BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12254 21. Wahlperiode 13.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 06.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Farbeinteilung von Demonstranten/-innen/Gefahrenprognose der Polizei Am 14.03.2011 trat die „Fachanweisung zur Beurteilung der Lage bei Versammlungen und sonstigen Anlässen mit Protestgruppen mittels Farbkategorisierung und Situationsbeschreibungen“ der Polizei Hamburg in Kraft und sollte als Hilfsmittel bei der Gefahrenprognose für die polizeiliche Einsatzbewältigung dienen. Nach dieser Fachanweisung werden Demonstranten/ -innen in Farbkategorien eingeteilt, um auf diese Weise Gefahrenpotenziale zu beschreiben. Ausweislich der Antwort des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 23.03.2011 (Drs. 20/79) war die Fachanweisung bis zum Zeitpunkt der damaligen Anfrage noch nicht angewendet worden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Verwendet die Polizei Hamburg nach wie vor die „Fachanweisung zur Beurteilung der Lage bei Versammlungen und sonstigen Anlässen mit Protestgruppen mittels Farbkategorisierung und Situationsbeschreibungen “ vom 14.03.2011? Wenn nein, auf welcher Grundlage erfolgt dann eine Einteilung von Demonstranten/-innen in die Farben „grün“, „gelb“ und „rot“? Existiert eine entsprechende PDV? Seit wann? Ja. 2. Welche Bedeutung haben die Farben „grün“, „gelb“ und „rot“? Bitte detailliert darstellen. Siehe Drs. 20/79. 3. Sind Mischbezeichnungen (etwa „grün“-„gelb“) nach der Fachanweisung beziehungsweise der zugrunde liegenden Vorschrift zulässig? Werden weitere Farben verwendet? Nein. 4. Welche Personen (zum Beispiel jeweilige/r Einsatzleiter/in vor Ort, verdeckte Ermittler/-innen, Gesamteinsatzleiter/in) oder Abteilungen der Behörde für Inneres und Sport nehmen zu welchem Zeitpunkt die Klassifizierung anhand der Farbkategorien vor? Inwieweit sind der Staatsschutz des Landeskriminalamtes oder das Landesamt für Verfassungsschutz an der Klassifizierung beteiligt? Inwieweit ist die Versammlungsbehörde beteiligt? Drucksache 21/12254 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Werden einzelne Personen nach der Farbeinteilung klassifiziert oder erfolgt eine Einteilung in eine Farbkategorie für Personengruppen oder ganze Versammlungen? 6. Nach welchen Kriterien richtet sich die Einteilung der Demonstranten/ -innen in die jeweilige Farbkategorie? Welche Bedeutung haben dabei Bekleidung oder andere äußere Merkmale? Bitte detailliert darstellen. 7. Werden auch Personengruppen, Initiativen, Vereine, Parteien und anderen Organisationen anhand dieser Farbkategorisierung klassifiziert? 8. Werden auch Anmelder/-innen, Versammlungsleiter/-innen und Veranstalter /-innen von Kundgebungen und Demonstrationen anhand der Farbkategorien klassifiziert? Siehe Drs. 20/79. 9. Wird die Einteilung in Farbkategorien bei Versammlungen und sonstigen Anlässen dokumentiert? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Systematische Dokumentationen im Sinne der Fragestellung erfolgen nicht. Die Polizei dokumentiert besondere Einsatzlagen im Einsatzprotokollsystem (EPSweb); darin werden unter anderem Lagemeldungen erfasst, die auch Einteilungen in Farbkategorien enthalten können. 10. Ist die Anwendung von Farbkategorien beziehungsweise die konkrete Praxis der Kategorisierung von Versammlungsteilnehmern/-innen evaluiert oder einer Prüfung unterzogen worden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Die Polizei überprüft die „Fachanweisung zur Beurteilung der Lage bei Versammlungen und sonstigen Anlässen mit Protestgruppen mittels Farbkategorisierungen und Situationsbeschreibungen“ regelmäßig bezüglich ihrer Praxistauglichkeit. Zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs und des Begriffsverständnisses sieht die Polizei die Fachanweisung nach wie vor als erforderlich an. 11. Bei welchen Versammlungen oder sonstigen Anlässen mit Protestgruppen wurde im Jahr 2017 eine Einteilung der Teilnehmer/-innen in Farbkategorien vorgenommen und mit welchem Ergebnis? Bitte detailliert darstellen. Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht erhoben. Für die Beantwortung wäre eine manuelle Durchsicht sämtlicher EPSweb-Einträge und darüber hinaus aller Einsatzunterlagen zu Veranstaltungen im Sinne der Fragestellung erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Antwort zu 9.