BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1211 21. Wahlperiode 11.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Oetzel und Katja Suding (FDP) vom 03.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. (II) Die Senatsantwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage „Rudolf-Ballin-Stiftung e.V.“ (Drs. 21/857) lässt Nachfragen aufkommen. Daher fragen wir den Senat: 1. Der Senat führt aus, die „Rudolf-Ballin-Stiftung (sei) ein eingetragener gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge, der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendfürsorge und anderer Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege .“ (Vergleiche Frage 1., Drs. 21/857.) Hat der Senat für weitere Vereine, auf die diese Definition ebenfalls zutrifft, ähnliche „Garantieerklärungen der FHH zur Absicherung der Versorgungszusagen“ wie bei der Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. übernommen ? Wenn ja, für welche Vereine und in welcher Höhe? Wenn nein, warum erfährt die Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. eine spezielle Behandlung in dieser Frage? Eine der RBS e.V. vergleichbare Garantieerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Absicherung der Versorgungszusagen hat in der Rechtsform des eingetragenen Vereins der Hamburger Schulverein von 1875 e.V. erhalten. Die Garantiesumme beläuft sich für das Wirtschaftsjahr 2014 auf insgesamt 1.170.858,41 Euro. 2. Für den Fall, dass es für die Garantieerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Absicherung der Versorgungszusagen der RudolfBallin -Stiftung e.V. nur wenige oder keine vergleichbaren Fälle gibt, wie beurteilt der Senat den Einfluss dieser Garantieerklärung auf die Konkurrenzsituation , in der sich die Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. mit anderen Vereinen befindet? Erfährt die Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. auf diese Weise einen Vorteil gegenüber ihren Mitbewerbern, zum Beispiel bei Ausschreibungen , weil die Rudolf-Ballin-Stiftung e.V. in der Lage ist, mit „mehr Luft“ zu haushalten? Die zuständige Behörde erkennt keinen Wettbewerbsvorteil. Im Gegenteil wäre der Träger seinerseits nicht wettbewerbsfähig, wenn es keine bilanzielle Neutralisierung von Rückstellungsverpflichtungen gäbe, die in einer Zeit vor 1987 begründet wurden (siehe Drs. 21/857). 3. Der Senat führt aus, dass die Garantieerklärung nicht in Anspruch genommen werden müsse, „da die jährlichen Ruhegeldzahlungen über die regulären Kostensätze z.B. des Kita-Gutscheinsystems refinanziert werden“ (Vergleiche Frage 4./6., Drs. 21/857.) Drucksache 21/1211 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Stimmt der Senat der Aussage zu, dass dies bei einer Garantieübernahme üblich ist und eben im Ernstfall, nämlich, wenn die jährlichen Ruhegeldzahlungen nicht mehr über reguläre Kostensätze refinanziert werden können, die Garantieerklärung in Anspruch genommen werden und damit Ruhegeldzahlungen von der Stadt übernommen werden müssen ? Garantieübernahmen durch die Stadt dürfen nur ausgesprochen werden, wenn die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Inanspruchnahme sehr gering ist. Die laufenden Ruhegeldzahlungen sind durch den Garantienehmer selbst aufzubringen. Im Übrigen beantwortet der Senat hypothetische Fragen grundsätzlich nicht.