BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12269 21. Wahlperiode 13.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 07.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Arabischstämmige Intensivtäter in Hamburg – Wie ist die Lage im Februar 2018? Nach den Vorfällen des Kölner Silvesterabends 2015/2016 ist in den deutschen Medien der Begriff „Nafri“ (nordafrikanischer Intensivtäter) bekannt geworden und wird seither kontrovers diskutiert. Der Kölner Polizeipräsident Jürgen Mathies erklärte gegenüber der Presse, dass dieser Begriff bereits seit 2013 von der Polizei Nordrhein-Westfalen für Straftäter aus den Maghreb-Staaten verwendet werde und synonym für das Täterprofil des „nordafrikanischen Intensivtäters“ stehe. Das Landeskriminalamt Nordrhein- Westfalen definiert „Nafri“ als potenziellen Angehörigen von Tätergruppen, die aus Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen, Marokko und Tunesien stammen , zwischen 15 und 35 Jahren alt sind, in erster Linie Raub-, Körperverletzungs -, BtM- und Taschendiebstahldelikte begehen sowie vermehrt in belebten Innenstadtbereichen operieren. Ferner wird „Nafris“ von der Kölner Polizei eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeibeamten sowie das Mitführen von Stichwaffen zugeschrieben.1 Typischerweise handelt es sich bei „Nafris“ oft um unbegleitete minderjährige Migranten, für die beim BAMF kein Asylverfahren anhängig ist, sondern die unter der Obhut eines Jugendamtes stehen. Da in der Vergangenheit auch in Hamburg einzelne Fälle von Personen aus diesem Täterprofil bekannt wurden 2, soll nun eine ganzheitliche Abfrage erfolgen. Da nach Aussage des Senats weder die Polizei Hamburg noch die Staatsanwaltschaft den Begriff „Nafri“ verwenden3, beziehen sich die nachfolgenden Fragen auf Personen, die gemäß der oben stehenden Definition aus Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen, Marokko, Tunesien, Syrien und Libanon stammen, zwischen 15 und 35 Jahren alt sind, in erster Linie Raub,- Körperverletzungs-, BtM- und Taschendiebstahldelikte begehen sowie vermehrt in belebten Innenstadtbereichen operieren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1) Wie viele Tatverdächtige, auf welche die folgenden Merkmale zutreffen, sind zum 1. März 2018 Beschuldigte von Strafverfahren in Hamburg? Bitte jeweils auch den zugrunde liegenden Sachverhalt, die Staatsangehörigkeit , das Alter, den aufenthaltsrechtlichen Status, die Unterbringung 1 Confer „Jung und aggressiv“? Was hinter dem Wort „Nafri“ steckt. „Welt“ online. 2. Januar 2017. 2 Confer Drs. 21/5624. 3 Confer Drs. 21/8257. Drucksache 21/12269 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sowie den erstmaligen Einreisezeitpunkt nach Deutschland der Beschuldigten nennen. a) Staatsangehörige eines nordafrikanischen beziehungsweise arabischen Staates des Nahen Ostens (Ägypten, Algerien, Libanon, Libyen, Marokko, Tunesien, Syrien und Libanon); b) Zwischen 15 und 35 Jahre alt. 2) Gegen wie viele Personen, die dem obigen Täterprofil entsprechen, ist bereits in der Vergangenheit strafrechtlich ermittelt worden? Bitte ebenfalls den zugrunde liegenden Sachverhalt, die Staatsangehörigkeit, das Alter, den aufenthaltsrechtlichen Status, die Unterbringung sowie den erstmaligen Einreisezeitpunkt nach Deutschland der Beschuldigten nennen . Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen der Polizei nicht vor. Die Polizei registriert Straftaten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Nach den Richtlinien für die Führung der PKS erfolgt die statistische Erfassung einer Straftat und der dazugehörigen Tatverdächtigen mit Abschluss aller polizeilichen Ermittlungen durch die für die Endbearbeitung zuständige Dienststelle bei Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft. In der PKS werden bei der Erfassung der Daten von Tatverdächtigen unter anderem die Nationalität, der Aufenthaltsstatus sowie das Alter erhoben. In den standardisierten Tatverdächtigen-Tabellen der PKS werden Merkmale von Tatverdächtigen, zum Beispiel Nationalität, in einer Tabelle von dem Alter der Tatverdächtigen oder dem aufenthaltsrechtlichen Status getrennt erhoben; Recherchen durch Verknüpfungen dieser Merkmale sind in der PKS nicht möglich. Für die Beantwortung der Fragestellung wäre eine manuelle Durchsicht sämtlicher Hand- und Ermittlungsakten der letzten fünf Jahre erforderlich. Die Auswertung mehrerer Hunderttausend Vorgänge ist in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Vorgangserfassungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg wird nicht erfasst, ob ein Beschuldigter dem in der vorliegenden Anfrage beschriebenen Täterprofil zuzurechnen ist. Staatsangehörigkeiten werden in MESTA zudem nicht zuverlässig erfasst. Eine für die Beantwortung der Fragen erforderliche Datenabfrage beziehungsweise Beiziehung und Auswertung von rund 143.000 Js-Verfahren, die allein in den Hauptabteilungen II, III und IV im Januar und Februar 2018 erfasst wurden, ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3) Wie viele Personen des obigen Täterprofils sind bereits zu Gefängnisstrafen verurteilt worden? Bitte die Urteile jeweils gesondert aufschlüsseln . Da das in der vorliegenden Anfrage beschriebene Täterprofil nicht in MESTA erfasst wird, wären für eine Beantwortung dieser Fragen sämtliche Verfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg auszuwerten. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Der Justizbehörde liegt im Übrigen keine standardisierte Auswertedatei vor, die eine Beantwortung der abgefragten Merkmalskombination aus der Strafverfolgungsstatistik ermöglichen würde . 4) Sind die in Drs. 21/5624 als Person A, B, C geführten Tatverdächtigen seit August 2016 erneut straffällig geworden? Ja; nach den Erkenntnissen der Polizei sind die Personen wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Person A mit einem Diebstahlsdelikt, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/12269 3 Person B mit neun Diebstahlsdelikten, drei Beleidigungen, zwei Sachbeschädigungen , zwei gefährliche Körperverletzungen, zwei Rauben und fünf Betäubungsmitteldelikten , Person C mit zwei Fällen von Erschleichen von Leistungen, einer Beleidigung und einem Raub. Siehe im Übrigen Drs. 21/10540 vom 6. Oktober 2017. Seither sind für diese drei Personen in MESTA – vorbehaltlich der vollständigen und richtigen Erfassung – keine mitteilungsfähigen neuen Verfahren, die einen Tatzeitpunkt nach dem 1. August 2016 ausweisen, registriert. Falls ja, bitte ausführlich Stellung nehmen. a) Wo sind diese Personen gegenwärtig untergebracht? Die Betroffenen A und B befinden sich in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand. Person C befindet sich derzeit nicht in Haft. b) Sind bereits Abschiebungen erfolgt? Nein, entsprechende Passersatzpapiere (PEP) und abschließende Klärungen der Identitäten liegen noch nicht vor. Person A: Die Person sitzt derzeit in Haft, eine Vorführung beim ägyptischen Generalkonsulat zur Klärung der Identität wurde am 9. Februar 2018 durchgeführt – aufgrund bisheriger Falschangaben weiterhin ohne Erfolg bei der Klärung der Identität. Tunesien und Marokko sollen ebenfalls angefragt werden. Person B: Die Person sitzt derzeit in Haft. Eine Vorführung beim ägyptischen Generalkonsulat zur Klärung der Identität wurde am 1. Februar 2018 durchgeführt – Ergebnis noch offen. Person C: Eine Abschiebungsandrohung nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren ist erfolgt und im Grundsatz seit dem 14. Juli 2017 vollziehbar, sobald ein Passersatzpapier (PEP) vorliegt. Ein Antrag auf Ausstellung eines PEP wurde am 14. August 2017 an das ägyptische Generalkonsulat (GK) gestellt. Eine Erinnerung wurde dem GK am 4. Dezember 2017 übermittelt, bisher erfolgte aber keine Rückmeldung. Die Person verfügt über eine Duldung bis zum 20. März 2018.