BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12119 21. Wahlperiode 02.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 22.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Wie funktioniert die Schulschwimmbegleitung? – Aktueller Sachstand Eine wichtige Aufgabe und essenzielle Prämisse für das Gelingen des obligatorischen Schulschwimmens für die 3. und 4. Jahrgangsstufen ist selbstverständlich die garantierte und sichere Wegbegleitung von der jeweiligen Herkunftsschule zur beziehungsweise von der Schwimmhalle. Gerade wegen deren Bedeutung wurde mittels der Bürgerschaftsdrs. 21/10477 (beziehungsweise 21/6984) zum Start des letzten Schuljahres eine regelhaft bessere Personalausstattung als zuvor vorgenommen. Entsprechend erhielt jeder Grundschulstandort beziehungsweise jede Grundschulabteilung an Stadtteilschulen, anstatt wie ehedem lediglich für die 2. Schwimmlernphase , nun auch für die komplette erste Schwimmlernphase eine Extra- Ressource von zwei Erzieher-/-innenarbeitszeitstunden als Begleitung für jede teilnehmende Klasse eingeräumt. In der Realität werden aber an vielen Schulen weiterhin unverändert keine pädagogischen Kräfte für diese Aufgabe eingesetzt, sondern überwiegend Eltern, ehrenamtliche Kräfte teils auch reguläre Fachlehrer/-innen dafür herangezogen . Dieser Zustand ist sowohl hinsichtlich der Qualität der Schulschwimmbegleitung , aber selbstverständlich insbesondere in Hinblick auf die Sicherung dieser Aufgabe gegenüber den Schülern/-innen und nicht zuletzt in rechtlicher Hinsicht bei Fragen der Haftung für die betreffenden Begleitpersonen eine höchst inakzeptable Situation. Ganz offensichtlich werden die bereitgestellten Personalstunden von den selbstverantworteten Schulen für andere schulische Bedarfe verwendet, die ihre jeweilige Schwimmbegleitung notgedrungen dann anders zu organisieren suchen. Grundlage für diese problematische Umwidmung bietet dabei die Senatsdrucksache zur Umsetzung selbst, die diese Art der Verwendung wegen fehlender Zweckbindung der Zuweisung quasi wissentlich ermöglicht/duldet. Deshalb ist ein genereller Überblick über die aktuellen Nutzungsvorgaben, das angewandte Abrufungsverfahren sowie die tatsächliche Inanspruchnahme ebenso dringend, wie die Thematisierung der Konsequenzen, die sich infolge anderer personeller Deckungsstrategien seitens der Schulen (beispielsweise durch Eltern/Sorgeberechtigte und Freiwillige) ergeben. Ich frage den Senat: Drucksache 21/12119 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Mit Beschluss der Drs. 21/6984 am 13. Dezember 2016 hat die Hamburgische Bürgerschaft über den gesamten Zeitraum des Schulschwimmunterrichts die Begleitung der Schülerinnen und Schüler durch schulisches Personal ermöglicht. Damit wurde erstmals sichergestellt, dass anders als vorher die Eltern oder andere Ehrenamtliche diese Aufgabe nicht mehr übernehmen müssen. Die Schulen bekommen jetzt zusätzliche Personalressourcen, sodass die Schwimmbegleitung vollständig durch Personal der Schule organisiert werden kann. Hintergrund dieser Maßnahme ist die Verlagerung des obligatorischen Schwimmunterrichts in die Primarstufe, die im Verbund mit dem Ausbau des Ganztagsschulsystems einzelne Grundschulen auf zunehmende Schwierigkeiten stoßen ließ, eine hinreichende Anzahl an ehrenamtlicher Betreuung zu finden. Grund hierfür war die wachsende Zahl von Klassen, die den obligatorischen Schwimmunterricht absolvieren. Dieser Sachverhalt ist in Drs. 21/6984 ausführlich dargestellt. Mit dem Beschluss der Drs. 21/6984 stehen den Schulen, die obligatorischen Schwimmunterricht durchführenden, seit dem Schuljahr 2017/2018 vier Optionen für die Organisation der Begleitung der am Schulschwimmen teilnehmenden Schulklassen zum Schwimmbad und zurück zur Verfügung: 1. Die Schulen können das bereits in Teilzeit beschäftigte schuleigene pädagogische Fachpersonals (PTF) durch Aufstockung um den zugewiesenen Stellenanteil einsetzen . 2. Sie können einen Beschäftigten eines GBS-Trägers anstellen oder geeignete, nicht von der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigte Personen mit einem Arbeitsvertrag für eine geringfügige Beschäftigung (sogenannter Minijob), sofern personalrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Außerdem können die Schulen Lehrkräfte über die Umwandlung der für die Begleitung zugewiesenen Personalressourcen in Lehrerarbeitszeit einsetzen. 4. Der Einsatz von ehrenamtlichen Begleitpersonen ist weiterhin möglich. Dieser Einsatz ist in den Drs. 18/4119 und 20/8276 geregelt. Der Versicherungsschutz besteht über die Unfallkasse Nord. Die rechtlichen Präliminarien und alle weiteren Versicherungsleistungen (zum Beispiel Haftpflicht) sind im Vertrag „Ehrenamtliche Tätigkeit als Schulschwimmbegleitung“ enthalten, über die in zusammengefasster Form das sich im Anhang des Vertrages befindliche Merkblatt „Vereinbarung für eine ehrenamtliche Tätigkeit“ informiert (siehe http://www.schulsport-hamburg.de/ Schulschwimmen/Formulare). Mit diesen vier Optionen ist der Heterogenität der Hamburger Schullandschaft so umfangreich Rechnung getragen, dass jede einzelne obligatorischen Schwimmunterricht durchführende Schule eine für sie passgenaue Form der Schwimmbegleitung wählen kann. Die in der Fragestellung der Abgeordneten suggerierte Diskrepanz in der „Qualität der Schulschwimmbegleitung“ zwischen Erzieherinnen und Erziehern auf der einen und ehrenamtlicher Begleitung auf der anderen Seite war niemals Gegenstand der Beratungen, die zu dem Beschluss der Hamburgischen Bürgerschaft vom 13. Dezember 2016 führten. Die zu diesem Punkt getätigte Aussage in Drs. 21/4918: „Eine besondere fachliche Qualifikation ist nicht erforderlich, um eine Gruppe von Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zum Schwimmbad zu begleiten“ gilt unverändert . Alle vier Optionen sind gleichermaßen vertretbar für die Organisation der Schwimmbegleitung. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie erfolgt die Zuweisung der in Drs. 21/10477 (beziehungsweise 21/6984) festgelegten Zusatzressource von zwei zusätzlichen Erzieher-/- innen-(PTF)-Arbeitszeitstunden je Schulklasse und Woche zur Begleitung des obligatorischen Schulschwimmunterrichts genau? (Bitte Verfahren der Zuweisung konkret operational beschreiben.) a. Handelt es sich dabei um eine Standardzuweisung oder muss diese schulseitig beantragt werden und wenn ja, wie ist der dafür vorgeschriebene Verfahrensweg? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12119 3 b. Gibt es für die Abrufung dieser Zuweisung Fristen, wenn ja, wie sehen diese aus? (Bitte für Abrufung vor Schuljahresstart und während des laufenden Schuljahres beschreiben.) c. Welche behördlichen Fachabteilungen sind bei der Abrufung der Zuweisung involviert und auf welche Weise? (Bitte jeweilige Stellen und Zuständigkeiten angeben.) 2. Wie viele Schulstandorte haben diese zusätzliche Ressource (siehe Frage 1.) seit August 2017 bis heute (Stand 22.2.2018) beantragt/angefordert ? (Bitte in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Schulen haben diese Zuweisung erhalten, wie viele nicht und wenn nicht, warum? (Bitte entsprechend mit Begründung in der Tabelle zu 2. angeben.) Die Zuweisung an die staatlichen Grundschulen erfolgt in standardisierter Form zu Schuljahresbeginn basierend auf den Klassenzahlen der Jahrgangsstufen 3 und 4. Siehe dazu Drs. 21/6123. Eine Beantragung der Ressourcen ist nicht erforderlich und es existieren keine Fristen. Alle Schulen, die obligatorischen Schwimmunterricht erteilen , haben die Ressourcen erhalten. Zuständiges Fachreferat für die Zuweisung von Ressourcen ist die Haushaltsabteilung der zuständigen Behörde. 3. An wie vielen Schulen wurden nach Abrufung der zusätzlichen Personalressource tatsächlich Erzieher/-innen für die Schulschwimmbegleitung in der ersten Schwimmlernphase eingesetzt, an wie vielen nicht? (Bitte in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie und durch wen wird die Umsetzung der Ressource an den Schulen (gemäß Drs. 21/10477 beziehungsweise 21/6984) zugunsten der Verbesserung der Schulschwimmunterrichtsbegleitung überprüft ? (Bitte Verfahren erläutern und zuständige Akteure angeben.) b. Falls keine zentrale Überprüfung stattfinden sollte, mit welcher sachlichen und fachlichen Begründung erfolgt diese nicht und wie ist das gegenüber der Absicht der Verbesserung der Schulschwimmbegleitung zu rechtfertigen? (Bitte Begründung angeben und sachlich wie fachlich Stellung nehmen.) Siehe Vorbemerkung. Die Auswahl der zur Verfügung stehenden vier Optionen richtet sich ausschließlich nach Gegebenheiten und daraus resultierenden Bedarfen und Präferenzen einer obligatorischen Schwimmunterricht durchführenden Schule. Die Entscheidung hierüber obliegt den Schulleitungen im Rahmen der schulischen Selbstverantwortung . Da die erfragten Daten deshalb von der zuständigen Behörde nicht regelhaft erhoben werden, wurde eine Schulabfrage an den 204 staatlichen Grundschulen durchgeführt. Alle Schulen haben vollständig geantwortet. Zum Einsatz von Erzieherinnen und Erziehern im ersten Halbjahr des laufenden Schuljahres siehe folgende Tabelle: Ergebnis absolut in Prozent Schwimmbegleitung durch Erzieherinnen und Erzieher 148 72,55 Schwimmbegleitung durch andere 56 27,45 Quelle: Schulabfrage, 01.03.2018 4. Inwiefern ist es nach Ansicht von Senat/zuständiger Fachbehörde fachlich und inwiefern ist es moralisch vertretbar für die anspruchsvolle Aufgabe der Betreuung und Begleitung von Schulklassen in Klassenstufe 3 und 4 für den Weg vom Schwimmunterrichtsort und zurück nicht pädagogisches Personal und insbesondere Eltern heranzuziehen, anstatt ausgebildetes Fachpersonal damit zu betrauen? (Bitte fachlich und sachlich Stellung nehmen.) a. Inwiefern sieht der Senat/die zuständige Fachbehörde im Einsatz von Eltern und nicht pädagogisch qualifizierten Kräften keinen Drucksache 21/12119 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Widerspruch zur eigenen Fürsorgepflicht und zur einhergehenden Verantwortung für die bestmögliche Betreuung und Unversehrtheit der ihr schutzbefohlenen Schulkinder zur und von der Schwimmunterrichtsstätte gegeben? (Bitte fachlich und sachlich Stellung nehmen .) Siehe Vorbemerkung und Drs. 21/10666. 5. Welche konkreten juristischen Konsequenzen im Sinne persönlicher und gegebenenfalls strafrechtlicher Haftung im Falle einer temporären oder gar fatalen Schädigung der begleiteten schutzbefohlenen Schüler/-innen auf dem Weg von der beziehungsweise zur Schulschwimmhalle kommen auf nicht pädagogisch ausgebildete Kräfte (wie etwa Eltern und Ehrenamtliche ) zu, die als Begleiter/-innen fungieren? (Bitte genauer erläutern und rechtliche Grundlagen als Datei anfügen.) a. Wie wird dieser potenziellen Haftungsfrage seitens des Senats beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde begegnet, wie werden die herangezogenen Personen effektiv bei ihrer Begleittätigkeit rechtlich abgesichert? (Bitte Maßnahmen erläutern und Rechtsgrundlage als Datei anfügen.) b. Wie werden die Anstellungsverträge mit nicht pädagogisch ausgebildeten Kräften, wie Eltern und Ehrenamtlichen, auf diese Haftungsgefahren hin präventiv ausgefertigt und auf welcher rechtlichen Grundlage beruht diese Absicherung? (Bitte konkret erläutern und Rechtsgrundlage als Datei anfügen.) 6. Wie genau werden nicht pädagogisch ausgebildete Kräfte, wie Eltern und Ehrenamtliche, über die Risiken und die juristischen Haftungskonsequenzen im Fall einer Schädigung von den durch sie begleiteten Schülern/-innen zum und vom Schulschwimmen aufgeklärt? (Bitte Verfahren erläutern und existierende Informationen/Materialien als Datei anfügen.) a. Durch wen mit welcher Qualifikation erfolgt eine solche Aufklärung? Siehe Vorbemerkung sowie Antwort zu 7. Damit ehrenamtlich Tätigen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen, hat die Freie und Hansestadt Hamburg einen Sammelhaftpflichtvertrag für ehrenamtlich Tätige abgeschlossen. 7. Welche expliziten Vorschriften/Rechtsgrundlagen existieren für diese Aufklärung (siehe Frage 6.) seitens des Senats/der zuständigen Behörde und wie wird deren Einhaltung durch wen überprüft? (Bitte Vorschrift/ Rechtsgrundlage, Kontrollverfahren samt Zuständigkeit benennen und Vorschrift/Rechtsgrundlage als Datei anfügen.) a. Wie und durch wen wird die Einhaltung dieser Vorschriften/Rechtsgrundlagen überprüft? (Bitte Verfahren erläutern und zuständige Akteure angeben.) b. Gab es seit 2016/2017 bis heute (Stand 22.2.2018) Fälle von Verstößen oder Unregelmäßigkeiten gegen diese Vorschriften/Rechtsgrundlagen , wenn ja wie viele und wie wurde darauf reagiert? (Bitte pro Schuljahr in absoluten Zahlen mit ergriffenen Maßnahmen angeben.) Alle relevanten Dokumente und Informationen sind auf der Schulschwimmseite des Sportreferates und im Behördenintranet abrufbar. Siehe http://www.schulsporthamburg .de/Schulschwimmen/Formulare. Verstöße und Unregelmäßigkeiten gegen die Bestimmungen zur ehrenamtlichen Schulschwimmbegleitung sind der für Bildung zuständigen Behörde nicht bekannt. 8. Wie viele Personen sind für die Begleitung einer Schulklasse von weniger als 20 und mehr als 20 Schülern/-innen zum obligatorischen Schul- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12119 5 schwimmen vorgeschrieben? (Bitte jeweils angeben und Rechtsgrundlage als Datei anfügen.) a. Wie und von wem wird kontrolliert/sichergestellt, dass die vorgeschriebene Mindestanzahl von Begleitpersonen für diese Klassenstärken bei der Schulschwimmbegleitung eingehalten wird? (Bitte Verfahren erläutern und Zuständigkeit angeben.) b. Gab es Fälle in 2016/2017 und 2017/2018 (Stand 22.2.2018) von Nichteinhaltungen der Mindestanzahl von Begleitpersonen im Rahmen des obligatorischen Schulschwimmens und wenn ja, wie viele und wie wurde darauf durch Senat/zuständige Fachbehörde reagiert ? (Bitte pro Schuljahr in absoluten Zahlen mit ergriffenen Maßnahmen angeben.) Eine gesetzlich definierte Mindestanzahl von Aufsichtspersonen existiert nicht. Die Grundsätze für die Durchführung der Aufsichtspflicht orientieren sich an der jeweiligen konkreten Situation, wobei das Alter der Kinder, Art und Gefährlichkeit des Weges, konkrete Erfahrungen mit der jeweiligen Lerngruppe die besonders zu berücksichtigenden Punkte darstellen. 9. Was geschieht, wenn die Begleitung zum Schulschwimmunterricht wegen fehlender Begleitpersonen nicht gewährleistet werden kann? a. Wie und durch wen werden die betroffenen Schüler/-innen in einem solchen Fall während der Zeit des entfallenden Schwimmunterrichts betreut/unterrichtet? b. Wird der wegen fehlenden Begleitpersonals entfallene Schulschwimmunterricht nachgeholt und wenn ja, wie? (Bitte organisatorisches Verfahren erklären.) Der zuständigen Behörde sind derartige Schwimmunterrichtsausfälle nicht bekannt. Zum Verfahren bei der Wahrnehmung von Nachholterminen siehe Drs. 21/642. 10. Bedenkt man, dass die zusätzlich zugewiesene Personalressource (siehe Drs. 21/10477 beziehungsweise 21/6984) für die Schulschwimmbegleitung pro Klasse und Woche lediglich zwei Erzieher-/-innenarbeitszeitstunden beträgt, der Schwimmunterricht aber mit Hin- und Rückweg sowie Wasserzeit (45 Minuten) und Umziehen für die meisten Schulen kaum innerhalb von nur zwei Stunden realisierbar ist, wird die fehlende Zeit von der realen Wasserzeit abgezogen, um die zugewiesenen zwei Erzieher-/-innenarbeitszeitstunden einzuhalten? Wenn nein, wie wird diese Vorgabe dann realisiert? (Bitte Verfahren und zeitliches Management erläutern.) a. Wenn die fehlenden Zeitkontingente tatsächlich von der realen Wasserzeit abgezogen werden, wie ist das gegenüber der Verpflichtung der Schwimmertüchtigung der Schüler/-innen zu verantworten/ zu rechtfertigen. (Bitte sachlich und fachlich begründen.) Die in der Durchführung des Schwimmunterrichts involvierten Vorgänge sind so berechnet, dass sie insgesamt den zeitlichen Umfang von zwei Stunden nicht überschreiten . Siehe dazu die Drs. 18/4119 und 20/8276. Die Wasserzeit wird grundsätzlich nicht reduziert. 11. Eingedenk der Ausführungen in Frage 10., wenn lediglich zwei Erzieher- /-innenarbeitszeitstunden pro Klasse und Woche für die Schwimmbegleitung zur Verfügung gestellt werden, die rechnerisch folglich nur einer einzigen Person (PTF) entsprechen können, wie ist dann von einer angemessenen Ausstattung der Schulschwimmbegleitung zu sprechen, wenn doch eigentlich mindestens zwei Personen für eine Schulklasse zur Schulschwimmunterrichtswegbegleitung notwendig sein müssten, von denen dann maximal eine Person pädagogisch ausgebildet sein kann? (Bitte sachlich und fachlich Stellung nehmen.) Drucksache 21/12119 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 a. Wie ist diese Personalausstattung rechtlich abgedeckt? (Bitte erläutern und Rechtsgrundlage als Datei anfügen.) Die in der Frage getroffene Vorannahme, für die Begleitung einer Klasse seien mindestens zwei Personen erforderlich, trifft nicht zu. Siehe dazu Antwort zu 8. 12. Müssen sich Schulen bei der Personalausstattung ihrer Schulschwimmbegleitung für eine Art der Förderung entscheiden, sprich gibt es verschiedene sich ausschließende exklusive Töpfe (zum Beispiel Aufwandsentschädigung oder Zusatzressource gemäß Drs. 21/10477 beziehungsweise 21/6984)? Wenn ja, welche sind das genau und welche Ausschluss- beziehungsweise Kombinationsvorgaben existieren dabei? (Bitte jeweilige Optionen angeben und Ausschluss- beziehungsweise Kombinationsbedingungen erläutern.) a. Wenn ja, welche jeweiligen Mittel stehen den Schulen dann jeweils für die Schulschwimmbegleitung zur Verfügung und welche Vor- beziehungsweise Nachteile ergeben sich gegebenenfalls je nach Auswahl der betreffenden Finanzierungsart? (Bitte jeweils erläutern.) Nein. 13. Da der bürokratische Aufwand für die Inanspruchnahme einer vergleichsweise geringen finanziellen Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Kräfte (wie Eltern) bei der Schulschwimmbegleitung (circa 9 – 12,50 Euro pro Einsatz) recht hoch ist, werden diese Aufwandsentschädigungen unseren Informationen oft nach gar nicht eingelöst/abgerufen: Was passiert mit diesen zur Aufwandsentschädigung bereitgestellten, aber nicht abgerufenen Mitteln? (Bitte Verfahren und Verbleib erläutern.) a. Zu welchen Zwecken ist deren Umwidmung seitens der Schulen zulässig? (Bitte Konditionen erläutern.) Zu nicht in Anspruch genommenen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Kräfte ist der für Bildung zuständigen Behörde nichts bekannt. Eine Aufwandsentschädigung im Zuge der Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeit nicht in Anspruch zu nehmen , liegt allein im Ermessensbereich der diese Tätigkeit ausübenden Person. Der hier unterstellte Zusammenhang zu einem bürokratischen Aufwand ist daher reine Mutmaßung. 14. Ist es nach geltender Rechtsgrundlage zulässig, dass dafür nicht ausgebildete /nicht qualifizierte Personen (zum Beispiel Ehrenamtliche wie Eltern) eine Schulklasse zum Schwimmunterricht begleiten, in der sich Schüler/-innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden? Wenn ja, nach welcher Rechtsgrundlage genau? (Bitte nennen und anfügen.) a. Wenn nein, sind dem Senat/der zuständigen Fachbehörde in 2016/2017 und 2017/2018 Fälle bekannt, in denen diese Vorgabe bei der Schulbegleitung missachtet wurde und wenn ja, wie viele und wurde darauf jeweils reagiert? (Bitte pro Schuljahr in absoluten Zahlen mit ergriffenen Maßnahmen angeben.) Siehe dazu Drs. 21/4918, 21/5088 und 21/10942. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden inklusiv beschult. Sie können für die Wege wie auch den Schwimmunterricht selbst individuelle Hilfen in Form von Schulbegleitungen erhalten. Die rechtliche Grundlage stellt § 12 Absatz 4 Satz 6 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) dar. Das Verfahren zur Steuerung des Einsatzes von Schulbegleitungen ist in der „Dienstanweisung zum Einsatz von Schulbegleitungen für Schülerinnen und Schüler mit erheblichem Betreuungs- und Unterstützungsbedarf aufgrund einer Behinderung“ dargestellt, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung, MBlSchul Nummer 02, 14. April 2015. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12119 7 15. Wie werden die Schulen/Schulleitungen gegenwärtig von Senat/zuständiger Fachbehörde konkret über die Verfügbarkeit und das Abrufungsverfahren der in Drs. 21/10477 (beziehungsweise 21/6984) zugesicherten Personalressource von zwei zusätzlichen Erzieher-/-innenarbeitszeitstunden zur Schulschwimmbegleitung pro Klasse und Woche informiert ? (Bitte Verfahren erläutern.) a. Wie werden schulische oder interessierte PTF seitens des Senats/ der zuständigen Fachbehörde beziehungsweise der Schulen über die Nutzbarkeit dieser Ressource informiert? (Bitte Verfahren erläutern .) b. Wie werden Elternräte und Elternschaft an den Schulen seitens des Senats/der zuständigen Fachbehörde beziehungsweise der Schulen über die Nutzbarkeit dieser Ressource informiert? (Bitte Verfahren erläutern.) c. Wie und durch wen wird diese Informationsweitergabe von Senat/ zuständiger Fachbehörde kontrolliert? (Bitte Verfahren erläutern.) Die Schulleitungen wurden über die Bereitstellung der Ressource schriftlich vom Leiter des Amtes für Bildung am 01. März 2017 informiert. Die Information aller weiteren involvierten Gruppen obliegt den Schulleitungen und erfolgt über die dafür zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle wie Schulkonferenzen et cetera. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2. 16. Wie viele Beschwerden von Eltern/Sorgeberechtigten über die Organisation der Schulschwimmbegleitung sind dem Senat beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde seit 2016/2017 bis heute (Stand 22.2.2018) bekannt? (Bitte pro Schuljahr in absoluten Zahlen in einer Excel-Tabelle angeben.) a. In wie vielen dieser Fälle betrafen diese Beschwerden die Heranziehung von Eltern/Sorgeberechtigten beziehungsweise ehrenamtlichen nicht pädagogisch ausgebildeten Kräften zur regulären Begleitung zum obligatorischen Schulschwimmunterricht? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent in der Excel-Tabelle zu 16. angeben.) b. Wie wurde von Senat/zuständiger Fachbehörde auf diese Beschwerden jeweils reagiert und mit welchem Ergebnis? (Bitte jeweils ergriffene Maßnahmen und erzielte Resultate angeben.) Hinsichtlich eines Nicht-Einsatzes von Erzieherinnen und Erziehern als Schwimmbegleitung in der zweiten Schwimmlernphase sind der für Bildung zuständigen Behörde keine Beschwerden bekannt. Siehe dazu die Drs. 21/1911, 21/4918 und 21/6123. Die erfragten Daten werden von der für Bildung zuständigen Behörde nicht dokumentiert.