BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12263 21. Wahlperiode 13.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Feineis (AfD) vom 06.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Ärzte aus Drittstaaten Wegen des Ärztemangels in Deutschland arbeiten immer mehr Mediziner aus Osteuropa, Griechenland, aber auch Syrien, Ägypten oder anderen Ländern – oft ohne gute Deutschkenntnisse – in Hamburg. Kommen die Ärzte aus einem Mitgliedsland der EU, der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation ) oder der Schweiz, ist das einfach: Ihre Abschlüsse sind gleichwertig. Aber auch Ärzte aus sogenannten Drittstaaten können eine Approbation oder auch eine vorläufige Berufserlaubnis beantragen. Am 1. April 2012 trat das das Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes in Kraft, welches die Anerkennung beruflicher Qualifikationen erleichtern soll. Bundesweit existieren rund zwei Dutzend regionale Approbationsbehörden, die unabhängig voneinander prüfen. Seit September 2016 existiert als Pilotprojekt eine zentrale Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe mit einem Informationspool, den die jeweiligen Länder nutzen können. Die Entscheidungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen werden aber durch die Anerkennungsbehörden der Länder getroffen. Auch die Einleitung der Verfahren erfolgt auf Landesebene. In Deutschland besteht auch die Möglichkeit, sich aus dem Ausland direkt auf eine Stelle zu bewerben und bei Zusage durch den Arbeitgeber eine Berufserlaubnis erhalten zu können. Durch diesen niedrigschwelligen Einstieg sowie durch Behördenwillkür, einen undurchsichtigen Arbeitsmarkt und unprofessionelle Dienstleister, die ausländischen Ärzten die Integration in das deutsche Gesundheitswesen ermöglichen, gibt es beklagenswerten Missbrauch.1 Kritik kommt seit Jahren vonseiten der Bundesärztekammer. Das Qualitätsniveau einiger Drittstaatler sei so schlecht, dass man es mit der alleinigen Überprüfung der Dokumente und durch Kenntnisprüfungen nicht ausreichend feststellen könne, so dessen Vorsitzender Prof. Dr. med. Frank Ulrich Montgomery . Auch könne im Zweifelsfall nicht ausgeschlossen werden, dass sich der jeweilige Bewerber sein Zertifikat im Heimatland gekauft habe, ohne jemals die Universität besucht zu haben. Im Gespräch mit dem Deutschen Ärzteblatt bezeichnete er die Situation in Deutschland als „überhaupt nicht mehr tragbar“.2 1 https://www.aerzteblatt.de/archiv/186356/Auslaendische-Aerzte-aus-Drittstaaten-Integrationmit -Hindernissen. 2 https://www.aerzteblatt.de/archiv/196095/Auslaendische-Aerzte-Bundesaerztekammer-fuerschnelle -Verschaerfung-der-Zulassung. Drucksache 21/12263 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ärztliche Ausbildungen aus Drittstaaten wie Syrien, Saudi-Arabien oder Pakistan können anerkannt werden, wenn die Ausbildung gleichwertig ist. Selbst wenn Ärzte aus Drittländern keine gleichwertige Hochschulausbildung genossen haben, kann ihr ärztliches Wissen aufgrund „lebenslangen Lernens “3 – also aufgrund von durch Berufserfahrung erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten gleichwertig sein. Fehlt es an der Gleichwertigkeit, so sieht die Bundesärzteordnung ebenfalls eine Prüfung – die Kenntnisprüfung – vor. Zusätzlich ist ein Fachsprachennachweis vorzulegen. Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen Studienabschlüsse im Fach Humanmedizin aus der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz unterliegen nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der automatischen Anerkennung. Ärztinnen und Ärzte mit einer ausländischen Ausbildung aus einem Drittstaat, die nicht der automatischen Anerkennung unterliegt, müssen zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung nicht nur den Abschluss der Ausbildung dokumentieren, sondern auch Nachweise über Inhalt und Umfang ihrer Ausbildung erbringen. Dies können personalisierte Fächer- und Stundenübersichten, Berufszeugnisse oder andere Nachweise im Original sein, die Auskunft über die erworbene Qualifikation geben. In einem ersten Schritt des Anerkennungsverfahrens ist festzustellen, ob der ausländische Abschluss mit dem hiesigen Abschluss formal gleichwertig ist, also im Ausbildungsland zur Ausübung des Berufes Ärztin oder Arzt berechtigt. Wird die formelle Gleichwertigkeit durch ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bestätigt, kann Antragstellenden, die ihre Ausbildung in einem Drittstaat erfolgreich absolviert haben und die übrigen Voraussetzungen (Sprachkenntnisse, strafrechtliche Unbescholtenheit, gesundheitliche Eignung) erfüllen, eine Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) für eine eingeschränkte ärztliche Tätigkeit erteilt werden. Dies bedeutet, dass sie unter Aufsicht und Verantwortung eines approbierten Berufsangehörigen in nicht selbständiger und nicht leitender Position ärztlich tätig sein dürfen. Im nächsten Schritt wird die inhaltliche (materielle) Gleichwertigkeit der anzuerkennenden Ausbildung mit der deutschen Ausbildung geprüft. Diese Überprüfung erfolgt anhand der vorzulegenden Fächer- und Stundenübersichten, der ausländischen Curricula und gegebenenfalls weiterer aussagekräftiger Unterlagen, die den Inhalten der Fächer des hiesigen Medizinstudiums gegenüber gestellt werden. Ergibt dieser Vergleich wesentliche Ausbildungsunterschiede, können diese durch nachgewiesene berufliche Erfahrungen oder durch per lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse ausgeglichen werden. Gelingt dies nicht, haben die Antragstellenden eine Kenntnisprüfung nach § 37 Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) abzulegen. Die Anerkennung der Qualifikation beziehungsweise der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Kenntnisprüfung ist nicht gleichbedeutend mit der Erlaubnis, den Beruf in Deutschland auszuüben. Hierfür sind gemäß § 3 Absatz 1 BÄO noch weitere Nachweise über die persönliche und gesundheitliche Eignung sowie die erforderlichen Sprachkenntnisse zu führen. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird die Approbation oder die Berufserlaubnis erteilt. Durch die bundesweit geltenden Regelungen in der Bundesärzteordnung liegen vergleichbare formale Anforderungen und ein einheitlicher Rahmen für die Anerkennungsbehörden vor. Hierbei sind graduelle Bewertungsunterschiede zwischen den Ländern als Ausfluss des föderalen Systems nicht ausgeschlossen; müssen aber stets in der Sache gerechtfertigt sein. 3 https://staufer.de/blog/2017/03/anerkennung-und-beschaeftigung-von-aerzten-ausdrittlaendern -in-deutschland. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12263 3 Die zuständige Anerkennungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg erfasst Anträge zwar statistisch nach Staatsangehörigkeit und Herkunftsland. Eine Verknüpfung mit weiteren Informationen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Da es sich bei Anerkennungsverfahren um personenbezogene Daten handelt, ist zudem eine Darstellung von Einzelfällen datenschutzrechtlich ausgeschlossen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen – bezogen auf Ärztinnen und Ärzte der Humanmedizin für die Jahre 2013 bis 2017 – teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Ärztekammer Hamburg und der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg wie folgt: I. Approbation 1. Wo werden in Hamburg Approbationsverfahren für ausländische Ärzte (Antrag auf staatliches Zulassungsverfahren) durchgeführt? In Hamburg ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz und dort das Landesprüfungsamt für Heilberufe die zuständige Stelle für die Durchführung von ärztlichen Approbations- und Berufserlaubnisverfahren. 2. Wie viele Anträge auf staatliche Zulassung (Approbation) wurden in Hamburg für Ärzte beziehungsweise Bewerber welcher Fachrichtungen seit 2013 bearbeitet und wie viele erteilt für a) Ärzte aus Drittstaaten? b) Ärzte aus EU-Staaten? 3. Wie lange dauert der Prozess von der Antragstellung bis zur Erteilung einer Approbation, wie lange auf Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis ? Approbationen 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt Drittstaaten beantragt 53 75 91 126 116 461 erteilt 32 59 81 47 28 247 EU bzw. EWR- Staaten beantragt 104 110 120 96 118 548 erteilt 72 81 84 59 83 379 Hinweis: Die aufgeführten Zahlen der Beantragung und Erteilung innerhalb eines Jahres stehen nicht zwingend im Zusammenhang, so dass beispielsweise die in 2013 erteilten Approbationen nicht zwingend auch in 2013 beantragt wurden. Das Verfahren zur Erteilung einer Approbation dauert von der Antragstellung bis zur Erteilung bei Drittstaatsangehörigen im Durchschnitt ein Jahr bis eineinhalb Jahre, bei Berufserlaubnissen im Durchschnitt circa drei bis vier Monate, und ist insbesondere von der Beibringung der notwendigen Unterlagen und der Bearbeitungsdauer der zu beteiligenden Stellen abhängig. Die Erteilung einer Approbation für Antragstellende mit abgeschlossener Ausbildung aus einem EU- beziehungsweise aus einem EWR- Staat dauert von der Antragstellung bis zur Erteilung im Durchschnitt zwei Monate. 4. In wie vielen Fällen handelte es sich seit 2013 um eine Initiativbewerbung , wie viele Bewerber wurden von sogenannten Personalagenturen oder Ähnlichem angeboten? In der Regel handelt es sich um persönliche Antragstellungen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 5. Ist der prüfenden Behörde der Antragsteller persönlich bekannt? Ja, mit vereinzelten Ausnahmen. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren, die meisten Antragsteller kommen aber persönlich vorbei. Drucksache 21/12263 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 6. Wie und durch wen wird geprüft, ob der jeweilige medizinische Abschluss gleichwertig mit dem deutschen Arztexamen ist? Die Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Abschlusses wird von der zuständigen Behörde unter regelmäßiger Beteiligung der Expertise der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (GfG) durch den Abgleich der vorgelegten Ausbildungsunterlagen (Curricula et cetera) mit dem hiesigen Studium der Humanmedizin unter Zugrundelegung des dafür von der GfG entwickelten Instrumentariums geprüft. Die Hamburgische Ärztekammer führt die gegebenenfalls notwendigen Kenntnisprüfungen durch. 6.1. Ist eine Gleichwertigkeit auch ohne Abschluss, lediglich durch den Nachweis des „jahrelangen Lernens“ und/oder der „beruflichen Praxis “ gegeben? Wenn ja, in welchen Fällen welcher Bewerber (Herkunft) für welchen Fachbereich? (Bitte nach Einzelfällen seit 2013 auflisten.) Nein. 7. Kann die Behörde garantieren, dass die Überprüfung der Dokumente eines Bewerbers ausreichend und rechtssicher festzustellen ist? In der Regel sind die der zuständigen Behörde vorgelegten Dokumente legalisiert und/oder mit einer Apostille versehen, sodass davon auszugehen ist, dass deren Echtheit gewährleistet ist. Bei einer Apostille handelt es sich um eine spezielle Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr, bei Legalisationen ebenfalls um eine Form der Bestätigung der Echtheit bestimmter Urkundeninhalte. Bei nicht legalisierten/apostillierten Dokumenten wird vor Erteilung einer Berufserlaubnis oder Approbation die Plausibilität der Echtheit – unter Beteiligung der GfG – soweit möglich geprüft. Daher ist in diesen Fällen vor Approbationserteilung zusätzlich das erfolgreiche Ablegen der Kenntnisprüfung vor der Ärztekammer Hamburg verpflichtend. 8. Wie oft wurde die Echtheit der Dokumente von Antragstellern aus Drittländern seit 2013 infrage gestellt, welcher Nationalität gehörte der Bewerber an und wie wurde mit ihm verfahren? Siehe Antwort zu 7. Im Übrigen wird das Merkmal der nicht legalisierten Unterlagen statistisch nicht erfasst, sodass für den Abfragezeitraum mehrere Hundert Akten händisch ausgewertet werden müssten. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 9. Wie viele Antragsteller haben ihre erforderlichen Nachweise nicht oder nur lückenhaft vorlegen können, etwa weil sie als Migranten ohne ausreichende Papiere eingereist sind? (Bitte seit 2015 – 2017 nach Herkunft auflisten.) 9.1. Wie wurde in diesen Fällen verfahren? Bitte nach Einzelfällen und Verlauf darstellen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Soweit einzelne Nachweise wie zum Beispiel die Eintragung in ein Berufsregister fehlen , wird im Einzelfall geprüft, ob ersatzweise andere Dokumente als ausreichend erachtet werden können. Kann der Abschluss der Ausbildung nicht durch entsprechende Nachweise belegt werden, kann das Antragsverfahren in der Regel nicht fortgeführt werden. 10. Die Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) bietet seit September 2016 Informationen in einer Datenbank zu ausländischen Bildungssystemen und zur Bewertung der dort vorhandenen Qualifikationen. Die zuständigen Länderbehörden können sich hier beispielsweise an Parallelfällen bedienen, um gegebenenfalls auf einheitlicher Basis entscheiden können. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12263 5 10.1. Kann Hamburg hierdurch einen Qualitätsgewinn bei den Anerkennungsentscheidungen erkennen, wenn ja, in welcher Form, wenn nein, warum nicht? 10.2. Kann Hamburg hierdurch eine Beschleunigung der Anerkennungsverfahren verzeichnen? Wenn ja, wie drückt sich das in Zahlen aus? 10.3. Welchen allgemeinen Nutzen zieht die Hamburger Behörde aus dieser Gutachtenstelle? Experten der GfG bewerten die Qualifikationen auf der Grundlage medizinischen Sachverstandes, interkultureller und landesspezifischer Sprachkompetenz sowie genauer Kenntnis der Bildungssysteme der Herkunftsstaaten. Informationen zu den ausländischen Bildungssystemen und zur Bewertung der dort vorhandenen Qualifikationen werden über eine Datenbank allen zuständigen Behörden im Bundesgebiet zugänglich gemacht. Diese Spezialkompetenzen liegen bei der zuständigen Behörde nicht vor. Detaillierte Schilderungen und Bewertungen zu einzelnen Universitäten oder Curricula in Einzelgutachten sowie datenbankbasierte Vergleichsfälle aus anderen Bundesländern bedeuten einen hohen Erkenntnis- und Qualitätsgewinn für die zuständigen Behörden. Da der Aufbau der GfG noch nicht gänzlich abgeschlossen ist, kann derzeit eine Beschleunigung der Anerkennungsverfahren nicht in Zahlen ausgedrückt werden. 11. Wurden Bewerbern aus Drittstaaten, bei denen wesentliche Unterschiede zum deutschen Medizinstudium festgestellt wurden, Berufserlaubnisse oder Approbationen erteilt? Wenn ja, warum und in welchen konkreten Fällen seit 2013? Zur Beantwortung der Frage, in welchen Fällen seit 2013 wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, müssten für den Abfragezeitraum mehrere Hundert Akten händisch ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 12. In wie vielen Fällen sämtlicher seit 2013 gestellten Anträge auf Approbation von Bewerbern aus Drittstaaten wurden Kenntnisprüfungen durchgeführt und mit welchem Erfolg? Bitte begründen und auflisten nach Herkunft, Fachrichtung und Erfolg/Misserfolg. Vor der Hamburger Ärztekammer wurden seit 2013 folgende Kenntnisprüfungen mit nachstehend ersichtlichem Erfolg abgelegt: Anzahl der abgelegten Prüfungen davon bestanden davon nicht bestanden 2013 34 22 12 2014 28 21 7 2015 31 19 12 2016 24 18 6 2017 23 20 3 Die Anzahl der durchgeführten Kenntnisprüfungen bezieht sich nicht auf die Anzahl der bei der zuständigen Behörde gestellten Approbationsanträge in dem jeweiligen Jahr. Herkunft und Fachrichtung konnten in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit seitens der Ärztekammer Hamburg nicht ermittelt werden, da diese nicht statistisch erfasst werden. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Kenntnisprüfung sind die Antragstellenden zudem in der Regel nicht in einer Fachrichtung spezialisiert. 12.1. Wie viele der genannten Bewerber haben die Kenntnisprüfung wie oft wiederholt und mit welchem Erfolg? Drucksache 21/12263 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Anzahl der Wiederholungsprüfung Wiederholungen pro Bewerber davon bestanden / nicht bestanden 2013 6 1 2/4 2014 3 1 2/1 2015 5 1 Bewerber zweimalig wiederholt 3/2 2016 5 1 4/1 2017 3 1 1/2 12.2. In welchen Fällen wurde auf eine Kenntnisprüfung verzichtet und warum? Seitens der zuständigen Behörde wurde in keinem Fall auf eine Kenntnisprüfung verzichtet . 13. Worin besteht die Kenntnisprüfung, wie und durch wen wird sie durchgeführt ? 13.1. Ist die Kenntnisprüfung bundeseinheitlich oder gibt es hier Qualitätsunterschiede ? Weist eine Ausbildung wesentliche Unterschiede zur ärztlichen Ausbildung in Deutschland auf, haben die Antragstellenden den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer Prüfung zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht, vergleiche § 3 Absatz 2, 3 Satz 3 BÄO. Gegenstand, Form und Umfang dieser Kenntnisprüfung ist bundesrechtlich als staatliche Prüfung in § 37 Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) geregelt. Danach wird sie in Form einer mündlich-praktischen Prüfung mit Patientenvorstellung durchgeführt , die für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller mindesten 60 und höchstens 90 Minuten dauert. Gemäß § 37 Absatz 1 ÄAppO bezieht sich die Prüfung auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie. Die Fragestellungen sollen ergänzend folgende Aspekte berücksichtigen: Notfallmedizin, Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Bildgebende Verfahren, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung . Die Prüfungskommission hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patientinnen oder Patienten mit Bezug zu den in Absatz 1 genannten Fächern und Querschnittsbereichen sowie versorgungsrelevanten Erkrankungen zur Anamneseerhebung und Untersuchung unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission zuzuweisen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat über die Patientin oder den Patienten einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Prüfungskommission , die in Hamburg bei der Ärztekammer angesiedelt ist, werden Professorinnen und Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Unter Beachtung dieser bundeseinheitlichen Vorgaben können die Kenntnisprüfungen in einzelnen Aspekten in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet sein. 14. Hat die Kenntnisprüfung das Niveau eines deutschen zweiten Staatsexamens ? Der Kenntnisprüfung geht ein erfolgreicher ausländischer Ausbildungsabschluss in der Medizin voraus. Sie unterscheidet sich daher in Inhalt, Zielsetzung und Umfang vom hiesigen Staatsexamen. 14.1. Wenn nicht, wie beziehungsweise wodurch kann dem Bewerber die notwendige berufliche Handlungskompetenz attestiert werden ? Die notwendige berufliche Handlungskompetenz wird den Antragstellenden durch das Bestehen der Kenntnisprüfung in Verbindung mit ihrer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Drittstaat sowie einer häufig vorliegenden Berufserfahrung attestiert. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12263 7 Zudem wird die Kenntnisprüfung von einer ärztlichen Prüfungskommission abgenommen , deren Mitglieder gemäß § 37 Absatz 4 ÄAppO regelhaft an medizinischen Staatsexamina nach deutschem Recht teilnehmen und so ein vergleichbares Niveau der Staatsexamens- und Kenntnisprüfungen gewährleisten können. 14.2. Sieht die Prüfstelle hier weiteren Handlungsbedarf? Wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht? Die Länder befinden sich hierzu im regelmäßigen Austausch, unter anderem mit den die Prüfungen durchführenden Landesärztekammern. Länderübergreifend evaluierte Erkenntnisse, die einen möglichen Anpassungsbedarf aktuell notwendig erscheinen lassen, sind der zuständigen Behörde nicht bekannt. Im Übrigen siehe Antworten zu I. 12. und I. 13 und 13.1. 15. Bietet Hamburg auch die Möglichkeit einer sofortigen Kenntnisprüfung anstelle einer Gleichwertigkeitsprüfung der attestierten oder zu prüfenden Dokumente? Wenn ja, in welchen Fällen und warum seit 2013? 15.1. Worauf basierte in diesen Fällen die Annahme, dass die Gleichwertigkeit der angegebenen Qualifikation einer Gleichwertigkeitsprüfung standhielte? Ja, soweit beantragt. Die Ableistung der Kenntnisprüfung ist für die Antragstellenden eine Alternative, soweit die für den Vergleich der Ausbildungsinhalte notwendigen Unterlagen nicht in der geforderten Form oder in zu vertretender Zeit vorgelegt werden können; vergleiche auch § 3 Absatz3 Satz 4 BÄO. Die Nichtdurchführung der Gleichwertigkeitsprüfung mangels nicht beizubringender Unterlagen wird durch die fachliche Expertise der Prüfungskommission kompensiert. 16. Wie hoch ist die Durchfallquote bei der Kenntnisprüfung bei Bewerbern aus Drittländern seit 2013? Die Durchfallquote bei der Kenntnisprüfung bei Bewerbern aus Drittstaaten beträgt für den fünfjährigen Abfragezeitraum circa 29 Prozent; vergleiche die Antwort zu I. 12. 16.1. Wie hoch ist die Durchfallquote im Vergleich zu den anderen Bundesländern? 16.2. In wie vielen Fällen gab es wie viele Wiederholungen mit welchem Resultat? Der Senat gibt Auskünfte bezogen auf den Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg. Vergleichsdaten aus anderen Ländern liegen dem Senat nicht vor. Im Übrigen siehe Antwort zu I. 12.1. 17. Das Anerkennungsverfahren für ausländische Arztbewerber ist Ländersache . Sieht Hamburg hierin einen aufkommenden „Anerkennungstourismus “1? Und wo sieht sich Hamburg im Länder-Ranking, was die „Attraktivität“ seines Anerkennungsverfahrens betrifft? Durch die Tätigkeit der GfG wird zunehmend eine Angleichung zwischen den Ländern erreicht. Aus welchen Gründen die Approbation seitens der Antragstellenden in Hamburg beantragt wird, ist der Anerkennungsbehörde nicht bekannt. Oftmals spielen persönliche Gründe eine Rolle. Hierbei mag eine Metropolregion aufgrund der erhöhten Beschäftigungsmöglichkeiten grundsätzlich eine höhere Attraktivität ausstrahlen als ländlich geprägte Gebiete. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst. 18. Bietet das Land Hamburg Schulungen/Fortbildungen für Ärzte aus Drittstaaten , die sich auf ihr Anerkennungsverfahren vorbereiten wollen? 18.1. Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde welche Schulung/Fortbildung seit 2015 aus öffentlichen Geldern (Arbeitsagentur, Jobcenter, Marburger Bund et cetera) finanziert und warum? 18.2. In welchen Fällen gab es lediglich Bezuschussungen? Drucksache 21/12263 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Nein. 19. Erwachsene mit Migrationshintergrund, Zuwanderer und Flüchtlinge in den Hamburger Arbeitsmarkt zu integrieren, ist Ziel des IQ Netzwerks (Integration durch Qualifizierung) Hamburg – NOBI.4 In welchen Fällen verhalfen welche Maßnahmen des Netzwerkes IQ seit dessen Existieren Arztanwärtern zum Erhalt einer Berufserlaubnis, in welchen Fällen zur Approbation? Im Rahmen des IQ Netzwerks Hamburg – NOBI arbeitete nach Angaben der Handwerkskammer Hamburg vom 01.01.2015 bis 30.09.2017 das Teilprojekt „Anpassungsqualifizierung für Ärztinnen und Ärzte“. Die Anpassungsqualifizierung war ein Vorbereitungskurs auf die Fachsprachprüfung (C1) der Ärztekammer Hamburg. Die Fachsprachprüfung ist für alle Ärztinnen und Ärzte (EU, EWR, Drittstaat) im Rahmen des Anerkennungsverfahrens obligatorisch. Im oben genannten Zeitraum fanden hierbei sieben Kurse mit insgesamt 98 Teilnehmenden statt. Bis Ende des Projekts haben 54 Teilnehmende die Fachsprachprüfung abgelegt, davon haben 43 die Fachsprachprüfung bestanden (Stand 30.09.2017). In wie vielen Fällen nach der bestandenen Fachsprachprüfung eine Berufserlaubnis beziehungsweise die Approbation erteilt wurde, ist dem Senat nicht bekannt. 20. In Hamburg (BASFI) existiert ein Stipendienprogramm5 zur Förderung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse. 20.1. Wie viele antragstellende Ärzte welcher Fachrichtungen aus welchen Ländern haben seit Bestehen des Programms am Stipendienprogramm teilgenommen? Insgesamt haben 58 Ärztinnen oder Ärzte seit Bestehen des Stipendienprogramms Fördermittel erhalten. Die Fachrichtungen der einzelnen Ärztinnen oder Ärzte wurden nicht ausgewertet. Die 58 Ärztinnen oder Ärzte kamen aus den folgenden Ländern (differenzierte Zahlen allein für Humanmedizin liegen nicht vor): Herkunft Anzahl EU 12 Syrien 9 Ukraine 5 Russland 6 Afghanistan 6 Kolumbien 4 Indien 2 Sonstige 14 Summe 58 20.2. Welche konkreten Hilfen haben die Teilnehmer erhalten, wodurch ihre ausländischen Abschlüsse schließlich anerkannt wurden? Die Teilnehmer haben konkrete Hilfen in Form von Einmalzuschüssen (insgesamt 207.000 Euro), Darlehen für Einmalkosten (insgesamt 15.000 Euro) und monatliche Hilfen zum Lebensunterhalt (insgesamt 38.000 Euro) erhalten. Die Einmalzuschüsse und Darlehen für Einmalkosten wurden für folgende Aufwendungen verwendet: - Übersetzungskosten - Kosten für Vorbereitungskurse zu Kenntnisprüfungen (Fachsprach- (C1) und Kenntnisprüfungen) - Sprachkurse (allgemeines Sprachniveau B2) - Fahrtkosten 4 http://www.netzwerk-iq.de/foerderprogramm-iq/landesnetzwerke/hamburg.html, https://www.bmbf.de/pub/Bericht_zum_Anerkennungsgesetz_2017.pdf, Seite 48. 5 http://www.hamburg.de/wirtschaft/anerkennung-abschluesse/. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12263 9 - Lernmittel - Gebühren und Auslagen für Anerkennungsverfahren (Berufserlaubnis und Approbation ) 21. In welchen Fällen wurden seit 2013 die Kosten für das Approbationsverfahren vom Land/Bund übernommen? Bitte auch die Gründe dafür darstellen . Siehe Antwort zu I. 20.2. 22. In welchen Fällen wurden erteilte Approbationen seit 2013 nachträglich aberkannt? Im genannten Zeitraum wurde keine Approbation nachträglich aufgrund materieller Rechtswidrigkeit im Sinne von § 48 VerwVfG (Rücknahme von Verwaltungsakten) aberkannt. 23. Welches Sprachdiplom ist Mindeststandard und wie/wodurch wird dieser überprüft? Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung im nicht deutschsprachigen Ausland abgeschlossen haben, führen den Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BÄO durch die Vorlage eines allgemeinsprachlichen Zertifikats auf dem Level B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) und einer bei der Ärztekammer Hamburg abzulegenden Fachsprachenprüfung auf dem Niveau C1 nach dem GER. 24. Wie viele Bewerber aus Drittländern, haben die erforderliche Sprachprüfung seit 2013 nicht bestanden? (Bitte nach Herkunftsland darstellen.) 24.1. In wie vielen Fällen gab es wie viele Wiederholungen? Fachsprachenprüfungen werden seit 2015 von der Ärztekammer Hamburg durchgeführt . Seither haben insgesamt 94 Teilnehmende nicht bestanden. Die Herkunft konnte in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden, da dies statistisch nicht erfasst wird. Es wurden 54 Wiederholungsprüfungen durchgeführt. 25. Ist das Sprachdiplom, welches als Mindeststandard erwartet wird, immer Voraussetzung für das Erteilen einer Approbation beziehungsweise Berufserlaubnis oder kann es „nachgereicht“ werden? Wenn ja, bis wann muss es spätestens nachgewiesen werden und was geschieht, wenn es nicht nachgewiesen wird (bitte nach Fällen darstellen )? Die Erteilung einer Approbation setzt die in der Antwort zu I. 23. genannten Nachweise voraus. Die erstmalige Erteilung der Berufserlaubnis erfordert in Hamburg den Nachweis B2, für deren Verlängerung muss das Bestehen der Fachsprachenprüfung erfolgreich nachgewiesen werden. II. Vorläufige Berufserlaubnis 1. In welchem Fall kann eine sogenannte vorläufige Berufserlaubnis erteilt werden? Siehe Vorbemerkung. 2. Wie viele Anträge auf vorläufige Berufserlaubnis wurden seit 2013 gestellt, wie viele davon erteilt für a. Ärzte aus Drittstaaten? b. Ärzte aus EU-Staaten? Drucksache 21/12263 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Berufserlaubnisse* 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt Drittstaaten beantragt 55 79 102 109 119 464 erteilt 67 64 67 102 69 369 * Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 BÄO wird eine Berufserlaubnis Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. 3. In welchen Fällen wurde die sogenannte vorläufige Berufserlaubnis verlängert und warum? (Bitte nach einzelnen Fällen darstellen). In der Regel wird eine Verlängerung der Berufserlaubnis beantragt, wenn das Verfahren für die Approbationserteilung noch nicht beendet ist. Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 Bundesärzteordnung darf eine Berufserlaubnis nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine Darstellung nach einzelnen Fällen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Gibt es Beschränkungen für die Ausübung des Arztberufs mit vorläufiger Berufserlaubnis? Wenn ja, welche? Siehe Vorbemerkung. 5. Die Berufserlaubnis beinhaltet nicht zwingend die Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Dennoch kann mit einer befristeten Berufserlaubnis auch ein Antrag auf Approbation gestellt werden. Welche Voraussetzungen müssen hierfür vom Bewerber erfüllt werden? Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Absatz 2 Satz 1 BÄO ist die Approbation auf Antrag zu erteilen, wenn sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht wurde, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht die Ungeeignetheit zur Ausübung des Berufs vorliegt, eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen wurde, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und die Antragstellenden über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen . 6. Wie viele Ärzte aus Drittländern mit befristeter Berufserlaubnis haben seit 2013 einen Antrag auf Approbation gestellt und wie viele wurden erteilt/nicht erteilt? Siehe Antwort zu II. 2. a. uns b. In zwei Verfahren wurde keine Approbation erteilt. 7. Ist der prüfenden Behörde der Antragsteller persönlich bekannt? Ja, mit vereinzelten Ausnahmen. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren. Die meisten Antragsteller kommen aber persönlich vorbei. 8. Besetzt der Arzt mit vorläufiger Berufserlaubnis eine „volle“ Stelle? a. Wenn nein, welcher Entgeltgruppe/Stufe wird er zugeordnet? Hierüber liegen dem Senat keinerlei Erkenntnisse vor. III. Allgemein 1. In welchen Hamburger Krankenhäusern arbeiten seit 2013 Ärzte aus Drittstaaten? (Bitte nach Krankenhaus und Herkunftsland darstellen.) Soweit die Hamburger Plankrankenhäuser Angaben zu Beschäftigten im Ärztlichen Dienst aus Nicht-EU-Staaten übermittelt haben, werden diese wie folgt dargestellt: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12263 11 Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf Nationalität 2013 2014 2015 2016 2017 afghanisch 0 0 0 0 0 ägyptisch 0 0 1 1 1 albanisch 1 1 1 0 0 amerikanisch 1 2 1 3 3 argentinisch 0 0 1 1 0 chinesisch 1 0 0 0 0 ecuadorianisch 0 0 0 1 1 georgisch 1 1 1 1 1 guatemaltekisch 0 0 0 0 1 indisch 0 0 0 0 0 irakisch 0 0 0 0 3 iranisch 1 1 1 1 1 israelisch 1 2 2 1 0 japanisch 1 1 1 1 1 kamerunisch 0 1 1 1 0 kenianisch 0 0 0 0 0 kirgisisch 1 0 0 0 0 kolumbianisch 1 0 0 0 0 koreanisch 0 1 0 1 1 libysch 0 0 2 2 0 marokkanisch 0 0 0 0 0 mauritisch 0 0 0 0 0 mazedonisch 1 1 1 1 0 nicaraguanisch 0 0 0 0 0 ruandisch 0 0 0 0 0 russisch 2 1 2 1 1 schweizerisch 2 2 3 5 7 serbisch 0 0 0 1 1 srilankisch 0 0 0 0 0 südafrikanisch 0 0 0 0 1 syrisch 3 1 0 0 0 türkisch 1 1 0 1 2 ugandisch 0 0 0 1 1 ukrainisch 1 1 1 3 3 vietnamesisch 1 1 0 0 0 Gesamt 20 18 19 27 29 Bethesda Krankenhaus Bergedorf 2013 2014 2015 2016 2017 Armenien 1 Japan 1 1 1 1 1 Russ Föderation 1 1 1 1 1 Syrien 1 Afghanistan 1 Altonaer Kinderkrankenhaus 2013 2014 2015 2016 USA 1 1 1 1 Syrien 1 China 1 Israel 1 1 Drucksache 21/12263 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 Kath. Marienkrankenhaus 2013 2014 2015 2016 Ägypten 1 Jordanien 1 Saudi-Arabien 1 2 Jemen 1 1 1 1 Asklepios Kliniken Hamburg, Stichtagserhebungen Asklepios Klinik Altona Nationalität 2013 2014 2015 2016 2017 Jugoslawien 1 1 1 1 1 Russische Foed. 1 1 1 1 1 Saudi-Arabien 1 2 1 Schweiz 1 1 1 1 2 Südkorea 1 Syrien 1 1 Türkei 3 2 2 2 1 Ukraine 1 USA 1 Weissrussland Libyen 1 Asklepios Klinik Barmbek Nationalität 2013 2014 2015 2016 2017 Indien 1 1 Indonesien 1 Irland 1 1 1 Palästina Saudi-Arabien 2 2 2 Südkorea 1 1 Asklepios Klinikum Harburg Nationalität 2013 2014 2015 2016 2017 Ägypten 1 1 1 2 Aserbaidschan 1 1 1 Bosnien-Herz. 1 1 Guatemala 1 Indien 1 Kasachstan 1 1 1 1 1 Nordkorea 1 1 1 Saudi-Arabien 2 2 Serbien 1 1 1 1 2 Südkorea 1 1 1 1 1 Syrien 1 1 Tunesien 1 1 Türkei 2 2 2 3 2 Ukraine 1 1 1 1 Ver.Arab.Emir. 1 1 Vietnam 1 1 Asklepios Klinik Nord Nationalität 2013 2014 2015 2016 2017 Afghanistan 1 1 Ägypten 1 Bosnien-Herz. 1 1 China 1 Grönland 1 Guatemala 1 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12263 13 Asklepios Kliniken Hamburg, Stichtagserhebungen Indien 1 1 1 1 1 Indonesien 1 1 Iran 2 1 1 1 1 Jordanien 1 Kirgisistan 1 1 1 1 1 Liechtenstein 1 1 1 Russische Foed. 1 2 2 Saudi-Arabien 3 5 4 Serbien 1 Syrien 1 Tunesien 1 Türkei 1 1 1 Ukraine 1 2 2 2 2 Vietnam 1 1 1 1 1 Asklepios Klinik St. Georg Nationalität 2013 2014 2015 2016 2017 Ägypten 2 1 Albanien 1 1 1 China 1 1 1 1 1 Costa Rica 1 Japan 2 Mazedonien 1 1 Niederl.Antill. 1 1 1 1 Russische Foed. 1 1 1 1 2 Saudi-Arabien 3 3 3 Türkei 1 2 2 2 3 Ukraine 1 Vietnam 1 1 Asklepios Klinik Wandsbek Nationalität 2013 2014 2015 2016 2017 Ägypten 1 China 1 1 1 Guatemala 1 Japan 1 1 1 1 1 Mongolei 1 1 Niederl.Antill. 1 1 Russische Foed. 1 1 1 1 1 Türkei 2 3 Ukraine 1 1 1 1 Asklepios Westklinikum Hamburg Nationalität 2013 2014 2015 2016 2017 Jordanien 1 1 1 Mongolei 1 1 Syrien 1 Türkei 1 2 Ukraine 1 2 Helios ENDO-Klinik Hamburg GmbH - Beschäftigte Ärzte aus Drittstaaten seit 2013 Seit 2013 Guinea 1 Weißrussland 1 Ägypten 1 Drucksache 21/12263 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 Evangelisches Amalie Sieveking-Krankenhaus Seit 2013 Syrien 1 Palästina 1 Italien 1 Syrien 1 Schön Klinik Hamburg-Eilbek Seit 2013 Ecuador 1 Indonesien 1 Iran 1 Jemen 1 Libanon 1 Syrien 1 Tunesien 1 Vietnam 1 Albertinen-Krankenhaus Seit 2013 Schweiz 1 Türkei 2 Norwegen 1 Kanada 1 USA 1 Palästina 1 Georgien 1 Japan 1 Agaplesion Diakonieklinikum Hamburg Seit 2013 Saudi-Arabien 3 1.1. Wie vielen dieser Ärzte wurde die Approbation beziehungsweise die Berufserlaubnis nicht in Hamburg erteilt? Diese Frage wird statistisch nicht ermittelt und hätte seitens der Krankenhäuser die Auswertung einer Vielzahl von Personalakten und die Sichtung der jeweiligen Urkunden bedeutet. Diese Erhebung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 2. Wie viele Ärzte aus Drittstaaten haben sich seit 2013 in Hamburg niedergelassen ? (Bitte unter Angabe der Fachrichtung, der Herkunft des Arztes und Lage der Praxis darstellen.) 2.1. Wie vielen dieser Ärzte wurde die Approbation beziehungsweise die Berufserlaubnis nicht in Hamburg erteilt? In den Jahren 2013 und 2014 haben sich jeweils eine Ärztin oder Arzt mit russischer Nationalität in Hamburg niedergelassen. Beide Approbationen wurden in Hamburg erteilt. Von der Mitteilung weiterer Angaben hinsichtlich der Fachrichtung und der Lage der Praxis wird abgesehen, da diese zur Identifizierbarkeit der einzelnen Person führen kann und insofern der Schutz personenbezogener Daten tangiert ist. 3. Sind der Behörde seit 2013 Fälle bekannt beziehungsweise gab es Klagen aus Krankenhäusern über die Zulassung eines Arztes aus einem Drittstaat? Wenn ja, welcher Art, wann und aus welchem Krankenhaus/welcher Praxis? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12263 15 Nein. 3.1 Welche Behörde hat diesen Ärzten die Approbation/Berufserlaubnis erteilt und wie wurde in diesen Fällen vorgegangen? Entfällt.