BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12266 21. Wahlperiode 13.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carl-Edgar Jarchow (FDP) vom 06.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Verbringungsgewahrsam Der sogenannte Verbringungsgewahrsam, bei dem ein polizei- oder ordnungsrechtlicher Störer von der Polizei an einen anderen Ort gebracht und dort sich selbst überlassen wird, befindet sich in einer rechtlichen Grauzone. So ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Verbringungsgewahrsam mangels spezialgesetzlicher Regelung rechtswidrig ist oder sich die Rechtmäßigkeit des Verbringens polizei- oder ordnungsrechtlicher Störer aus der polizeilichen Generalklausel, aus den Vorschriften zum Gewahrsam oder aus den Regelungen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs ergibt. Zudem stellt sich aus dem Gesichtspunkt der Transparenz staatlichen Handelns die Frage, ob der Verbringungsgewahrsam in Hamburg Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Findet der sogenannte Verbringungsgewahrsam als polizeiliche Maßnahme in Hamburg Anwendung? a. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? aa. In wie vielen Fällen wurde der Verbringungsgewahrsam im Jahr 2017 angewendet? bb. In wie vielen dieser Fälle haben Betroffene sich gegen den Verbringungsgewahrsam rechtlich zur Wehr gesetzt? Mit welchem Verfahrensausgang? 2. Wenn nein, warum nicht? aa. Ist die Polizei nach Ansicht des Senats dazu berechtigt, polizeiliche oder ordnungsrechtliche Störer in Verbringungsgewahrsam zu nehmen? bb. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Der sogenannte Verbringungsgewahrsam findet in Ermangelung einer Rechtsgrundlage keine Anwendung. Im Übrigen: entfällt.