BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12202 21. Wahlperiode 09.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 01.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Fachanweisung zur Wohnungslosenhilfe – Hilfen für Obdachlose, Wohnungslose und für von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen vom 01.02.2008, zuletzt geändert am 20.03.2017 – Wann werden die noch fehlenden Teile 5 und 6 endlich veröffentlicht? Die öffentlich einsehbare Fachanweisung zur Wohnungslosenhilfe verweist unter Punkt 3.4.3 Hilfeplanung auf Teil 5 derselben Fachanweisung, der jedoch bisher nicht veröffentlicht wurde. Dieser Teil 5 soll die inhaltliche Ausgestaltung des Hilfeplans sowie die „Hilfen im Rahmen des Sozialmanagements “ beinhalten. Auch Teil 6 wurde bisher nicht veröffentlicht. Gemäß Fachanweisung wird zwischen den verschiedenen Klientelen öffentlich -rechtlicher Unterbringung nicht dezidiert unterschieden. Für Obdachlose, wohnungslose Haushalte mit und ohne Kinder sowie für Geflüchtete gelten dieselben übergeordneten Zielsetzungen der Fachanweisung, nämlich die Vermeidung von Obdachlosigkeit einerseits sowie die Vermittlung der von Wohnungslosigkeit betroffenen Personen in den privaten Wohnraum andererseits . Das vielzitierte Wort „Integration“ bezieht sich in der Fachanweisung lediglich auf privaten Wohnraum oder Wohnprojekte, nicht jedoch auf die „chancengerechte und messbare Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund an den zentralen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens“ (Leitsatz des Integrationskonzeptes für Hamburg 2017, Seite 10). Vor dem Hintergrund des Integrationskonzeptes stellt jedoch die Phase der Erstintegration von Geflüchteten (etwa die ersten drei Jahre nach Ankunft) einen wesentlichen Baustein gelingender Integration dar (Seite 11), eine Phase, die Geflüchtete zumeist in öffentlich-rechtlicher Unterbringung verbringen und die erfordert, dass das Unterkunfts- und Sozialmanagement der Betreiber von Erst- und Folgeunterkünften (insbesondere f & w fördern und wohnen AöR und die (semi-)professionellen Ehrenamtsstrukturen) Hand in Hand gehen, um alle erforderlichen Hilfen verfügbar zu machen und somit die Phase der Erstintegration erfolgreich unterstützen zu können (siehe auch Seite 87). Es liegt also auf der Hand, dass es in der Betreuung von Geflüchteten in öffentlich-rechtlicher Unterbringung andere Maßgaben und Handlungsansätze geben muss, als in der Betreuung von Obdachlosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Warum wurden Teil 5 und 6 bisher nicht veröffentlicht? 2. Wann ist mit einer Veröffentlichung der beiden Teile 5 und 6 zu rechnen? Drucksache 21/12202 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Von dem Inkraftsetzen der Teile 5 und 6 wurde vor dem Hintergrund einer grundlegenden Überarbeitung der gesamten Fachanweisung abgesehen. Dabei werden die ursprünglich für den Teil 5 „Hilfen des Sozialmanagements“ vorgesehenen Regelungen für eine Hilfeplanung im Sinne einer systematischen und strukturierten Fallbearbeitung in die jeweils spezifischen Regelungen zu den Aufgabenbereichen „Hilfen zur Wohnungssicherung“ (Teil 2), „öffentlich-rechtliche Unterbringung“ (Teil 3) und „Vermittlung in Wohnraum“ (Teil 4) integriert werden. Im Teil 2 „Hilfen zur Wohnungssicherung “ ist dies bereits umgesetzt worden. Die Überarbeitung der Vorgaben zur „öffentlich-rechtlichen Unterbringung“ (Teil 3) und zur „Vermittlung in Wohnraum“ (Teil 4) an die aktuellen Anforderungen beziehungsweise Strukturen in der Wohnungslosenhilfe ist noch nicht abgeschlossen. Gleiches gilt für das ursprünglich für Teil 6 vorgesehene Berichtswesen. Unbeschadet dessen nehmen die Fachstellen für Wohnungsnotfälle die oben genannten Aufgaben des Sozialmanagements in der Praxis bereits wahr. Sie vermitteln nach Feststellung des entsprechenden Bedarfs Personen in Schuldnerberatung, Suchtberatung , soziale Beratungsstellen und andere weitergehende Hilfen mit dem Ziel, den Wohnungserhalt langfristig abzusichern beziehungsweise in Wohnraum zu integrieren. 3. Welche konkreten Maßnahmen jenseits der Verweisberatung ergreift das Unterkunfts- und Sozialmanagement von Erst- und Folgeunterkünften, um den Zielen des Integrationskonzeptes für Hamburg (2017) im Sinne einer gelingenden Erstintegration von Geflüchteten in unsere Gesellschaft gerecht zu werden? a. Unterscheiden sich diese Maßnahmen von Maßnahmen, die für Obdachlose und für von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen gelten? aa. Wenn nein, warum nicht? bb. Wenn ja, worin? Das Unterkunfts- und Sozialmanagement (UKSM) der einzelnen Unterkünfte leistet aufgrund seiner direkten Ansprechbarkeit für die Bewohnerinnen und Bewohner und aufgrund seiner Kenntnis des Hilfesystems vielfältige Hilfestellungen und damit eine wichtigen Beitrag zur Erstintegration von Flüchtlingen. Die Erstaufnahmeeinrichtungen (EA) wurden gezielt für Flüchtlinge errichtet, hier werden keine Wohnungslosen untergebracht. Insofern werden die Maßnahmen der Erstintegration in EA zielgerichtet für Geflüchtete angeboten. Zu konkreten Maßnahmen siehe Integrationskonzept, Drs. 21/10281. Das Ziel der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ist zunächst die Integration in das bestehende Hilfesystem (zum Beispiel medizinisches Hilfesystem, System der Leistungsträger , Beratungsangebote, Spracherwerb et cetera). In diesem Zusammenhang ist unter anderem die Klärung der Zuständigkeiten, die Herstellung von Kontakten und die Hilfestellung bei der Inanspruchnahme von Hilfeangeboten Teil der sogenannten Verweis- oder Orientierungsberatung, die für die Integration in das Regelsystem und der Erlangung von selbständigem Handeln von erheblicher Bedeutung ist. Darüber hinaus kooperiert das UKSM mit Ehrenamtlichen (sowohl Initiativen als auch Einzelpersonen ), um auf diese Weise vielfältige integrationsfördernde Veranstaltungen, Projekte , Aktivitäten und Kontakte innerhalb und außerhalb der Unterkünfte umzusetzen und den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Teilnahme daran zu ermöglichen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Integration in das soziale Umfeld des Stadteils. Auch hier finden Vermittlungen und Beratungen zu Aktivitäten und Projekten statt. Die UKSM arbeiten darüber hinaus bei Runden Tischen mit, vernetzen sich mit Dienststellen anderer Organisationseinheiten beziehungsweise veranstalten Tage der offenen Tür für die Nachbarschaft, um eine Integration der Unterkünfte in die Nachbarschaft zu erleichtern. In direkter Kooperation mit den Bewohnern wird ein besonderes Augenmerk auf die Wertevermittlung gelegt. Hier haben die UKSM eine besondere Bedeutung im Hinblick auf ihre Vorbildfunktion. Grundsätzlich sind viele Themen, Hilfestellungen und Maßnahmen sowohl für Zuwanderer wie auch für Wohnungslose von gleicher Bedeutung, sodass beide Personen- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12202 3 gruppen daran partizipieren können. Die Maßnahmen für Zuwanderer unterscheiden sich insofern, als das im Hinblick auf die Interessen und Lebenshintergründe unterschiedliche Bedarfe entstehen, sodass sich die Schwerpunkte für die Personengruppen gelegentlich verschieben. 4. Allgemein gefragt: An welchen Punkten und wie sind die oben zitierte Fachanweisung und der Integrationsanspruch des Senats, wie er im Integrationskonzept für Hamburg (2017) festgehalten wird, aufeinander abgestimmt? Siehe Antwort zu 1. und 2. Bei der grundlegenden Überarbeitung der Fachanweisung Wohnungslosenhilfe werden die sich aus dem Integrationskonzept ergebenden Wechselwirkungen mit den Aufgaben der Wohnungslosenhilfe angemessen berücksichtigt .