BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1216 21. Wahlperiode 11.08.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 04.08.15 und Antwort des Senats Betr.: Hamburger Kleinvertrag „Kleinverträge sind Rahmenvereinbarungen, mit denen für einen bestimmten Zeitraum die Bedingungen (Leistungspositionen und Preise) für kleine Bauunterhaltungs - und/oder -instandsetzungsarbeiten festgelegt werden. Hierzu schließt eine federführende Dienststelle nach einem Wettbewerbsverfahren einen Kleinvertrag mit mehreren Unternehmen ab. Diese Unternehmen verpflichten sich, für eine Vielzahl von hamburgischen Baudienststellen die Leistungspositionen zu einheitlichen Preisen auszuführen. Die Leistungen werden mit Einzelaufträgen abgerufen. Die Auftragshöhe der Einzelaufträge ist durch besondere Wertgrenzen eingeschränkt. Ziel der Kleinverträge ist es, eine Vielzahl von Arbeiten zu angemessenen Preisen mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand abzuwickeln“ (siehe Drs. 20/10825). Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Wertgrenzen beziehungsweise Schwellenwerte gelten für den „Hamburger Kleinvertrag“? Den „Hamburger Kleinvertrag“ gibt es in dieser Form nicht. Vielmehr werden in Hamburg sachbezogen mehrere sogenannte Zeitverträge betreffend kleine Instandhaltungs - und Instandsetzungsmaßnahmen an Anlagen oder Gebäuden vergeben. Diese Zeitverträge sind Rahmenverträge, die einen oder gegebenenfalls auch mehrere Auftragnehmer für eine bestimmte Zeit verpflichten, definierte Leistungen und Stundenlohnarbeiten auf Abruf (sogenannter Einzelauftrag) zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen auszuführen. Der Wert eines Zeitvertrages berechnet sich bei der durchzuführenden Auftragswertschätzung auf Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge, die während der Laufzeit voraussichtlich anfallen werden. Bei Überschreitung des EUSchwellenwertes ist eine EU-weite Ausschreibung durchzuführen. Ein Einzelauftrag darf bei Zeitverträgen die Wertgrenze von 25.000 Euro (ohne USt) im Hochbau, Garten-/Landschaftsbau und Ingenieurbau nicht überschreiten. Es bestehen jedoch folgende Ausnahmen:  Wertgrenze 125.000 Euro (ohne USt) im Tief- und Ingenieurbau für Einzelaufträge bei Zeitverträgen, die im Angebotsverfahren zustande gekommen sind;  Wertgrenze 5.000 Euro (ohne USt) im Hochbau und Garten-/Landschaftsbau für Einzelaufträge bei Zeitverträgen, die nach einer Preisumfrage zustande gekommen sind;  Wertgrenze 5.000 Euro (ohne USt) im Einzelfall für Einzelaufträge bei Zeitverträgen , für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Hochbau und Garten-/ Landschaftsbau . Drucksache 21/1216 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 (siehe § 4 Absatz 3, 4 VOB/A (unterhalb des EU-Schwellenwertes) und § 4 Absatz 3, 4 EG VOB/A (oberhalb des EU-Schwellenwertes) und Ziffer 6.4.3 „Allgemeine Richtlinie und Hinweise zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A)“ des Bauhandbuchs (Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Bauaufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg, VV-Bau (Stand: 3. Juni 2015)). 2. Wann jeweils und wie werden die Preise des „Hamburger Kleinvertrages “ ermittelt? Zeitverträge sollen in der Regel jeweils für zwölf Monate geschlossen werden und der Laufzeit des für das Gewerk einschlägigen Lohntarifvertrages angepasst werden. Eine längere Vertragsdauer ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wegen der hohen Zahl an Einzelleistungen und ausführenden Unternehmen die jährliche Ausschreibung einen außerordentlichen hohen Verwaltungsaufwand sowohl bei der Auftraggeberin als auch bei den Unternehmen verursachen würde. Es sind grundsätzlich drei Verfahren möglich, um die Preise für den Abschluss von Zeitverträgen zu ermitteln: - Angebotsverfahren nach § 4 Absatz 3 VOB/A beziehungsweise EG VOB/A: Sie sind durchzuführen, wenn der Umfang (Menge) der Teilleistungen detailliert vorgegeben werden kann. Ein Angebotsverfahren kann auch durchgeführt werden, wenn die Auftraggeberin (zum Beispiel aufgrund von Erfahrungswerten aus vorangegangenen Ausschreibungen ) Angaben zum Umfang der Leistung machen kann, die den Bietern eine Kalkulation der Leistung ermöglichen. Die Preise sind von den Bietern anzugeben. - Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Absatz 4 VOB/A beziehungsweise EG VOB/A: Sie sind durchzuführen, wenn die Menge der Teilleistungen nicht vorgegeben werden kann. Hier hat die Auftraggeberin die Art der Leistung und die Preise vorzugeben. - Preisumfragen Im Bereich nationaler (unterschwelliger) Vergaben können Preisumfragen durchgeführt werden, wenn trotz weitest möglicher Unterteilung in Teilbereiche im Einzelfall die Beauftragung mehrerer Unternehmen erforderlich ist. Preisumfragen für Leistungspositionen (Mittelpreisverfahren) Für die Leistungspositionen sind einheitliche Preise im sogenannten Mittelpreisverfahren festzulegen: Für Preisumfragen sind zunächst Leistungsverzeichnisse mit eigenen Texten ohne Mengenangaben aufzustellen, für die die Bieter Preise angeben müssen. Für die Vertragspreise der Leistungspositionen sind sodann die bereinigten Mittelpreise aus den Angeboten der engeren Wahl zu errechnen und in ein Preisverzeichnis einzutragen. Preisumfragen für Stundenlohnarbeiten Für die Angebotswertung legt die Vergabestelle aus den auf eine Preisumfrage für Stundenlohnsätze verschiedener Tätigkeits- beziehungsweise Lohngruppen eingegangenen günstigsten Angeboten einen Angemessenheitsbereich für Stundenlohnsätze fest, innerhalb dessen ein Unternehmen jeweils mit seinem Stundenlohnsatz beauftragt werden kann. Angebote mit überwiegend unangemessen hohen oder niedrigen Stundenlohnsätzen sind nicht zu berücksichtigen (siehe Ziffern 6.43, 6.4.31, 6.4.3.2 und 6.4.3.3 „Allgemeine Richtlinie und Hinweise zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A)“ des Bauhandbuchs (Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Bauaufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg, VV-Bau (Stand: 03.06.2015)). 3. Gibt es Kritik seitens des Rechnungshofes oder anderer Stellen an dem Verfahren zum „Hamburger Kleinvertrag“? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1216 3 Wenn ja, bitte die Kritikpunkte einzeln und detailliert aufführen. Eine Kritik seitens des Rechnungshofes oder anderer Stellen zum „Verfahren Zeitverträge “, so wie es in der VV-Bau geregelt ist, ist der zuständigen Behörde nicht bekannt. 4. Welche Rechtsgrundlagen und Dienstvorschriften gibt es für die freihändige Vergabe? Bitte Regelungen und Texte beifügen. Bei freihändigen Vergaben gelten folgende • Rechtsgrundlagen: § 3 Absatz 5 VOB/A, § 2a HmbVgG. • Dienstvorschriften: Ziffern 6.2.1, 6.3.2 und 6.8.5 „Allgemeine Richtlinie und Hinweise zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A) des Bauhandbuchs“ (Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Bauaufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg, VV-Bau, Stand:03.06.2015). Für Regelungen und den entsprechenden Texten siehe folgende Links: • http://www.landesrecht-hamburg.de • http://bmwi.de/DE/Service/gesetze,did=191324 • http://www.hamburg.de/contentblob/4339178/data/vv-bau.pdf