BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12193 21. Wahlperiode 06.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 28.02.18 und Antwort des Senats Betr.: Verfahren gegen Polizeibedienstete im Rahmen des G20-Gipfels und der Gipfelproteste (III) In Fortsetzung unserer Schriftlichen Kleinen Anfragen vom 04.12.2017 (Drs. 21/11196) und vom 16.01.2018 (Drs. 21/11642) fragen wir den Senat: 1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete im Rahmen des G20-Gipfels und der Gipfelproteste, denen strafrechtliche Vorwürfe gegen Polizeibeamte zugrunde liegen, gibt es mit dem Stand vom 28.02.2018 insgesamt (falls eine Stichtagauswertung nicht möglich ist, bitte mit Stand der Beantwortung der Anfrage)? Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft in der Abteilung 73 geführten Ermittlungsverfahren (7320-Register) liegen zum 1. März 2018 folgende Zahlen vor: Anzahl der Verfahren im G20 Register Anklagen Strafbefehle Einstellungen mit Auflage § 170 Abs. 2 StPO Einstellungen im Übrigen 118 keine keine keine 33 keine Im Register 7320 der Staatsanwaltschaft werden nur Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten durch im Dienst befindliche Beamte geführt. Neben den in der Tabelle aufgeführten Erledigungen ergeben sich drei weitere durch Abgabe beziehungsweise Verbindung. Dem Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) lagen im Zusammenhang mit dem G20- Gipfel für den Zeitraum vom 22. Juni 2017 bis 9. Juli 2017 am 1. März 2018 insgesamt 138 Ermittlungsverfahren vor, denen strafrechtliche Vorwürfe gegen Polizeibedienstete zugrunde liegen. Eine retrograde Stichtagsauswertung ist nicht möglich (siehe Drs. 21/11642). Der Fortgang der Ermittlungen kann zu Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der Beschuldigten, der Tatvorwürfe, der Anzahl der Geschädigten sowie der Zeugen führen . Im Übrigen siehe Vorbemerkung Drs. 21/11196. 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden von Amts wegen, wie viele aufgrund von Anzeigen von Hinweisgebern, die sich direkt an das DIE wendeten , wie viele durch Hinweise an die SoKo „Schwarzer Block“, wie viele aufgrund von Anzeigen von Polizeibediensteten und wie viele aufgrund von Selbstanzeigen eingeleitet? Bitte die Tabelle aus Drs. 21/11642 entsprechend aktualisieren. Drucksache 21/12193 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Von den 138 Ermittlungsverfahren wurden 60 Verfahren von Amts wegen eingeleitet, davon 53 durch das DIE beziehungsweise die Staatsanwaltschaft Hamburg und sieben Ermittlungsverfahren durch Polizeibedienstete, wobei davon sechs Ermittlungsverfahren von der SoKo „Schwarzer Block“ stammen. Neben den 60 von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren haben insgesamt 34 weitere Ermittlungsverfahren ihren Verfahrensursprung in Hinweisen Dritter. 44 Ermittlungsverfahren haben ihren Verfahrensursprung in Strafanzeigen von Geschädigten . Dem DIE liegt keine Strafanzeige vor, in der ein Polizeibediensteter eigenes strafbares Verhalten angezeigt hätte. Im Übrigen siehe Antwort zu 1 und nachstehende Tabelle. Ermittlungsverfahren Anzahl Verfahrensursprung davon von Amts wegen davon von Hinweisgebern (durch Dritte) davon anzeigende Geschädigte Gesamt 138 60 34 44 Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB 107 51 21 35 Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB 7 1 6 --- Bedrohung gemäß § 241 StGB 1 --- 1 --- Nötigung gemäß § 240 StGB 8 5 1 2 Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB 3 3 --- --- Verletzung des Privatgeheimnisses gemäß § 203 StGB 1 --- 1 --- Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB 3 --- 3 --- Beleidigung gemäß § 185 StGB 3 --- --- 3 Sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB 1 --- --- 1 Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB 1 --- --- 1 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat gemäß § 357 StGB 1 --- 1 --- Diebstahl gemäß § 242 StGB 2 --- --- 2 3. Von wie vielen Geschädigten geht das DIE im Rahmen der Ermittlungen wegen des Verdachts der Körperverletzung aktuell aus? In den 107 Ermittlungsverfahren, denen der strafrechtliche Vorwurf der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB zugrunde liegt, geht das DIE mit Stand vom 1. März 2018 von 127 Geschädigten aus. 4. Wie viele der Geschädigten konnten aktuell noch nicht identifiziert werden ? In den 138 Ermittlungsverfahren ist derzeit die Identität von 57 Geschädigten noch nicht bekannt. 5. Wie viele der vom DIE beziehungsweise der Staatsanwaltschaft gegen Polizeibeamte geführten Ermittlungsverfahren wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt eingestellt, weil der/die Tatverdächtige nicht identifiziert werden konnte? 6. Wie viele der vom DIE beziehungsweise der Staatsanwaltschaft gegen Polizeibedienstete geführten Ermittlungsverfahren wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Gründen eingestellt? Bitte die Tabelle aus Drs. 21/11642 entsprechend aktualisieren und ergänzen. Für eine zuverlässige Auskunft zu den Gründen der jeweiligen Einstellung gemäß § 170 Absatz 2 StPO müssten die Verfahren beigezogen und händisch ausgewertet werden, was in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Es kann daher lediglich eine Auskunft anhand Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12193 3 der im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA vorgenommenen Eintragungen zu den oben genannten 33 Verfahren erfolgen, siehe Drs. 21/11642. Die Daten stehen unter dem Vorbehalt der korrekten Erfassung in MESTA. Die Fälle, in denen in MESTA lediglich „Einst. - § 170 II StPO“ notiert ist, sind mit „Keine weitere Spezifikation“ gekennzeichnet. Laufende Nr. 7320 Js Tatvorwurf Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StGB 50/17 Körperverletzung im Amt Verfahrenshindernis - Beschuldigter verstorben 4/17 Bedrohung Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 12/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 17/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 18/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 28/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 76/17 Nötigung Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 77/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 78/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 105/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 106/17 Fahrlässige Körperverletzung Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 107/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 114/17 Nötigung Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 115/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 19/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 23/17* Rechtsbeugung Tat fällt unter keinen Straftatbestand 49/17 Beleidigung Keine weitere Spezifikation 51/17 Beleidigung Keine weitere Spezifikation 53/17 Nötigung Keine weitere Spezifikation 60/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 61/17 Körperverletzung im Amt Keine weitere Spezifikation 65/17 Körperverletzung im Amt Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 71/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 72/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 75/17 Sachbeschädigung Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 80/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 85/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 93/17 Körperverletzung im Amt Keine weitere Spezifikation 99/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht Drucksache 21/12193 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Laufende Nr. 7320 Js Tatvorwurf Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StGB nachweisbar 100/17 Körperverletzung im Amt Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 109/17 Nötigung Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 110/17 Fahrlässige Körperverletzung Keine weitere Spezifikation 3/18 Freiheitsberaubung Tat fällt unter keinen Straftatbestand * Der Beschuldigte ist Richter und nicht Polizist. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 7. Sind im Falle der Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO Einstellungsmitteilungen an die Beschuldigten versandt worden? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? 8. Sind im Falle der Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO Einstellungsmitteilungen an die Geschädigten versandt worden? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? 9. Haben Geschädigte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Möglichkeit des § 172 StPO Gebrauch gemacht? Wenn ja, wie viele? Diese Umstände beziehungsweise Daten werden statistisch nicht erfasst. Für die Beantwortung der Fragen müssten die Akten aller oben genannten Verfahren beigezogen und händisch ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 10. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte haben bis zum aktuellen Zeitpunkt zu einer Anklage oder einem Strafbefehl geführt und wie ist der jeweilige Verfahrensstand? Siehe Antwort zu 1.