BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12191 21. Wahlperiode 06.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ewald Aukes (FDP) vom 28.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Fahrverbote in Hamburg Die Presse hat heute bekanntgegeben, dass es Durchfahrtsbeschränkungen für Teilbereiche der Max-Brauer-Allee und die Stresemannstraße geben wird. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei den in der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg beschlossenen Maßnahmen handelt es sich nicht um generelle Fahrverbote. In dem Straßenabschnitt der Max-Brauer-Allee handelt es sich um eine Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge und in dem Straßenabschnitt der Stresemannstraße um eine Lkw-Durchfahrtsbeschränkung . Auch künftig wird mit jedem Fahrzeug jedes Ziel in der Stadt erreichbar sein. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1) Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Durchfahrtsbeschränkungen für die Max-Brauer-Allee und die Stresemannstraße eingeführt? Die Anordnung der Durchfahrtsbeschränkungen erfolgt auf der Grundlage der Feststellungen der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans nach der Straßenverkehrs- Ordnung (StVO) in Verbindung mit dem Bundes-Immissionsschutzrecht. 2) Wann hat der Senat entschieden, dass es Durchfahrtsverbote für Teilbereiche der Max-Brauer-Allee und die Stresemannstraße geben wird? Die Entscheidungen für die Durchfahrtsbeschränkungen auf der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße wurden mit dem Beschluss der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans durch den Hamburger Senat am 30.Juni 2017 getroffen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3) An welchem Tag sollen die Schilder für die Durchfahrtsbeschränkungen und die Umleitungsstrecken aufgestellt werden und ab wann sind sie gültig? Die Aufstellung der Schilder wird nach gegenwärtigem Stand der Planung voraussichtlich im 2. Quartal 2018 erfolgen. Die Durchfahrtsbeschränkungen werden mit Aufstellung wirksam. 4) An welchen Straßen beziehungsweise Kreuzungen werden diese Schilder aufgestellt? (Bitte die Straße mit Hausnummer beziehungsweise die Kreuzung angeben.) Die Aufstellung der mit dieser Anordnung verbundenen Verkehrszeichen ist geplant in der Amsinckstraße im Bereich Schultzweg, in der Augustenburger Straße im Bereich Alsenstraße, in der Bahrenfelder Chaussee in den Bereichen Bornkampsweg und Mendelssohnstraße, im Bornkampsweg im Bereich Leunastraße, in der Budapester Drucksache 21/12191 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Straße im Bereich Paulinenstraße, im Doormannsweg im Bereich Eimsbütteler Straße , am Eimsbütteler Marktplatz im Bereich Heußweg, in der Esplanade im Bereich Dammtordamm, in der Fruchtallee in den Bereichen Doormannsweg und Weidenallee, in der Goetheallee im Bereich Max-Brauer-Allee, am Gorch-Fock-Wall im Bereich Jungiusstraße, an der Holstenglacis in den Bereichen Feldstraße und Glacischaussee sowie Vor dem Holstentor, am Holstenkamp in den Bereichen Große Bahnstraße und Ruhrstraße, in der Holstenstraße in den Bereichen Bornkampsweg, Louise- Schroeder-Straße, Norderreihe und Thadenstraße, am Holstenwall in den Bereichen Enckeplatz und Johannes-Brahms-Platz, in der Julius-Leber-Straße im Bereich Goetheallee , in der Jungiusstraße im Bereich Marseiller Straße, in der Karolinenstraße im Bereich Lagerstraße, in der Kieler Straße in den Bereichen Augustenburger Straße, Holstenkamp/Eimsbütteler Marktplatz und Ooverseestraße, in der Königstraße in den Bereichen Blücherstraße, Holstenstraße, Kirchenstraße und Schillerstraße, in der Lippmannstraße im Bereich Eifflerstraße, Lombardsbrücke im Bereich Neuer Jungfernstieg , in der Ludwig-Erhard-Straße im Bereich Zeughausmarkt/Holstenwall, in der Max-Brauer-Allee in den Bereichen Bodenstedtstraße, Ehrenbergstraße, Holstenstraße , Julius-Leber-Straße, Königstraße, Lamp‘lweg, Platz der Republik, Schnellstraße, Schumacherstraße und Suttnerstraße, am Neuen Pferdemarkt im Bereich Budapester Straße/Neuer Kamp, in der Schäferkampsallee in den Bereichen Hohe Weide, Kleiner Schäferkamp/Beim Schlump, in der Schröderstiftstraße im Bereich Rentzelstraße, in der St. Petersburger Straße im Bereich Rentzelstraße, in der Stresemannstraße in den Bereichen Alsenstraße/Holstenplatz, Bernsdorffstraße, Eifflerstraße, Harkortstraße /Kaltenkirchener Straße, Juliusstraße, Kieler Straße/Holstenstraße, Lerchenstraße , Max-Brauer-Allee, Missundestraße und Neuer Pferdemarkt. 5) Auf welcher Rechtgrundlage werden die Schilder aufgestellt? Siehe Antwort zu 1). 6) Sind die erstellten Verkehrsschilder schon zugelassen? Die Verkehrsschilder sind noch nicht erstellt. 7) Werden an den Umleitungsstrecken Messstationen eingerichtet? Die Errichtung zusätzlicher Messstationen ist nicht geplant. Das Luftmessnetz erfüllt auch weiterhin die Anforderungen der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchV). 8) Welche Fahrzeugtypen sind von Durchfahrtsbeschränkungen der Max- Brauer-Allee und der Stresemannstraße betroffen? Der Luftreinhalteplan beschränkt die Maßnahme in der Max-Brauer-Allee auf Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Dieselantrieb bis einschließlich Euro 5/V. Hinsichtlich der Stresemannstraße sind Kraftfahrzeuge mit Dieselantrieb bis einschließlich Euro V mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5t einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen betroffen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Im Übrigen siehe Antwort zu 10) a) – e). 9) Wie stellt der Senat sicher, dass die hohe Stickoxidbelastung in Teilbereichen der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße nicht auf die Umleitungsstraße verlagert wird? Die geplanten Durchfahrtsbeschränkungen haben zum Ziel, das Immissionsniveau von NO2 straßennah zu senken. Der Senat geht davon aus, dass die sich infolge der Durchfahrtsbeschränkungen einstellenden Ausweichverkehre nicht zu Überschreitungen des Grenzwerts für Stickstoffdioxid an den jeweiligen Ausweichstrecken führen werden, siehe dazu auch: http://www.hamburg.de/contentblob/9024022/ 7dde37bb04244521442fab91910fa39c/data/d-lrp-2017.pdf). 10) Wie können Handwerksbetriebe oder andere Lieferanten eine Ausnahmegenehmigung beantragen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12191 3 a) Wo muss diese Ausnahmegenehmigung betragt werden? b) Wie lange wird die Bearbeitung einer solchen Ausnahmengenehmigung dauern? Wie hoch ist der bürokratische Aufwand dafür? c) Welche Dokumente und Nachweise sind für eine solche Genehmigung notwendig? d) Wird der Senat Gebühren für eine solche Ausnahmegenehmigung nehmen? Wenn ja, in welcher Höhe? e) Welche Möglichkeiten (außer der Kauf eines neuen Fahrzeuges) haben Betriebe und Firmen, die innerhalb der Durchfahrtsbeschränkungen ihre Räumlichkeiten haben, weiterhin mit ihren Fahrzeugen dorthin zu gelangen? Die im Luftreinhalteplan vorgesehenen Maßnahmen zu den Durchfahrtsbeschränkungen sehen vor, den Anliegerverkehr zuzulassen. Ausnahmegenehmigungen sind daher nicht erforderlich. Für reine Durchfahrten ist für Handwerksbetriebe und andere Lieferanten eine Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht vorgesehen. f) Plant der Senat ein Förderprogramm für die Umrüstung der Fahrzeuge und die durch die Fahrverbote entstehenden Kosten für betroffene Betriebe und Firmen? Nein. g) Unterstützt der Senat Überlegungen zur Einführung der sogenannten blauen Plakette? Die Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen. 11) Welche Möglichkeiten haben Betriebe oder Lieferanten, die von außerhalb Hamburgs oder Deutschlands mit ihrem Fahrzeug (angenommen mit einem Fahrzeug, dass die Stickoxid-Grenzwerte nicht einhält) in die durchfahrtsbeschränkten Zonen der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße einfahren müssen, um dort einen Kunden zu beliefern? a) Müssen diese Firmen auch eine Ausnahmegenehmigung beantragen ? b) Werden die Formulare auch in anderen Sprachen (außer Deutsch) vorhanden sein? c) Welche kurzfristigen Lösungen stellt der Senat für diese Firmen bereit, damit der Wirtschaftsverkehr nicht durch die Durchfahrtsbeschränkungen eingeschränkt wird? Die Belieferung von Anwohnern fällt unter den Anliegerverkehr. Im Übrigen siehe Antwort zu 10) a) – e). 12) Wie wird die Einhaltung der Fahrverbotszonen nachhaltig kontrolliert und werden die Kontrollergebnisse statistisch erfasst und veröffentlicht? Nach bisheriger Planung ist vorgesehen, nach Einführung der Maßnahmen Schwerpunktkontrollen durchzuführen. Nachfolgend wird die Polizei die Überwachung, wie bei anderen Verkehrsüberwachungsaufgaben auch, im Rahmen der Regelaufgaben bei anlassbezogenen Feststellungen und durch Stichproben vornehmen. Eine statistische Erfassung und Veröffentlichung im Sinne der Fragestellung ist nicht vorgesehen.