BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/12294 21. Wahlperiode 20.03.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 12.03.18 und Antwort des Senats Betr.: Nachhaltigkeit von Windkraftanlagen (II) Die Antwort des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/12134) wirft weitere Fragen auf. Mit § 35 Absatz 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB werden Mindestanforderungen normiert, um zum Schutz des Außenbereichs bundeseinheitlich zu gewährleisten, dass ungenutzte Anlagen im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 BauGB nach dauerhafter Nutzungsaufgabe verlässlich zurückgebaut werden.1 Unter Rückbau sind die Beseitigung der Anlage und die Herstellung des davor bestehenden Zustands zu verstehen. Dementsprechend sind alle ober- und unterirdischen Anlagenteile, einschließlich der vollständigen Fundamente, zu entfernen. Dementsprechend räumt der Senat ein, durch „die Rückbauverpflichtung soll sichergestellt werden, dass eine Fläche im Außenbereich nach Einstellung des WKA-Betriebs wieder ihrer ursprünglichen Nutzung zugeführt werden kann.“ Im Widerspruch zur (vollständigen Rückbauverpflichtung der Bundesgesetzgebung sei jedoch aus „Sicht der zuständigen Bodenschutzbehörde (…) (lediglich) ein Rückbau in einem Umfang erforderlich, der eine Wiederherstellung des durchwurzelbaren Bereichs sicherstellt. Da die durchwurzelbare Bodenschicht bei land- und forstwirtschaftlicher Nutzung durchaus 2 m tief reichen kann, sind Versiegelungen einschließlich der Fundamente bis 2,50 m unter Geländeoberkante sowie Bodenverdichtungen und Zuwegungen im Umfeld der Anlage zurückzubauen beziehungsweise zu beseitigen und mit standortangepassten Bodenmaterialien nach geltendem Bodenschutzrecht (§ 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung) herzurichten .“ Zudem werde die Gründungstiefe der Anlage durch die zuständige Genehmigungsbehörde nicht systematisch erfasst. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Eröffnet das Wort „Rückbau“ gemäß § 35 BauGB nach Ansicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde eine Interpretationsmöglichkeit und damit ein Ermessen von der (vollständigen) Rückbaupflicht abzusehen, indem Fundamentteile ab einer Tiefe von 2,50 m unter Geländeoberkante nicht entfernt und gegebenenfalls darunter liegende durch den WKA-Bau veränderte geologische (Deck-)Schichten nicht wieder in den vor dem Bau bestehenden Zustand versetzt werden müssen? Die Regelung in § 35 Absatz 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB ist bauplanungsrechtlicher Natur. Die Windkraftanlagen sollen nach dauerhafter Nutzungsaufgabe nicht mehr den Außenbereich beeinträchtigen (siehe dazu BT.- Drs. 15/2250). Eine Konkretisie- 1 BVerwG 4 C 5.11 – Urteil vom 17.10.2012. Drucksache 21/12294 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 rung dieser Regelung ist in Drs. 20/9810 ausgeführt: „Beim Rückbau von Windenergieanlagen (bei Betriebsstillegung) im Außenbereich sind Versiegelungen einschließlich der Fundamente (bei Tiefgründung auch in Form von Pfählen) zwischen 1,5 m bis 2,5 m unter Geländeoberkante sowie Zuwegungen im Umfeld der Anlage zurückzubauen bzw. zu beseitigen. Dies wird üblicherweise durch Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheiden geregelt.“ 2. Wie sichert der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, dass die (vollständige) Rückbauverpflichtung der Fundamente nach der Entfernung der darauf befindlichen WKA erfüllt wird, deren Genehmigung vor 2012 erteilt wurde? Bis auf eine Windkraftanlage sind alle Hamburger Altanlagen im Außenbereich nach Baurecht (HBauO) noch von den jeweils zuständigen Bezirksämtern als Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden. In diesen Baugenehmigungen sind in der Regel auch Auflagen zum Rückbau festgelegt worden. Danach dürfen eingebrachte Pfähle ab einer Tiefe von 1,50 m unter Geländeoberfläche im Boden verbleiben. Für die im Rahmen des Repowerings ab 2012 erteilten Genehmigungen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wurden für Neuanlagen die Rückbauanforderungen hinsichtlich der Rückbautiefe entsprechend der Fortschreibung des Flächennutzungsplans verschärft, siehe dazu auch Antwort zu 1. Zuständige Fachbehörde für die Rückbauverpflichtung der Anlagen nach BauGB ist für alle WKA die Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bezirksamtes. Sicherungsmaßnahmen für die Rückbauverpflichtung nach BauGB sind Baulastverfahren gemäß § 79 HBauO und ergänzende Auflagen und Bedingungen im Genehmigungsbescheid. Die Beseitigung baulicher Anlagen im Rahmen vereinfachter Verfahren gemäß § 61 HBauO wird von den Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter geprüft. Anlassbezogen werden bei Nichteinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände gemäß § 58 HBauO durchgeführt.