoben. h. Wurde zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft/Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet? 6. Dezember 2017: In einem Fall wurde Abschiebungshaft gemäß § 62 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (Aufenth G) richterlich angeordnet. 23. Januar 2018: In einem Fall wurde Abschiebungshaft gemäß § 62 Absatz 3 AufenthG richterlich angeordnet. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12107 5 i. Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt? 6. Dezember 2017: nein. 23. Januar 2018: nein. j. Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt? Bitte auch Erkrankungen angeben, die nicht zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt haben. 6. Dezember 2017: Es waren keine Erkrankungen bekannt, die zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt hätten. 23. Januar 2018: Es waren keine Erkrankungen bekannt, die zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt hätten. Bei einer Person lag ein Attest aus dem Jahr 2017 über eine schwere depressive Episode sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabinoide vor. Bei einer weiteren Person lag ein Attest aus dem Jahr 2017 über eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide vor. Eine uneingeschränkte Flugreisetauglichkeit dieser Personen wurde am 26.05.2017 und 14.11.2017 festgestellt. k. Gehört die Person einer ethnischen oder religiösen Minderheit an, die in Afghanistan bedroht, geächtet, diskriminiert beziehungsweise verfolgt wird? Bitte detailliert darstellen nach religiösen und ethnischen Minderheiten beziehungsweise Minderheiten sexueller Orientierung . 6. Dezember 2017: Eine Person gab an, dem Volk der Hazara anzugehören. 23. Januar 2018: Eine Person gab an, dem christlichen Glauben anzugehören. l. Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglieder einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? 6. Dezember 2017: Bei einer Person lagen Erkenntnisse vor, dass sich Familienmitglieder in Deutschland aufhalten. 23. Januar 2018: keine Person. 5. Bitte machen Sie zu dem Personenkreis der für den Flug ursprünglich vorgesehen, aber dann nicht abgeschobenen Personen die Angaben wie in 4 a. bis l., aufgeschlüsselt nach Personen und dem jeweiligen Abschiebetermin. Sofern aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben gemacht werden können, bitte anonymisiert oder in Personenzahlen darstellen. 6. Dezember 2017: Entsprechend 4. a.: Die Person war 32 Jahre alt. Drucksache 21/12107 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Entsprechend 4. b.: Die Person befand sich seit 26 Jahren in Deutschland Entsprechend 4. c.: Die Person hatte vom 15. Mai 1997 bis 29. Oktober 2000 eine Aufenthaltsbefugnis auf Grundlage von § 53 Absatz 1 und 4 Ausländergesetz (AuslG), vom 30. Oktober 2000 bis 29. Januar 2003 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Absatz 2 AuslG und vom 30. Januar 2003 bis 31. Januar 2007 eine Bescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Entsprechend 4. d.: Der Asylerstantrag wurde am 26. April 1991 und der Folgeantrag am 22. Oktober 2001 gestellt. Entsprechend 4. e.: nein. Entsprechend 4. f.: Eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters liegt nicht vor, sodass nicht mitgeteilt werden kann, ob die Person im Zuständigkeitsbereich anderer Staatsanwaltschaften verurteilt worden ist. Aus dem Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsverarbeitungssystem MESTA ergeben sich folgende Verurteilungen in Hamburg: Delikt Tatzeit Erledigung/Entscheidung § 265a StGB (Leistungserschlei - chung) 08.04.2006 20 Tagessätze Geldstrafe § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung ) 06.08.2006 1 Jahr 8 Monate Freiheitsstrafe § 212 StGB (Totschlag ) 13.02.2010 1 Jahr 9 Monate Freiheitsstrafe § 249 StGB (Raub) 27.11.2015 8 Monate Freiheitsstrafe Entsprechend 4. g.: entfällt. Entsprechend 4. h.: nein. Entsprechend 4. i.: entfällt. Entsprechend 4. j.: Es waren keine Erkrankungen bekannt, die zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt hätten. Entsprechend 4. k.: nein. Entsprechend 4. l.: Bei der Person lagen Erkenntnisse vor, dass sich Familienmitglieder in Deutschland aufhalten. 23. Januar 2018: Entsprechend 4. a.: Die Personen waren 24 und 27 Jahre alt. Entsprechend 4. b.: Die Personen befanden sich seit zwei und sechs Jahren in Deutschland. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12107 7 Entsprechend 4. c.: Die Personen waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. Entsprechend 4. d.: Die Asylerstanträge wurden am 13. September 2011 und 16. Januar 2017 gestellt. Entsprechend 4. e.: nein. Entsprechend 4. f.: Betreffend eine Person liegt eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters nicht vor, sodass nicht mitgeteilt werden kann, ob die Person im Zuständigkeitsbereich anderer Staatsanwaltschaften verurteilt worden ist. Aus dem Vorgangsverwaltungsund Vorgangsverarbeitungssystem MESTA ergeben sich folgende Verurteilungen in Hamburg: Delikt Tatzeit Erledigung/Entscheidung §§ 263, 229, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Betrug, fahrlässige Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung ) 30.10.2013 6 Monate Jugendstrafe § 303 StGB (Sachbeschädigung ) 19.12.2013 1 Jahr Jugendstrafe (unter Einbeziehung der Vorverurteilung ) § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 25.06.2016 20 Tagessätze Geldstrafe Betreffend eine weitere Person enthält eine verfügbare Auskunft des Bundeszentralregisters vom 7. Dezember 2017 folgende Eintragung: Tatbezeichnung: Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen Datum der (letzten) Tat: 6. Oktober 2016 Angewendete Vorschriften: §§ 53 StGB, 29 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 Nr. 3 BtMG 150 Tagessätze Geldstrafe Entsprechend 4. g.: entfällt. Entsprechend 4. h.: nein. Entsprechend 4. i.: entfällt. Entsprechend 4. j.: Es waren keine Erkrankungen bekannt, die zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt hätten. Entsprechend 4. k.: Eine Person gab an, dem Volk der Hazara anzugehören. Entsprechend 4. l.: Bei einer Person lagen Erkenntnisse vor, dass sich Familienmitglieder in Deutschland aufhalten. 20. Februar 2018: Entsprechend 4. a.: Drucksache 21/12107 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Die Personen waren 19, 24, 27 und 29 Jahre alt. Entsprechend 4. b.: Die Personen befanden sich seit zwei, drei (zwei Personen) und sechs Jahren in Deutschland. Entsprechend 4. c.: Die Personen waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. Entsprechend 4. d.: Die Asylerstanträge wurden am 13. September 2011, 2. September 2014, 17. Oktober 2014 und 16. Januar 2017 gestellt. Entsprechend 4. e.: nein. Entsprechend 4. f.: Betreffend zwei Personen liegen keine aktuellen Auskünfte des Bundeszentralregisters vor, sodass nicht mitgeteilt werden kann, ob diese Personen im Zuständigkeitsbereich anderer Staatsanwaltschaften verurteilt worden ist. Aus dem Vorgangsverwaltungs - und Vorgangsverarbeitungssystem MESTA ergeben sich folgende Verurteilungen in Hamburg: Delikt Tatzeit Erledigung/Entscheidung §§ 263, 229, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Betrug, fahrlässige Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung ) 30.10.2013 6 Monate Jugendstrafe § 303 StGB (Sachbeschädigung ) 19.12.2013 1 Jahr Jugendstrafe (unter Einbeziehung der Vorverurteilung ) § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG 25.06.2016 20 Tagessätze Geldstrafe Delikt Tatzeit Erledigung/Entscheidung § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung ) 11.07.2016 120 Tagessätze Geldstrafe Betreffend eine weitere Person enthält eine verfügbare Auskunft des Bundeszentralregisters vom 7. Dezember 2017 folgende Eintragung: Tatbezeichnung: Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen Datum der (letzten) Tat: 06. Oktober 2016 Angewendete Vorschriften: §§ 53 StGB, 29 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1 Nummer 3 BtMG 150 Tagessätze Geldstrafe. Betreffend eine weitere Person ist eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA nicht verfügbar. Aus MESTA ergeben sich keine rechtskräftigen Verurteilungen. Entsprechend 4. g.: entfällt. Entsprechend 4. h.: nein. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12107 9 Entsprechend 4. i.: entfällt. Entsprechend 4. j.: Es waren keine Erkrankungen bekannt, die zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt hätten. Bei einer Person lag ein Attest aus dem Jahr 2017 über Eisenmangel vor. Eine uneingeschränkte Flugreisetauglichkeit wurde am 7. November 2017 festgestellt. Entsprechend 4. k.: Eine Person gab an, dem Volk der Hazara anzugehören. Eine weitere Person gab an, dem hinduistischen Glauben anzugehören. Entsprechend 4. l.: Bei zwei Personen lagen Erkenntnisse vor, dass sich Familienmitglieder in Deutschland aufhalten. 6. Welche Kosten sind der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Durchführung der letzten drei Abschiebungen jeweils entstanden? Siehe Drs. 21/7710. 7. Wie viele Afghaninnen und Afghanen sind seit Oktober 2017 jeweils freiwillig nach Afghanistan ausgereist? Wie viele davon sind Kinder? Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Monat freiwillige Ausreisen davon Kinder Oktober 2017 3 - November 2017 4 1 Dezember 2017 3 - Januar 2018 2 - 8. Wie viele Plätze werden Hamburg bei der nächsten Sammelabschiebung „zur Verfügung gestellt“ beziehungsweise will der Senat in Anspruch nehmen? a. Für wann ist dieser terminiert? b. Sollen auch Ehepaare, Familien mit Kindern, besonders Schutzbedürftige und/oder allein reisende Frauen abgeschoben werden? Die Planungen sind diesbezüglich noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. 9. Wie viele Straftäterinnen und Straftäter mit afghanischer Staatsangehörigkeit befinden sich derzeit in hamburgischen Haftanstalten? a. Wie hoch ist die jeweilige Reststrafe? Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Strafgefangene mit afghanischer Staatsangehörigkeit in Hamburger Justizvollzugsanstalten Stichtag: 22.02.2017 Lfd. Nr. Reststrafe 1 4 Monate 2 17 Tage 3 7 Monate 4 9 Monate 5 1 Jahr 10 Tage 6 2 Monate 7 1 Jahr 2 Monate 8 1 Jahr 9 Lebenslänglich 10 2 Jahre 5 Monate 11 8 Jahre 11 Monate Drucksache 21/12107 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Strafgefangene mit afghanischer Staatsangehörigkeit in Hamburger Justizvollzugsanstalten Stichtag: 22.02.2017 Lfd. Nr. Reststrafe 12 1 Monat 13 4 Jahre 9 Monate 14 2 Jahre 2 Monate 15 1 Monat 16 7 Jahre 17 Lebenslänglich 18 2 Jahre 3 Monate 19 3 Jahre 4 Monate 20 8 Jahre 21 6 Jahre 1 Monat 22 5 Jahre 4 Monate 23 Lebenslänglich 24 Lebenslänglich 25 3 Jahre 6 Monate 26 4 Jahre 10 Monate 27 7 Jahre 19 Tage 28 1 Jahre 5 Monate 29 2 Jahre 30 1 Jahr 11 Monate 31 2 Jahre 2 Monate 32 2 Jahre 1 Monate 33 2 Jahre 5 Monate 34 5 Tage 35 1 Jahr 36 26 Tage b. Sollen beziehungsweise ab wann können sie abgeschoben werden? Siehe Drs. 21/10786.