BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12163 21. Wahlperiode 06.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Antje Möller (GRÜNE) vom 26.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf/Horst Laut Lagebild Flüchtlinge Dezember 2017 mit Stand vom 15.1.2018 sind in der Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf/Horst 130 Menschen untergebracht. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern vom 8.11.2012 sah eine Laufzeit bis zum 30.September 2017 und eine Mindestbelegung von 200 Personen – bei erstmaliger Kündigung zum 30. September 2016 – vor. Von dieser Möglichkeit wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Ich frage den Senat: 1. Über welche Unterbringungskapazitäten verfügt die Einrichtung Nostorf/ Horst? Die Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf/Horst hat eine Kapazität von 600 Unterbringungsplätzen . a. Welche Bundesländer nutzen die Einrichtung mit welchen Kapazitäten ? Mecklenburg-Vorpommern stehen bis zu 400, Hamburg bis maximal 200 Unterbringungsplätze zur Verfügung. b. Wie ist die Auslastung für die Jahre 2013 – 2017? c. Alter (in Sechsjahresschritten, null – sechs, sechs – zwölf Jahre et cetera). Über die Auslastung der gesamten Anlage und der Aufteilung der Bewohner in Altersgruppen liegen keine Erkenntnisse vor. 2. Wie viele Personen sind dort derzeit untergebracht? a. Wie viele der Menschen sind dort aus Hamburger Zuständigkeit untergebracht? (Bitte Geschlechter getrennt und nach folgenden Altersstufen aufschlüsseln: Kinder null – sieben und sieben – 14 Jahre, Jugendliche 14 – 18 Jahre, Erwachsene 18 – 60 und über 60 Jahre.) In Hamburger Zuständigkeit sind derzeit 88 Personen in der Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf/Horst untergebracht: Alter männlich weiblich 0-7 Jahre 6 5 7-14 Jahre 6 5 14-18 Jahre 2 2 Drucksache 21/12163 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Alter männlich weiblich 18-60 Jahre 44 15 Über 60 Jahre 2 1 b. Befinden sich darunter Menschen, die sich offenkundig der Gruppe der LGBTI zuordnen? Sofern Personen ihre Zugehörigkeit als LGBTI bekanntmachen, erfolgt keine Unterbringung in Nostorf/Horst. Soweit dies erst in Nostorf/Horst bekannt wird, erfolgt eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung in Hamburg. Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage wurde die Unterbringung eines lesbischen Paares mit zwei Kindern aus Nostorf/Horst nach Hamburg betrieben. c. Aus welchen Herkunftsländern stammen die dort untergebrachten Personen? Die in Hamburger Zuständigkeit untergebrachten Personen stammen aus folgenden Herkunftsländern: Afghanistan (40), Türkei (29 Personen), Russland (12), Irak (6,) sonstige asiatische Staaten (1) d. Was ist die durchschnittliche Aufenthaltsdauer (bitte angeben für die Jahre 2013 – 2017)? Angaben zur durchschnittlichen Aufenthaltsdauer wurden und werden statistisch nicht erfasst. 3. Nach welchen Auswahlkriterien erfolgt die Zuweisung für Nostorf/Horst? Gemäß § 1 der Vereinbarung über die Mitnutzung der Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf/Horst können dort Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des § 15a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie Inhaberinnen und Inhaber einer Duldung nach § 60a AufenthG untergebracht werden. Grundsätzlich kommen für die Verlegung nach Nostorf/Horst die Personengruppen in Betracht, deren Asylantrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als komplexer Fall eingestuft wird. Personen aus sicheren Herkunftsländern oder Personen mit hoher Schutzquote werden nicht nach Nostorf/Horst verlegt, da hier die Entscheidung über den Asylantrag zeitnah erfolgt. Weiterhin wird die Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung durch die Ausländerbehörde sowie eine gegebenenfalls erforderliche ärztliche Anbindung in Hamburg beurteilt. Familien mit schulpflichtigen Kindern werden nur für den Zeitraum in Nostorf/Horst untergebracht, in dem die Kinder den Anforderungen des Regelschulbetriebes in Wort und Schrift noch nicht genügen. Sobald dies der Fall ist, erfolgt eine Verlegung und Beschulung in Hamburg. In Nostorf/Horst erfolgt unterdessen eine Beschulung der Kinder außerhalb des Regelschulbetriebs. Sofern der Ausländerbehörde bekannt, werden Frauen in der zweiten Schwangerschaftshälfte nicht nach Nostorf/Horst verlegt. 4. Werden dort unbegleitete Minderjährige untergebracht? Wenn ja, aus welchen Gründen? Nein. 5. Wie viele Rückführungen erfolgten unmittelbar aus der Unterkunft? (Bitte aufführen für die Jahre 2013 – 2017.) Diese Daten werden statistisch nicht erfasst. Eine retrograde Auswertung ist nicht möglich. 6. Welche Beratungsmöglichkeiten werden in welchen Sprachen und in welchem Umfang von den Ländern vor Ort in der Einrichtung angeboten ? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12163 3 Die in Nostorf/Horst untergebrachten Personen werden vor Ort von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ausländerabteilung ausländerrechtlich und leistungsrechtlich mithilfe von Dolmetschern (arabisch, russisch, dari, farsi, türkisch) betreut. Darüber hinaus steht den Bewohnern das Infocenter des Unterkunftsbetreibers Malteser Hilfsdienst zur Verfügung. Hier wird, neben den vertraglich vereinbarten Sozialberatungen, über Themen des alltäglichen Lebens (wie zum Beispiel ärztliche Versorgung, Verbindung öffentlicher Nahverkehr einschließlich Ausstellung von entsprechenden Fahrttickets ) mithilfe von Sprachmittlern informiert. In regelmäßigen Abständen findet dort zukünftig auch eine Rückkehrberatung durch die Ausländerabteilung statt. 7. Ist aufgrund frei werdender Kapazitäten im Stadtgebiet Hamburg weiterhin eine Belegung des Standortes Nostorf/Horst geplant? (Bitte detaillierte Darstellung.) Die weitere Belegung des Standortes Nostorf/Horst wird in Abhängigkeit zur vorhandenen Kapazität in Hamburg fortlaufend entschieden. Aufgrund des Aufwandes für die Betreuung durch die Ausländerbehörde wird angestrebt, die Belegung sukzessive zurückzuführen und einzustellen. Im Sommer 2018 wird abhängig von der weiteren Entwicklung der Zugangszahlen über die weitere Nutzung des Standortes Nostorf/ Horst über die Vertragslaufzeit hinaus entschieden. a. Hat die Verwaltungsvereinbarung vom 8.11.2012 noch Bestand? Ja. b. Hat es Veränderungen in der Verwaltungsvereinbarung gegeben? Wenn ja, welche? Nein.