BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12199 21. Wahlperiode 09.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Franziska Grunwaldt, Dennis Gladiator, Jörg Hamann, Philipp Heißner und Michael Westenberger (CDU) vom 01.03.18 und Antwort des Senats Betr.: „Flüchtlingsmonitoring“ – Wie ist die Situation Ende Januar 2018? (II) Zur Beantwortung der Drs. 21/12037 lagen wegen Datenbankproblemen noch nicht alle Informationen vor. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat erneut: Grundsätzliches 1. Wie viele Flüchtlinge aus welchen Herkunftsländern und mit welchem aufenthaltsrechtlichen Status gab es mit Stand Ende Januar 2018 in Hamburg? Bitte auch die Herkunftsländer der ausreisepflichtigen Flüchtlinge mit und ohne Duldung darstellen. Bei wie vielen davon besteht Unterbringungsbedarf? Die statistischen Angaben ergeben sich aus den folgenden Übersichten: GESAMTÜBERSICHT Rechtsgrundlage Gesamt Summe Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 33.855 nach § 22 Satz 1 AufenthG 24 nach § 22 Satz 2 AufenthG 110 nach § 23 Abs. 1 AufenthG 1.327 nach § 23 Abs. 2 AufenthG 454 nach § 23 Abs. 4 AufenthG 57 nach § 23a AufenthG 167 nach § 24 AufenthG 2 nach § 25 Abs. 1 AufenthG 371 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft zuerkannt ) 15.781 nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz gewährt) 4.533 nach § 25 Abs. 3 AufenthG 5.603 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 1.014 nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG 525 nach § 25 Abs. 4b AufenthG 2 nach § 25 Abs. 5 AufenthG 3.495 nach § 25a Abs. 1 AufenthG 238 nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 25 nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 17 nach § 25a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 1 nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG 90 Drucksache 21/12199 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 GESAMTÜBERSICHT Rechtsgrundlage Gesamt Summe Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 33.855 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Ehegatte/Lebenspartner) 5 nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Minderjähriges Kind) 14 Niederlassungserlaubnis 7.277 nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 3.362 nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG 7 nach § 26 Abs. 4 AufenthG 3.908 Aufenthaltsgestattung 8.172 Aussetzung der Abschiebung (Duldung) 4.992 Summe der Flüchtlinge 54.296 Die Personen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Syrien 9.881 Afghanistan 9.686 Irak 2.451 Iran 2.251 Eritrea 1.953 Russische Föderation 685 Ghana 625 Serbien 586 Somalia 464 Türkei 433 Die Personen, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Afghanistan 2.006 Iran 1.237 Türkei 719 Bosnien und Herzegowina 462 Serbien 312 Kosovo 229 Togo 216 Russische Föderation 192 Irak 188 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 143 Die Personen, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Afghanistan 3.582 Irak 1.088 Iran 765 Russische Föderation 647 Syrien 544 Somalia 196 Eritrea 161 Türkei 127 Albanien 106 Ägypten 91 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12199 3 Die ausreisepflichtigen Personen, die eine Duldung besitzen, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Afghanistan 490 Ägypten 436 Russische Föderation 397 Ghana 325 Serbien 324 Montenegro 230 Mazedonien (ehem. Jugosl. Rep.) 209 Aserbaidschan 190 Türkei 178 Iran 172 Die als ausreisepflichtig erfassten Personen, die nicht im Besitz einer gültigen Duldung sind, stammen aus den folgenden Hauptherkunftsländern: Herkunftsland Zahl der Personen Polen* 133 Türkei 115 Afghanistan 112 Serbien 89 Albanien 83 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 80 Rumänien* 75 Bulgarien* 65 Ghana 65 Russische Föderation 54 Quelle: Ausländerzentralregister (AZR), Stand: 31.01.2018 * Bei den als ausreisepflichtig erfassten Personen aus den EU-Beitrittsstaaten dürfte es sich überwiegend um bislang im AZR nicht bereinigte Fehlerfassungen von Altfällen vor dem EU- Beitritt und damit um freizügigkeitsberechtigte Personen handeln. 2. Wie viele von ihnen sind mit Stand Ende Januar 2018 minderjährig, wie viele erwachsene Frauen, wie viele erwachsene Männer? Dem Ausländerzentralregister (AZR) können nur Angaben zum Geschlecht oder zum Alter unabhängig voneinander entnommen werden. Eine Korrelation („volljährige weibliche beziehungsweise männliche Personen“) ist anhand der vorliegenden AZR-Daten nicht möglich. Die ermittelbaren Zahlen sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Aufenthaltsrecht Geschlecht Altersgruppe männlich weiblich unbekannt minderjährig volljährig k.A. Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 20.573 13.226 56 9.050 24.804 1 Niederlassungserlaubnis 4.456 2.821 0 424 6.853 0 Aufenthaltsgestattung 5.641 2.518 13 2.334 5.837 1 Duldung 3.233 1.749 10 1.538 3.454 0 (Quelle: AZR, Stand: 31.01.2018) Rückführungen/Ausreisen 3. a) Wie viele ausreisepflichtige Personen hielten sich im Januar 2018 in Hamburg auf? Drucksache 21/12199 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Zahl der Ausreisepflichtigen belief sich nach dem AZR zum 31. Januar 2018 auf 4.992 Personen mit Duldung. Die Duldungssachverhalte sind in der Antwort zu 3.b) aufgeschlüsselt. 1.637 Personen aus Drittstaaten sind im AZR als ausreisepflichtig ohne Duldung registriert, wovon 417 aus EU-Mitgliedstaaten kommen, bei denen es sich überwiegend um bislang im AZR nicht bereinigte Fehlerfassungen von Altfällen vor dem EU- Beitritt und damit um freizügigkeitsberechtigte Personen handeln dürfte. Trotz des Begriffes „ausreisepflichtig“ verbindet sich hiermit nicht automatisch die Möglichkeit, den Aufenthalt auch tatsächlich zu beenden, zum Beispiel bei fehlenden Reisedokumenten. b) Wie viele dieser Personen aus welchem Herkunftsland wurden aus welchem Grund geduldet? Welche Stelle erfasst die Aufenthaltsdauer der Geduldeten und wie lange ist diese jeweils? Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Duldungssachverhalte nach AufenthG G es am t A fg ha ni st an Ä gy pt en R us si sc he F öd er at io n G ha na Se rb ie n M on te ne gr o M az ed on ie n (e he m .j ugo sl . R ep .) A se rb ai ds ch an Tü rk ei Ira n Duldung nach § 60a (alt) 3 - - - 2 - - - - 1 - Duldung nach § 60a Abs. 1 5 1 - - - 1 - - - - 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (gültig bis 05.09.2013) 6 - - - - - - - - 1 1 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (aus sonstigen Gründen) 2.885 401 101 218 262 245 137 174 53 97 55 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (wegen familiärer Bindungen zu Duldungsinhabern) 276 4 12 26 25 36 27 24 14 19 2 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (wegen fehlender Reisedokumente ) 1.653 68 285 137 31 38 60 6 122 57 108 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 (aus medizinischen Gründen ) 35 1 - 1 4 3 3 - 1 1 4 Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 2 1 - - - - - - - - - Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 103 9 38 1 1 1 - 5 - 2 1 Duldung nach § 60a Abs. 2b 24 5 - 14 - - 3 - - - - Gesamt 4.992 490 436 397 325 324 230 209 190 178 172 (Quelle: AZR, Stichtag: 31.01.2018) Die Aufenthaltsdauer der Geduldeten wird von der Ausländerbehörde erfasst, die auch die Duldungen erteilt. Die Aufenthaltsdauer wie auch die Erteilungsdauer der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12199 5 Duldungen richtet sich nach den individuellen Umständen der jeweiligen Einzelfälle, die aus den individuellen Ausländerakten zu ersehen sind. c) Wie viele der i) Ausreispflichtigen, ii) Geduldeten kommen aus sicheren Herkunftsstaaten? Bitte nach Staaten aufschlüsseln . Die Angaben sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Staat Ausreisepflichtige Geduldete Albanien 250 167 Bosnien und Herzegowina 107 83 Ghana 390 325 Kosovo 202 165 Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 289 209 Montenegro 249 230 Senegal 13 10 Serbien 413 324 (Quelle: AZR, Stichtag: 31.01.2018)