BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12186 21. Wahlperiode 27.03.18 Große Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein, Michael Kruse, Jennyfer Dutschke, Dr. Kurt Duwe, Jens Meyer (FDP) und Fraktion vom 27.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Digitale Interaktion Hamburger Behörden auf sozialen Netzwerken In jüngster Vergangenheit sind Fälle bekannt geworden, in denen staatliche Akteure auf sozialen Netzwerken Beiträge von Account-Inhabern löschen beziehungsweise Accounts blockieren. In Hamburg hält sich etwa die Polizei für berechtigt, Beiträge zu verbergen beziehungsweise zu löschen und Accounts zu sperren beziehungsweise zu blockieren. Ziel der Polizei ist es, die Qualität der Diskussionen in sozialen Netzwerken auf hohem Niveau zu halten. Die Polizei Hamburg greift damit in die Meinungsfreiheit der Account- Inhaber ein und schließt Betroffene von Informationen aus. Dabei ist keine Rechtsgrundlage für den Eingriff in die Grundrechte auf Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit der Betroffenen ersichtlich. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Seit einigen Jahren nutzen Teile der hamburgischen Verwaltung Social-Media-Kanäle für die Information und Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern. Diese Kanäle werden von den Behörden eigenverantwortlich betrieben. Einzelne Mitglieder des Senats betreiben darüber hinaus eigene Accounts, die sie zum Teil selbst verwalten . Für den Umgang mit Kommentaren und Beiträgen wird innerhalb der Verwaltung der Einsatz einer öffentlich einsehbaren Netiquette empfohlen, in der Kommunikationsund Verhaltensregeln für den Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern festgelegt sind. Sie setzt voraus, dass die Dialogpartner Mindestformen des Umganges berücksichtigen , insbesondere keine strafbaren, einzelne Personen oder Personengruppen verletzende , beleidigende, verunglimpfende oder bedrohende Äußerungen vornehmen. Bei Verstößen gegen diese Netiquette wird grundsätzlich empfohlen, die Account- Inhaberinnen und -Inhaber über den Grund des Verstoßes zu informieren. Bei groben Beleidigungen, Schmähungen, Volksverhetzung oder Beiträgen mit möglicherweise strafbaren Aussagen wird empfohlen, die Beiträge kommentarlos zu löschen, sofern der Verstoß offensichtlich die Regeln der Kommunikation verletzt. Beiträge mit einem möglichweise strafbaren Charakter sollen der Polizei gemeldet werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Verfügt die Senatskanzlei beziehungsweise der Erste Bürgermeister über Accounts in sozialen Netzwerken, die sie beziehungsweise er zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt? Wenn ja, in welchen sozialen Netzwerken? Die Senatskanzlei unterhält die Accounts des Hamburger Senats auf Facebook, Twitter , Instagram, Google+ und YouTube. Drucksache 21/12186 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Greift die Behörde beziehungsweise der Erste Bürgermeister in die digitale Interaktion ein, indem sie beziehungsweise er Beiträge (wie Kommentare, ReTweets, Antworten et cetera) verbirgt oder löscht beziehungsweise Accounts sperrt oder blockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) Netzwerk Eingreifen ja/nein Facebook Ja Twitter Nein Instagram Nein Google+ Nein YouTube Ja b. Wenn ja, wie viele dieser Beiträge wurden in 2017 verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) Netzwerk Anzahl gelöschter oder verborgene Beiträge Facebook Es werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung erfasst. Twitter 0 Instagram 0 Google+ 0 YouTube Es werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung erfasst. c. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? d. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Erste Bürgermeister, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? Siehe Vorbemerkung. e. Wie viele Accounts wurden in 2017 gesperrt beziehungsweise geblockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) Netzwerk Anzahl gesperrter oder geblockter Accounts Facebook 2 Twitter 0 Instagram 0 Google+ 0 YouTube 0 f. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? Siehe Antwort zu 1. c. und d. g. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Erste Bürgermeister, ob ein Account gesperrt beziehungsweise geblockt wird? Siehe Vorbemerkung. Ein Sperren oder Blockieren eines Accounts wird erst im Wiederholungsfall vorgenommen. h. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Behörde beziehungsweise der Erste Bürgermeister den Account-Inhabern gegen die getroffenen Maßnahmen? Den Userinnen und Usern stehen die in den Netzwerken bekannten Kommunikationswege offen. Darüber hinaus bietet ein Impressum weitere direkte Kontaktmöglichkeiten zur Senatskanzlei. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12186 3 i. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Account-Inhabern Gebrauch gemacht? In keinem Fall wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht. j. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen eingeleitet? Mit welchem Erfolg? In einem Fall wurde eine Meldung an die Polizei gemacht. Über den Stand des Ermittlungsverfahrens liegen keine Informationen vor. 2. Verfügt die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung beziehungsweise die Zweite Bürgermeisterin über Accounts in sozialen Netzwerken, die sie zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt? Wenn ja, in welchen sozialen Netzwerken? Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung unterhält einen Account bei Twitter. Die Senatorin unterhält einen privaten Twitter-Account, der nicht in der Zuständigkeit der Behörde liegt. a. Greift die Behörde beziehungsweise die Zweite Bürgermeisterin in die digitale Interaktion ein, indem sie Beiträge (wie Kommentare, ReTweets, Antworten et cetera) verbirgt oder löscht beziehungsweise Accounts sperrt oder blockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) Netzwerk Eingreifen ja/nein Twitter Nein b. Wenn ja, wie viele dieser Beiträge wurden in 2017 verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) c. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? d. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise die Zweite Bürgermeisterin, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? e. Wie viele Accounts wurden in 2017 gesperrt beziehungsweise geblockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) f. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? g. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise die Zweite Bürgermeisterin, ob ein Account gesperrt beziehungsweise geblockt wird? h. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Behörde beziehungsweise die Zweite Bürgermeisterin den Account-Inhabern gegen die getroffenen Maßnahmen? i. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Account-Inhabern Gebrauch gemacht? j. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen eingeleitet? Mit welchem Erfolg? Entfällt. 3. Verfügt die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation beziehungsweise der Senator über Accounts in sozialen Netzwerken, die sie beziehungsweise er zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt? Drucksache 21/12186 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Wenn ja, in welchen sozialen Netzwerken? Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation betreibt Accounts bei Twitter und Instagram. Der Senator unterhält keinen Social-Media-Account. a. Greift die Behörde beziehungsweise der Senator in die digitale Interaktion ein, indem sie beziehungsweise er Beiträge (wie Kommentare , ReTweets, Antworten et cetera) verbirgt oder löscht beziehungsweise Accounts sperrt oder blockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) Siehe Drs. 21/9845. b. Wenn ja, wie viele dieser Beiträge wurden in 2017 verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) Netzwerk Anzahl gelöschter oder verborgene Beiträge Twitter 0 Instagram 0 c. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? d. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? Siehe Drs. 21/9845. e. Wie viele Accounts wurden in 2017 gesperrt beziehungsweise geblockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken ) Netzwerk Anzahl gesperrter oder geblockter Accounts Twitter 1 Instagram 0 f. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? Siehe Drs. 21/9845. Der Account-Inhaber wurde nicht informiert. Dies wird auch nicht für erforderlich gehalten und ist in sozialen Netzwerken auch nicht üblich. g. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Account gesperrt beziehungsweise geblockt wird? Siehe Drs. 21/9845. h. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Behörde beziehungsweise der Senator den Account- Inhabern gegen die getroffenen Maßnahmen? Account-Inhaberinnen und -Inhaber können sich an die Behörde wenden. i. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Account-Inhabern Gebrauch gemacht? In keinem Fall wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht. j. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen eingeleitet? Mit welchem Erfolg? In keinem Fall. 4. Verfügt die Behörde für Umwelt und Energie beziehungsweise der Senator über Accounts in sozialen Netzwerken, die sie beziehungsweise er zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt? Wenn ja, auf welchen sozialen Netzwerken? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12186 5 Die Behörde für Umwelt und Energie betreibt einen Twitter-Account. Der Senator unterhält private Accounts bei Twitter und Facebook, die nicht in der Zuständigkeit der Behörde liegen. a. Greift die Behörde beziehungsweise der Senator in die digitale Interaktion ein, indem sie beziehungsweise er Beiträge (wie Kommentare , ReTweets, Antworten et cetera) verbirgt oder löscht beziehungsweise Accounts sperrt oder blockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) Netzwerk Eingreifen ja/nein Twitter Nein b. Wenn ja, wie viele dieser Beiträge wurden in 2017 verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) c. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? d. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? e. Wie viele Accounts wurden in 2017 gesperrt beziehungsweise geblockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) f. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? g. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Account gesperrt beziehungsweise geblockt wird? h. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Behörde beziehungsweise der Senator den Account- Inhabern gegen die getroffenen Maßnahmen? i. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Account-Inhabern Gebrauch gemacht? j. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen eingeleitet? Mit welchem Erfolg? Entfällt. 5. Verfügt die Behörde für Kultur und Medien beziehungsweise der Senator über Accounts in sozialen Netzwerken, die sie beziehungsweise er zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt? Wenn ja, in welchen sozialen Netzwerken? Nein. a. Greift die Behörde beziehungsweise der Senator in die digitale Interaktion ein, indem sie beziehungsweise er Beiträge (wie Kommentare , ReTweets, Antworten et cetera) verbirgt oder löscht beziehungsweise Accounts sperrt oder blockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) b. Wenn ja, wie viele dieser Beiträge wurden in 2017 verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) c. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? d. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? Drucksache 21/12186 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 e. Wie viele Accounts wurden in 2017 gesperrt beziehungsweise geblockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) f. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? g. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Account gesperrt beziehungsweise geblockt wird? h. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Behörde beziehungsweise der Senator den Account- Inhabern gegen die getroffenen Maßnahmen? i. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Account-Inhabern Gebrauch gemacht? j. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen eingeleitet? Mit welchem Erfolg? Entfällt. 6. Verfügt die Behörde für Inneres und Sport beziehungsweise der Senator über Accounts in sozialen Netzwerken, die sie beziehungsweise er zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt? Wenn ja, in welchen sozialen Netzwerken? Die Behörde für Inneres und Sport unterhält Accounts für den Senator bei Twitter. Die Polizei unterhält Accounts bei Facebook, Instagram, Twitter und YouTube. Die Feuerwehr unterhält Accounts bei Facebook und Twitter. a. Greift die Behörde beziehungsweise der Senator in die digitale Interaktion ein, indem sie beziehungsweise er Beiträge (wie Kommentare , ReTweets, Antworten et cetera) verbirgt oder löscht beziehungsweise Accounts sperrt oder blockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) Netzwerk Eingreifen ja/nein Senator Polizei Feuerwehr Facebook kein Account Ja Nein Twitter Ja Ja Nein Instagram kein Account Ja kein Account YouTube kein Account Ja kein Account b. Wenn ja, wie viele dieser Beiträge wurden in 2017 verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) Netzwerk Anzahl gelöschter oder verborgene Beiträge Senator Polizei Facebook Entfällt Es werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung erfasst. Siehe auch Drs. 21/12047 Twitter Es werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung erfasst. Es werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung erfasst. Siehe auch Drs. 21/12047 Instagram Entfällt Es werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung erfasst. Siehe auch Drs. 21/12047 YouTube Entfällt Es werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung erfasst. Siehe auch Drs. 21/12047 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12186 7 c. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? Für den Senator: Die Maßnahme ist für den Nutzer erkennbar. Die zuständige Behörde meldet entsprechende Beiträge an den Betreiber beziehungsweise entfernt sie aus der Timeline des Accounts. Eine Information der betroffenen Personen durch die Behörde erfolgt nicht. Für die Polizei: Die Maßnahme ist für den Nutzer erkennbar. Die von der Polizei für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Netzwerken genutzte Software (siehe Drs. 21/11581) verfügt nicht über eine Benachrichtigungsfunktion. d. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde bzw. der Senator, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? Für den Senator: siehe Vorbemerkung. Für die Polizei: siehe Drs. 21/11581. e. Wie viele Accounts wurden in 2017 gesperrt bzw. geblockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) Netzwerk Anzahl gesperrter oder geblockter Accounts Senator Polizei Facebook kein Account 249 Twitter Es werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung erfasst. 569 Instagram kein Account kein Account YouTube kein Account kein Account Hinweis der Polizei: Aufhebungen von Sperrungen sind in den oben genannten Zahlen nicht berücksichtigt. Die aktuelle Zahl der gesperrten Accounts ist daher geringer. f. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? Für den Senator: siehe Vorbemerkung. Die Maßnahme ist für den Nutzer erkennbar. Eine Information der betroffenen Personen durch die Behörde erfolgt nicht. Für die Polizei: siehe Drs. 21/12047. Die Maßnahme ist für die Nutzerinnen und Nutzer erkennbar. Die von der Polizei für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit in den sozialen Netzwerken genutzte Software (siehe Drs. 21/11581) verfügt nicht über eine Benachrichtigungsfunktion . g. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Account gesperrt beziehungsweise geblockt wird? Für den Senator: siehe Vorbemerkung. Für die Polizei: siehe Antwort zur Polizei in 6. d. h. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Behörde beziehungsweise der Senator den Account- Inhabern gegen die getroffenen Maßnahmen? Für den Senator: Die betroffenen Personen können sich an die Pressestelle der Behörde wenden. Für die Polizei: siehe Drs. 21/12047. Nutzerinnen und Nutzer gesperrter/blockierter Accounts haben die Möglichkeit, Kontakt zur Polizei Hamburg aufzunehmen und den Grund des Sperrens/Blockierens zu erfragen. Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei überprüft dann den Grund des Blockierens und ob dieser nach neuerlicher Bewertung des Sachverhalts gegebenenfalls aufgehoben werden kann. i. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Account-Inhabern Gebrauch gemacht? Drucksache 21/12186 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Für den Senator: Es werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung erfasst. Für die Polizei: siehe Drs. 21/12047. Es werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung erfasst. Rechtsmittel wurden bisher nicht eingelegt. j. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen eingeleitet? Mit welchem Erfolg? Für den Senator: in keinem Fall. Für die Polizei: Die Polizei führt seit dem 24. November 2017 eine Statistik im Sinne der Fragestellung. Seitdem wurden bis zum Stichtag 5. März 2018 elf Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Übrigen siehe Drs. 21/12047. 7. Verfügt die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz beziehungsweise die Senatorin über Accounts in sozialen Netzwerken, die sie zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt? Wenn ja, in welchen sozialen Netzwerken? Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz nutzt einen Twitter-Account. Die Senatorin unterhält keine Social-Media-Accounts. a. Greift die Behörde beziehungsweise die Senatorin in die digitale Interaktion ein, indem sie Beiträge (wie Kommentare, ReTweets, Antworten et cetera) verbirgt oder löscht beziehungsweise Accounts sperrt oder blockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) Netzwerk Eingreifen ja/nein Twitter Nein b. Wenn ja, wie viele dieser Beiträge wurden in 2017 verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) c. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? d. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise die Senatorin, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? e. Wie viele Accounts wurden in 2017 gesperrt beziehungsweise geblockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) f. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? g. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise die Senatorin, ob ein Account gesperrt beziehungsweise geblockt wird? h. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Behörde beziehungsweise die Senatorin den Account- Inhabern gegen die getroffenen Maßnahmen? i. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Account-Inhabern Gebrauch gemacht? j. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen eingeleitet? Mit welchem Erfolg? Entfällt. 8. Verfügt die Behörde für Schule und Berufsbildung beziehungsweise der Senator über Accounts in sozialen Netzwerken, die sie beziehungsweise er zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt? Wenn ja, in welchen sozialen Netzwerken? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12186 9 Die Behörde für Schule und Berufsbildung und ihr Präses unterhalten je einen offiziellen Twitter-Account. a. Greift die Behörde beziehungsweise der Senator in die digitale Interaktion ein, indem sie beziehungsweise er Beiträge (wie Kommentare , ReTweets, Antworten et cetera) verbirgt oder löscht beziehungsweise Accounts sperrt oder blockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) Netzwerk Eingreifen ja/nein Behörde Senator Twitter Nein Nein b. Wenn ja, wie viele dieser Beiträge wurden in 2017 verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) c. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? d. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? e. Wie viele Accounts wurden in 2017 gesperrt beziehungsweise geblockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) f. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? g. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Account gesperrt beziehungsweise geblockt wird? h. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Behörde beziehungsweise der Senator den Account- Inhabern gegen die getroffenen Maßnahmen? i. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Account-Inhabern Gebrauch gemacht? j. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen eingeleitet? Mit welchem Erfolg? Entfällt. 9. Verfügt die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration beziehungsweise die Senatorin über Accounts in sozialen Netzwerken, die sie zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt? Wenn ja, in welchen sozialen Netzwerken? Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration unterhalten Accounts bei Twitter, Facebook, Instagram und Pinterest. Die Senatorin verfügt über eine Facebook -Seite. a. Greift die Behörde beziehungsweise die Senatorin in die digitale Interaktion ein, indem sie Beiträge (wie Kommentare, ReTweets, Antworten et cetera) verbirgt oder löscht beziehungsweise Accounts sperrt oder blockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) Netzwerk Eingreifen ja/nein Behörde Senatorin Facebook Ja Ja Twitter Ja Kein Account Instagram Ja Kein Account Drucksache 21/12186 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Netzwerk Eingreifen ja/nein Behörde Senatorin Pinterest Ja Kein Account b. Wenn ja, wie viele dieser Beiträge wurden in 2017 verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) Netzwerk Anzahl gelöschter oder verborgener Beiträge Behörde Senatorin Facebook 1 0 Twitter 0 Kein Account Instagram 0 Kein Account Pinterest 0 Kein Account c. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? Die Person, deren Kommentar auf Facebook verborgen wurde, wurde darüber nicht in Kenntnis gesetzt, weil es sich um offensichtliche Werbung handelte. d. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise die Senatorin, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? Siehe Vorbemerkung. Im Übrigen siehe Drs. 21/9845. e. Wie viele Accounts wurden in 2017 gesperrt beziehungsweise geblockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken ). Netzwerk Anzahl gesperrter oder geblockter Accounts Behörde Senatorin Facebook 0 0 Twitter 3626 Kein Account Instagram 0 Kein Account Pinterest 0 Kein Account f. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? Es handelte sich bei der im sozialen Netzwerk Twitter vorgenommenen Blockierung um Profile, die offensichtlich maschinell programmiert waren („Social Bots“). Diese Praxis wurde öffentlich kommuniziert (siehe: https://twitter.com/sozialbehoerde/ status/768411480446365696). Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 9. d. und Drs. 21/9845. g. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise die Senatorin, ob ein Account gesperrt beziehungsweise geblockt wird? Siehe Vorbemerkung sowie Antwort zu 9. f. und Drs. 21/9845. h. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Behörde beziehungsweise die Senatorin den Account- Inhabern gegen die getroffenen Maßnahmen? Das Verfahren wird in der Social-Media-Netiquette beschrieben (http://t.hh.de/ 9164322). Beschwerden nimmt das Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit entgegen . i. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Account-Inhabern Gebrauch gemacht? In keinem Fall. j. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen eingeleitet? Mit welchem Erfolg? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12186 11 In keinem Fall. 10. Verfügt die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen beziehungsweise die Senatorin über Accounts in sozialen Netzwerken, die sie zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt? Wenn ja, in welchen sozialen Netzwerken? Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen unterhält einen Account bei Twitter. Die Senatorin unterhält keinen Account. a. Greift die Behörde beziehungsweise die Senatorin in die digitale Interaktion ein, indem sie Beiträge (wie Kommentare, ReTweets, Antworten et cetera) verbirgt oder löscht beziehungsweise Accounts sperrt oder blockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) Netzwerk Eingreifen ja/nein Twitter Ja b. Wenn ja, wie viele dieser Beiträge wurden in 2017 verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) Netzwerk Anzahl gelöschter oder verborgener Beiträge Twitter 0 c. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? Entfällt. d. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise die Senatorin, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? Siehe Vorbemerkung. e. Wie viele Accounts wurden in 2017 gesperrt beziehungsweise geblockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) Netzwerk Anzahl gesperrter oder geblockter Accounts Twitter 0 f. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? Entfällt. g. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise die Senatorin, ob ein Account gesperrt beziehungsweise geblockt wird? Siehe Vorbemerkung. h. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Behörde beziehungsweise die Senatorin den Account- Inhabern gegen die getroffenen Maßnahmen? Account-Inhaberinnen und -Inhaber können sich an die Pressestelle der Behörde wenden. i. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Account-Inhabern Gebrauch gemacht? j. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen eingeleitet? Mit welchem Erfolg? Entfällt. Drucksache 21/12186 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 11. Verfügt die Justizbehörde beziehungsweise der Senator über Accounts in sozialen Netzwerken, die sie beziehungsweise er zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt? Wenn ja, in welchen sozialen Netzwerken? Die Justizbehörde unterhält keine Accounts auf sozialen Netzwerken. Der Senator unterhält einen privaten Account bei Twitter, der nicht in der Zuständigkeit der Behörde liegt. a. Greift die Behörde beziehungsweise der Senator in die digitale Interaktion ein, indem sie beziehungsweise er Beiträge (wie Kommentare , ReTweets, Antworten et cetera) verbirgt oder löscht beziehungsweise Accounts sperrt oder blockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) b. Wenn ja, wie viele dieser Beiträge wurden in 2017 verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) c. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? d. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? e. Wie viele Accounts wurden in 2017 gesperrt beziehungsweise geblockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) f. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? g. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Account gesperrt beziehungsweise geblockt wird? h. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Behörde beziehungsweise der Senator den Account- Inhabern gegen die getroffenen Maßnahmen? i. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Account-Inhabern Gebrauch gemacht? j. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen eingeleitet? Mit welchem Erfolg? Entfällt. 12. Verfügt die Finanzbehörde beziehungsweise der Senator über Accounts in sozialen Netzwerken, die sie beziehungsweise er zur Öffentlichkeitsarbeit nutzt? Wenn ja, in welchen sozialen Netzwerken? Die Finanzbehörde unterhält einen Account bei Twitter. Der Senator unterhält einen privaten Account bei Twitter, der nicht in der Zuständigkeit der Behörde liegt. a. Greift die Behörde beziehungsweise der Senator in die digitale Interaktion ein, indem sie beziehungsweise er Beiträge (wie Kommentare , ReTweets, Antworten et cetera) verbirgt oder löscht beziehungsweise Accounts sperrt oder blockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken.) Netzwerk Eingreifen ja/nein Twitter Ja Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12186 13 b. Wenn ja, wie viele dieser Beiträge wurden in 2017 verborgen, wie viele gelöscht? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) Netzwerk Anzahl gelöschter oder verborgene Beiträge Twitter 0 c. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? d. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Beitrag verborgen oder gelöscht wird? Siehe Drs. 21/9845. e. Wie viele Accounts wurden in 2017 gesperrt beziehungsweise geblockt? (Bitte um getrennte Darstellung nach sozialen Netzwerken .) Netzwerk Anzahl gesperrter oder geblockter Accounts Twitter 11 f. In wie vielen dieser Fälle wurden die Account-Inhaber über das Vorgehen informiert? Falls nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht? In keinem, da Twitter keine automatische Benachrichtigung versendet und dies in sozialen Netzwerken auch nicht üblich ist. g. Nach welchen Kriterien entscheidet die Behörde beziehungsweise der Senator, ob ein Account gesperrt beziehungsweise geblockt wird? Siehe Drs. 21/9845. h. Welche Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet die Behörde beziehungsweise der Senator den Account- Inhabern gegen die getroffenen Maßnahmen? Den Userinnen und Usern stehen die in den Netzwerken bekannten Kommunikationswege offen. i. In wie vielen Fällen wurde von der Beschwerde- beziehungsweise Rechtsschutzmöglichkeit von betroffenen Account-Inhabern Gebrauch gemacht? Die Finanzbehörde hat keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. j. In wie vielen Fällen wurden Ermittlungsverfahren aufgrund von Beiträgen eingeleitet? Mit welchem Erfolg? In keinem Fall.